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BGH Urteil vom 13.12.1967 – 2 StR 619/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_ 619/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Johann Joseph X HEED :.: vi. geboren an 1912 in vo "u.

wegen Unzucht mit einer Abhängigen>

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshorf (gg in der Verhandlung,

Staatsanwalt >ei ier Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Rechtsanwalt Dr. ED: .: u

als Verteidiger,

Justizangestellter EEE

als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

AUf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 23. Mai 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Yon Rechts wegen

-3-

Ss runde:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht nit einer Abhängigen, nämlich seiner 20 Jahre alten Stieftochter Erika HEHB :ı sechs Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. auf Grund von Angaben für überführt angesehen, die in der Niederschrift über seine Aussage vor der Polizei enthalten sind: Die Revision macht geltend, daß diese Angaben nicht ordnungsmäßig in die Verhandlung eingeführt worden seien und daher nicht hätten verwertet werden dürfen. Der Angeklagte habe nämlich in der Hauptverhandlung auf. Vorhalt nicht bestätigt, sich vor der Polizei in dieser Weise eingelassen zu haben, und der Vernehmungsbeamte, Kriminalmeister Sn habe als Zeuge bekundet, sich an Einzelheiten nicht erinnern zu können, Die Niederschrift sei auch nicht gemäß § 249

StPO verlesen worden.

Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß die Erhebung eines Urkundenbeweises durch Verlesung der Niederschrift nicht zulässig war (vgl. § 254 StPO; und daher zu Recht unterbliceben ist. Hätte die Vernehmung des Angeklagten und des Zeugen in der Hauptverhandlung das von der Revision behauptete Ergebnis gehabt, so wäre allerdings § 261 StPO verletzt (vgl. BGHSt 14, 310). Selbst wenn indessen davon ausgegangen wird, daß der Angeklagte bestritten hat, die im polizeilichen Protokoll niedergelegten Angaben gemacht zu haben - seine im Urteil mitgeteilte Einlassung könnte so zu verstehen sein -, so steht jedenfalls nicht fest, daß der Zeuge SD dazu — auch nach Vorhalt - aus eigener Erinnerung nichts

aussagen konnte. Seine im Urteil angeführte Bekundung, der Angeklagte habe die Formulierung "an der Brust und am Geschlechtsteil gespielt" sofort beanstandet und in "einmal angefaßt" berichtigt, spricht sogar für das Gegenteil. Der behauptete Verstoß gegen § 261 StPO

ist somit nicht bewiesen.

2. Die Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten und seiner Stieftochter Erika darüber, ob ein Überordnungsverhältnis bestand, kam schon deshalb nicht in Betracht, weil beide ohne Einschränkung erklärt hatten, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen.

3. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantiwagt, Frau Hannelore RW und Insria Ho: zuei weitere Stieftöchter des Angeklagten,

"als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, daß zwischen dem Angeklagten u. Erika HB sowie ihren Geschwistern niemals ein tatsächliches Verhältnis derart bestanden hat, daß der Angeklagte für Erika H. u. ihre Geschwister eine Vertrauensperson darstellte, daß Erika sich nie etwas von dem Angeklagten sagen ließ und sie ihn grundsätzlich mit "Jupp" und "Onkel Jo" angeredet hat. Von einem Überordnungsverhältnis ähnlich der Stellung eines leiblichen Vaters kann, wie die benannten Zeugen bestätigen werden, im Verhältnis zwischen

dem Angeklagten u. Erika Hop “eine Rede sein."

Diesen Antrag hat das Landgericht mit folgender Begründung abgelehnt:

"1. Es wird als wahr unterstellt, daß sich die Stieftochter Erika Hol von Angeklagten

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nie etwas sagen ließ und ihn grundsätzlich

mit "Jupp" und "Onkel Joe" anredete.

2. Im übrigen wird der Beweisamtrag als unzulässig abgelehnt, weil die Fragen, ob der Angeklagte für seine Stieftochter Erika Hp eine Vertrauensperson war oder das Verhältnis zwischen den beiden ein Überordnungsverhältnis wie zwischen Vater und Tochter war, Rechtsfragen sind, während Zeugen nur über Tatsachen

vernommen werden dürfen."

Die Revision macht geltend, daß sich das Landgericht nicht an die zugesagte Wahrunterstellung gehalten habe und daß die weitere Begründung fehlerhaft sei, weil nicht über Rechtsfragen, sondern über tatsächliche Fragen Bewcis erhoben werden sollte. Die Rüge greift unter

beiden Gesichtspunkten durch.

a} Eine Wahrunterstellung muß die behaupteten Tatsachen in ihrem wirklichen Sinn und vollen Inhalt ohne Jede Einengung oder Verschiebung oder sonstige Änderung

erfassen (vgl. Geier in Loewe-Rosenberg, 21. Aufl. § 244

St10O Anm. 29 c Abs. 3 und die dort angegebene Rechtsprechung sowie BGH NJW 1959, 396). Gegen diesen Grundsatz hat das Landgericht verstoßen; denn es hat als bewiesen angesehen, daß sich Erika FW :is auf zelegentlichen Ungehorsam und gelegentliche Respektlosig-

keiten dem Angeklagten geflügt habe (vgl. UA Bl. 6 und 9),

während es als wahr unterstellt hat, daß Erika sich nie etwas habe sagen lassen. Hierauf kann die Annahme beruhen, daß ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des

§ 174 Nr. 1 StGB bestanden habe. Das gilt umsoncehr, als Erika zur Tatzeit bercits über 20 Jahre alt war und die sonst im Urteil angeführten Umstände das Bestehen eines

solchen Verhältnisses keineswegs besonders nahe-

legen.

b; Rechtsfragen können allerdings nicht Gegenstand eines Beweisamtrages auf Vernehmung von Zeugen sein. Indessen sollte in Wirklichkeit nicht über Rechtsfragen Beweis erhoben werden, sondern die Behauptungen hatten einen tatsächlichen Kern, Es kam dem Verteidiger erkennbar vor allem darauf an, daß die als Zeugen bedem Angeklagten und seiner Stieftochter Erika gehört würden. Allerdings hatte er keine bestimmten einzelnen Tatsachen angegeben. Auch wenn aber davon ausgegangen wird, daß es sich deshalb nicht um einen förmlichen Beweisamtrag handelte, so durfte das Beweisbegehren nicht als unzulässig abgelehnt werden. Es stellte sich dann als eine Anregung dar, der zu entsprechen das Landgericht verpflichtet war, wenn die Pflicht zur Wahrheitserforschung dies gebot. Auch auf dieser rechtsfehlerhaften Behandlung des Antrages kann das Urteil beruhen

4. Da eine Verfahrensbeschweräe zur Aufhebung des Urteils führt, braucht die Sachrüge nicht erörtert zu wer--

den.

5. Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes

hingewiesen:

Auch bei einer fortgesetzten Handlung muß der Schuldumfang genau festgestellt werden. Läßt sich die wirkliche Zahl der Teilakte nicht ermitteln, so ist die Mindestzahl anzugeben und der Verurteilung zugrunde zu le-

gens

- T-

Die Urteilsbegründung kann nicht teilweise dadurch ersetzt werden, daß auf andere Schriftstücke verwiesen wird, wie es durch die Bezugnahme auf eine eidesstattliche Versicherung und eine Klageschrift geschehen ist (vgl. UA Bl. 6).

Baldus wWillms Meyer

Henning Müller