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BGH Urteil vom 28.11.1967 – 1 StR 550/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

en 7: URTEIL

An > 2 |

in der Strafsache

gegen

den Waläfacharbeiter Manfreä

dort ‚geboren, am ud 1959,

ent. Yen aan . +

ee für Recht erkannt: E

Bundestichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer

ni) atastsonmelt ed bei der Verktng

‚Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

_ Sitzung vom 28. November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatepräsident Dr: Hübner | | als Foisitsshder;.

Bundesrichter Ioesdau TE Bundesrichter Pikart | ERESETR, BE als beisitzende ee

Bundesanwalt Dr. GEEEEEp in der Verhand ang,

ern,

als Yertrotän.

en Sustizangestellter _5 Be

als Urkundsbeamter der : Geschäftsstelle,

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil | des Landgerichts. NWürnberg-Fürth vom | 8. ‚Juni 1067 u ird verworfen. a RIES Be j . ET ne nn .

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ag Günther Bier ! beroits ochtskräftig abge- u

. Z@ in das Geschäft, bedrohte Frau Fgpnit der Gaspisto und schlug ihr mit dem Griff der Pistole zweimal heftig

auf: den Kopf. . Frau 3] schlug. jedoch zurück und rief um u Kite. u: lier davon. Als der Angeklagte dies 5 bemerkte

urteilt ist), sich durch eine Gewalttat Geld zu verscharfen. Nach entsprechender Erkundung besorgte der Angeklag Cheine Gaspistole und kam mit Zotz überein, durch

- Überfall auf die Ladenkasse der ihnen beiden bekannten Geschäftsfrau Berta FgWauf irgend eine Weise, notfalls mit Gewalt zu Geld zu "kommen. Etwaiger Widerstand der zu \ Überfallenden sollte mittels der, Gaspistole gebrochen wer

den. Am 12. Augu

st kam en. dann zur Ausführung des Vorhabens: Während der Be schwerdeführer draußen aufpaßte, ı ging

"trat. er die Flucht nach. vorn anı, Hat 80, ‚als wenn er.

"ebenfalls ein unbeteiligter Helfer sei, bemühte. sich m die aufgeregte Frau WE uni rief die Polizei. Bis diese eintrat, trank er im Iaden hastig ‚rei Flaschen Bier.

Be wer: Grund dieses Sachverhalts hat. das. Iandgerioht . den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schw “ ren Raubs zu einem Jahr und sechs Monaten 'Gefängn

is ver-

. Peer: mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. a Bosnia

PER une.

E mittel ‚kann keinen Erfolg haben. Br

geht fehl. Richtig ist, daß der Angeklagte ei äure!

Ersatgzustellung unter seiner Wohnanschrift geladen worden

| u ist, obwohl er sich damals nicht auf freiem "ußı: befand. Es hat sich jedoch hier nicht um den ersten, sondern um einen weiteren Termin gehandelt. In solchem Fall gilt -§ 217 und daher auch § 216 Abs. 2 StPO nicht (RG IW 1930, | 91 Ne. 42; Schwarz/Kleinkmmecht, 27. Aufl., Anm, 1 zu I 000 §§ 216 und zu § 217 StP0). Dies ergibt sich jetzt. auch. | aus s 217 Abe. 2 StPO | n.F. u RE

BE . In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist nur zu 1 bemerken: Le | Die Gaspistole war allerdings eine nicht-technische Waffe. I 000000 2 una CHE waren sich aber darüber einig, daß das W 0.2... .8elda auf irgend eine Weise, notfalls mit Gewalt beschafft a I 02. werden sollte. Daraus durfte die Strafkammeı u |... daß der Angeklagte billigend mit der Möglichkeit. gevech- Be I net hat, daß ZB die Pistole zum Zuschlagen auf das Opfer | benutzen werde (vgl. noch kürzlich: BGH Urt. v. 4. ui 1967, 1 StR 221/67 unter Hinweis u.a. auf BGHSt 13, 259, 2260). Hinzu kommt, was der Patrichter auch erwogen hat, da ja der Angeklagte die Gaspistole besorgt hatte und ET. 2 der Urheber des Überfalls gewesen wer. Saas

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u _ Ferner hat die Strafkamner unter Hinweis auf 'äde in. | ER | der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des gericht- ts ei

KERE Aushen! 3 Bere igen ohne Rechtsfehler die vo le straf- n.

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2 ae igen mitteilt, nicht das Protoko 11 tm KM: 4 1960 6, ; > RE a Inh 22). Daß weder das Binsichts- noch das Hommage: Es |

ne im Urteil näher gewürdigten voreichtigen, Bielbemußten 0 und : raffinierten Verhalten des ‚Angeklagten ( “u .

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822 t6GB beschwert den Angekl cht. 0. Die Revision ist somit als unbeg

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