Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 28.11.1967 – 1 StR 550/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
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in der Strafsache
gegen
den Waläfacharbeiter Manfreä
dort ‚geboren, am ud 1959,
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Bundestichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer
ni) atastsonmelt ed bei der Verktng
‚Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
_ Sitzung vom 28. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatepräsident Dr: Hübner | | als Foisitsshder;.
Bundesrichter Ioesdau TE Bundesrichter Pikart | ERESETR, BE als beisitzende ee
Bundesanwalt Dr. GEEEEEp in der Verhand ang,
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als Yertrotän.
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als Urkundsbeamter der : Geschäftsstelle,
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil | des Landgerichts. NWürnberg-Fürth vom | 8. ‚Juni 1067 u ird verworfen. a RIES Be j . ET ne nn .
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. Z@ in das Geschäft, bedrohte Frau Fgpnit der Gaspisto und schlug ihr mit dem Griff der Pistole zweimal heftig
auf: den Kopf. . Frau 3] schlug. jedoch zurück und rief um u Kite. u: lier davon. Als der Angeklagte dies 5 bemerkte
urteilt ist), sich durch eine Gewalttat Geld zu verscharfen. Nach entsprechender Erkundung besorgte der Angeklag Cheine Gaspistole und kam mit Zotz überein, durch
- Überfall auf die Ladenkasse der ihnen beiden bekannten Geschäftsfrau Berta FgWauf irgend eine Weise, notfalls mit Gewalt zu Geld zu "kommen. Etwaiger Widerstand der zu \ Überfallenden sollte mittels der, Gaspistole gebrochen wer
den. Am 12. Augu
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"trat. er die Flucht nach. vorn anı, Hat 80, ‚als wenn er.
"ebenfalls ein unbeteiligter Helfer sei, bemühte. sich m die aufgeregte Frau WE uni rief die Polizei. Bis diese eintrat, trank er im Iaden hastig ‚rei Flaschen Bier.
Be wer: Grund dieses Sachverhalts hat. das. Iandgerioht . den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schw “ ren Raubs zu einem Jahr und sechs Monaten 'Gefängn
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geht fehl. Richtig ist, daß der Angeklagte ei äure!
Ersatgzustellung unter seiner Wohnanschrift geladen worden
| u ist, obwohl er sich damals nicht auf freiem "ußı: befand. Es hat sich jedoch hier nicht um den ersten, sondern um einen weiteren Termin gehandelt. In solchem Fall gilt -§ 217 und daher auch § 216 Abs. 2 StPO nicht (RG IW 1930, | 91 Ne. 42; Schwarz/Kleinkmmecht, 27. Aufl., Anm, 1 zu I 000 §§ 216 und zu § 217 StP0). Dies ergibt sich jetzt. auch. | aus s 217 Abe. 2 StPO | n.F. u RE
BE . In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist nur zu 1 bemerken: Le | Die Gaspistole war allerdings eine nicht-technische Waffe. I 000000 2 una CHE waren sich aber darüber einig, daß das W 0.2... .8elda auf irgend eine Weise, notfalls mit Gewalt beschafft a I 02. werden sollte. Daraus durfte die Strafkammeı u |... daß der Angeklagte billigend mit der Möglichkeit. gevech- Be I net hat, daß ZB die Pistole zum Zuschlagen auf das Opfer | benutzen werde (vgl. noch kürzlich: BGH Urt. v. 4. ui 1967, 1 StR 221/67 unter Hinweis u.a. auf BGHSt 13, 259, 2260). Hinzu kommt, was der Patrichter auch erwogen hat, da ja der Angeklagte die Gaspistole besorgt hatte und ET. 2 der Urheber des Überfalls gewesen wer. Saas
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u _ Ferner hat die Strafkamner unter Hinweis auf 'äde in. | ER | der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des gericht- ts ei
KERE Aushen! 3 Bere igen ohne Rechtsfehler die vo le straf- n.
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2 ae igen mitteilt, nicht das Protoko 11 tm KM: 4 1960 6, ; > RE a Inh 22). Daß weder das Binsichts- noch das Hommage: Es |
ne im Urteil näher gewürdigten voreichtigen, Bielbemußten 0 und : raffinierten Verhalten des ‚Angeklagten ( “u .
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