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BGH Urteil vom 04.07.1967 – 1 StR 221/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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_ BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_221/67 URTEIL

in der Strafsache.

gegen

den Arbeiter Klaus S EB zu: Ve. geboren am ED 934 ir TW. zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai BE . Bundesrichter Henning Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanvalt Dr. up : als Vertreter der Bundesanvaltschaft, . Justizangestellter ED u 8 alo Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Kecht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22. November 1966 wird verworfen.

Der Besehwerdeführer trägt die Kosten aes Rechtsmittels.

Er

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 23% November 1966 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Feststollungen tragen die Verurteilung des Beschverdeführers wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer &rpressung, Verbrechen nach §§ 255, 250 Abs. ? Nr. 1, 249,

47 StGB, zu sechs Jahren Zuchthaus.

Die Mittäter eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung, die das Gesetz in derselben Weise geahndet wissen will (§ 255 StGB), sind sämtlich nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bestrafen, wenn auch nur einer von ihnen bei Begehung der Tat eine Waffe bei sich geführt hat (RGSt 54, 247; BGHSt 3, 229, 233). Die Strafkammer hat den Angeklagten nach dieser Vorschrift nicht etwa aus dem Grund bestraft, weil er sclbst einc nur zur Bedrohung der Bankangestellten vorgesehene und benutzte ungeladene Luftdruckpistole bei dem Überfall mit sich führte. Sie hat die Strafe vielmehr deshalb dem § 250 Abs. 1 Nr. ? StGB entnommen, weil sein Mittäter N eine derartige geladene Waffe verwendete und weil der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, sein Komplize werde,.:»

wie er es tatsächlich vorhatte, die schwere Pistole zwar

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nicht zum Schießen, aber zum Zuschiagen auf etwaige Widersacher benutzen, und weil er das tilligend in Kauf nahn. Aus der Sicht des Beschwerdeführers war NEM Pistole freilich ungeladen und daher keine Waffe im technischen Sinn, als gefährliches Werkzeug aber eine solche im Sinn des § 250 Abs. 1 Nr. ? StGB. Das hat der Tatrichter beachtet. Er hat ferner gesehen, daß bei der Benutzung einer nichttechnischen Waffe das Bewußtsein des Beisichführens allein nicht genügt, sondern daß in solch einem Fall der Täter auch mit der Möglichkeit gerechnet haben Waffe (RGSt 68, 238, 239; BGHSt 3, 229, 233; 13, 259, 260). Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer eine derartige Vorstellung bei der Tatausführung gehabt und er hat es auch billigend in Kauf genomuen, daß Neidert auf ihnen entgegentretende Personen mit der schweren

Pistole einschlagen werde. Das ist ein zwar nur beding-

ter Vorsatz; er rechtfertigt aber entgegen der Meinung der Revision die Anwendung des J 250 Abs. 1 Nr.

1 StGB (BGHSt 3, 229, 234).

Seibert Loesdau Mai

Henning Pikart