Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 24.11.1967 – 4 StR 500/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Über den Begriff des Sichvorstellens einer "bestimmten!" Straftat im Falle des verantwortlichen In-Gang-Setzens der Ursachenreihe (actio libera in causa).
Nachschlagewerk: ja 2107 088
BGHSt: ja
StGB §§ 51, 59
Über den Begriff des Sichvorstellens einer "bestimmten!" Straftat im Falle des verantwortlichen In-Gang-Setzens der Ursachenreihe (actio libera in causa).
BGH, Urt. v. 24. November 1967 - 4 StR 500/67 - IG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_500/67 URTEIL
nl rn m
in der Strafsache
gegen den Kraftfahrer Horst H aus TEE. 30: geboren am 1940, zur Zeit 2. den Arbeiter Lothar P
in Untersuchungshaft, aus E geboren am 1941 in O u
/Sudetenland, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
3. den Schreiner Erwin Gustav M aus DEE, üort geboren am 1931, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
1.
wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr.Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, Landgerichtsrat GEB i: der Verhandlung, Bundesanwalt 0) bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt MD:.: MED
als Verteidiger des Angeklagten Pu
Rechtsanwalt Dr. WEB :.: ED
als Verteidiger des Angeklagten Vi
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Mai 1967 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihnen wird die in dieser Sache seit dem
12. Mai 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
De
Das Landgericht hat die drei Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall und einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wobei sie alle Taten gemeinsam ausführten, zu Zuchthausstrafen verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen alle drei Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts. HD erhebt auch eine Aufklärungsrüge.
Keines der Rechtsmittel kann Erfolg haben.
I. Die Aufklärungsrüge des Angeklagten H-GB scheitert daran, daß er keine Beweismittel angegeben hat, deren sich nach seiner Auffassung das Landgericht noch hätte bedienen können und sollen BGHSt 2, 168).
II. 1. Den Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten entschieden werden muß, hat das Landgericht nicht verletzt. Denn es hat sich die Überzeugung verschafft, daß die drei Angeklagten gemeinsam die im Urteil festgestellten Diebstähle ausgeführt haben»
In Wirklichkeit richten sich die Revisionsangriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Diese steht aber ausschließlich dem Tatrichter zu; es ist im ‚Revisionsverfahren unzulässig, daß die Angeklagten die Beweiswürdigung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen versuchen. Die Ausführungen des Landgerichts enthalten keine Widersprüche und lassen keine Denkfehler oder Verstöße gegen die Erfahrung erkennen.
Das Landgericht hat zunächst die Umstände dargelegt, aus denen es den Schluß gezogen hat, daß HB GE zn ien Diebstänlen, und zwar an alten dreien, beteiligt war. Dann hat es aus mehreren Umständen geschlossen, daß MD un: TEE sie Mittäter des HE bei diesen drei Diebstählen gewesen sind. Nur einer von diesen Umständen war, daß alle drei Angeklagten - wie sie zugegeben haben - in dem von ihnen gemeinsan gemieteten VW-Bus die Fahrt nach der Stadt Hattingen ausführten, die samt ihrer Umgebung MOD 3: pekannt war. Auch die Überzeugung, daß die Angeklagten nicht zur Ausführung einer "Herrenpartie" nach Hattingen gefahren sind, sondern um des Stehlens willen, hat das Landgericht nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, aus der luft gegriffen. Es hat vielmehr dargelegt, daß die Angeklagten, die für die gemeinsame Fahrt zunächst einen offensichtlich unglaubhaften Grund angegeben hatten, sich die Einlassung, es habe, sich um einen Herrenausflug gehandelt, "nach der Überzeugung des Gerichts offenbar erst später überlegt" haben. Dann war; aber der Schluß darauf, daß die Angeklagten, die sonst keinen Grund für die Fahrt anzugeben vermochten, die Fahrt eben deswegen ausgeführt haben, um die Diebstähle wie geplant begehen zu können, naheliegend und jedenfalls möglich. Auch die Feststellung des Urteils, daß die Angeklagten schon bei der Anmietung des VW-Busses und beim Antritt der Fahrt geplant hatten, in Hattingen einen anderen Wagen zu stehlen und dann mit dessen Hilfe die Diebesbeute aus dem gleichfalls geplanten Einbruchsdiebstahl zum VWV-Bus wegzuschaffen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn das Landgericht erwähnt hat, die Angeklagten hätten einen Opel-Pkw stehlen wollen, so handelt es sich offensichtlich nur um eine vereinfachen-
de und zusammenziehende Ausdrucksweise. Ersichtlich wollte das Landgericht sagen, daß die Angeklagten eben einen für ihren Plan verwendbaren Personenkraftwagen stehlen wollten, wie es dann die beiden tatsächlich. entwendeten Opel-Wagen waren. Daß die Angeklagten nacheinander zwei Personenkraftwagen und nicht nur einen entiwendeten, lag ebenfalls nicht außerhalb ihres Planes. Sie haben d£n Opel-Rekord in unmittelbarer Nähe des Platzes weggenommen, wo sie den zuerst entwendeten Opel-Kapitän stehen ließen. Das rechtfertigt den Schluß, daß sie "vermutlich" den Opel-Kapitän nur deswegen stehen ließen, weil - wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat- das darin befindliche Benzin für eine weitere Benutzung des Fahrzeugs nicht mehr reichte. Im übrigen ist es unerheblich, ob sie unter Preisgabe des Opel-Kapitäns den Opel-Rekord wegen Benzinmangels in dem erstgenannten Fahrzeug wegnahmen oder weil ihnen der Rekord-Wagen aus einem anderen Grunde für ihren Plan besser geeignet schien.
2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.
a) Die Angeklagten wollten nach den Urteilsfeststellungen die beiden Opel-Kraftwagen nicht nur unter vorübergehendem Ausschluß des Eigentümers in Gebrauch nehmen /§ 248 b StGB). Sie hatten vielmehr bei der Wegnahme der beiden Fahrzeuge den Willen, die Wagen irgendwo stehen zu lassen, ohne darauf bedacht zu sein, ob sie die Eigentümer zurückerhalten würden. Die Annahme von Diebstahl in diesen beiden Fällen begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.
b) Entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten PD \iest der zur Annahme einer fort-
gesetzten Handlung unerläßliche Gesautvorsatz nicht schon dann vor, wenn der Täter einen bestimmten Gegenstand stiehlt, um ihn dann bei der Ausführung eines folgenden Diebstahls, der noch nicht näher von den Vorstellungen des Täters umfaßt ist, als Hilfsmittel zu verwenden. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatten die drei Angeklagten weder, als sie vor der Anmietung des VW-Busses den Diebstahlsplan faßten und ihn auf der Fahrt nach Hattingen aufrecht erhielten, noch während der Entwendung der beiden Opel-Wagen sich darüber schon bestimmte Vorstellungen gemacht, in welches Geschäft sie einbrechen und was sie daraus wegnehmen wollten. Auf Grund der Anforderungen, die an das Vorhandensein eines Gesamtvorsatzes zu stellen sind (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271) ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Handlungen der Angeklagten als drei selbständige Straftaten gewertet hat. "
ce) Kein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten liegt darin, daß das Landgericht den Angeklagten HD für voll verantwortlich befunden und die beiden anderen Angeklagten nur für möglicherweise vermindert zurechnungsfähig erachtet hat. Es mag dahinstehen; ob das Landgericht - wenn es überhaupt auf den Blutalkohol.gehalt bei den Angeklagten zur Zeit der Taten ankommen könnte - zu Gunsten der Angeklagten von höheren Abbauwerten hätte ausgehen müssen, so daß eine höhere alkoholische Beeinflussung hätte angenommen werden müssen. Denn aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, daß es auf den Grad der alkoholischen Beeinflussung der Angeklagten zu den Zeiten der Taten nicht ankommen kann: Das Landgericht hat sich, wie oben dargelegt, rechtsirrtumsfrei davon überzeugt, daß die drei Angeklagten den
Plan zur Begehung der dann später tatsächlich ausgeführten Straftaten spätestens während ihrer Fahrt nach Hattingen gefaßt hatten, zu einem Zeitpunkt also, zu dem sie noch nicht unter dem Einfluß des erst nach ihrem Eintreffen in Hattingen so reichlich genossenen Alkohols standen. Durch die Verabredung und Planung der Diebstähle in voll verantwortlichen Zustand haben die drei Angeklagten die entscheidende Ursache für die dann folgende Ausführung ihrer Taten gesetzt, die sie dann ganz im Rahmen der Planung ausgeführt haben. Nach den Grundsätzen des verantwortlichen In-Gang-Setzens der Ursachenreihe ’actio libera in causa) tragen daher die drei Angeklagten die volle Verantwortung für die Begehung der drei Diebstähle, gleichviel ob dann zur Tatzeit ihre Verantwortlichkeit aAurch Alkoholgenuß vermindert oder sogar ausgeschlossen war .BGH NJW 1955, 1037; BGH VRS 21, 45, 47; 21, 265, 264; 23, 438).
Die Annahme eines verantwortlichen In-Gang-Setzens der Ursachenreihe in der Form der vorsätzlichen Begehung setzt allerdings voraus, daß sich der Täter in noch nicht berauschtem Zustand zu der Ausführung tritt des Rausches tatsächlich begeht, mindestens nit bedingtem Vorsatz entschlossen hat iRGSt 73, 177, 182; BGHSt 2, 14, 17; 17%: 260, 261/262; 17, 333, 335). In den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher behandelten Fällen brauchte noch nicht näher abgegrenzt zu werden, was unter dem Entschluß zur Ausführung einer "bestimmten" Tat zu verstehen ist. Hierzu besteht nun Veranlassung. Unerläßlich ist, daß sich der Täter - in seiner Laiensphäre - die Ausführung einer Tat vorstellt, die alle Merkmale eines bestimmten gesetzlichen Straf-
tatbestandes erfüllt. Hat etwa ein Täter vor dem Sichbetrinken gewollt oder billigend damit gerechnet, daß er später nach Eintritt der Trunkenheit Gewalttätigkeiten begehen werde, so kann er nicht ohne weiteres wegen vorsätzlicher Körperverletzung, vorsätzlichen Raubes oder vorsätzlicher Notzucht bestraft werden, wenn er nach dem Eintritt der Trunkenheit eine dieser Straftaten begangen hat; es muß ihm vielmehr zunächst nachgewiesen werden, daß er mindestens mit der Begehung solcher Straftaten gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat, die der ärt nach den im Zustand voller strafrechtlicher Verantwortlichkeit geplanten Handlun- . gen tatbestandlich entsprechen, also entweder einer Körperverletzung oder eines Raubes oder einer Notzucht-Ein solcher nur auf die Begehung einer der Art nach vorgestellten Straftat gerichteter Entschluß kann aber noch nicht ohne weiteres als Entschluß zu einer "bestimmten" Straftat angesehen werden. Das, Erfordernis der Bestimmtheit setzt vielmehr eine weitgehende Übereinstimmung zwischen der Vorstellung des Täters und
der späteren Tatausführung voraus. Ob eine solche Übereinstimmung vorliegt und demgemäß die durch den Entschluß des Täters ursächlich herbeigeführte Tat ihm
zum Vorsatz zuzurechnen ist, kann nur nach Prüfung von Planung und Ausführung entschieden werden. Deswegen kommt es im Falle des verantwortlichen In-Gang-Setzens der Ursachenreihe darauf an, wie beschaffen die Vorstellungen des Täters waren, die er sich im verantwortlichen Zustand von der später nach Eintritt des Rausches zu begehenden Tat gemacht hat. Nach der Art dieser Vorstellungen läßt sich beurteilen, ob der Täter die dann im Rauschzustand wirklich begangene, durch
die Fassung seines Entschlusses ursächlich herbeigeführte Tat im voraus gewollt oder billigend in Kauf genommen hat. Hat sich etwa ein Täter in noch nücshter-
nem Zustand vorgestellt, daß er nach Eintritt der Trunkenheit irgendeine Frau notzüchtigen werde,
und hat er dies gewollt oder billigend in Kauf genommen, so muß er wegen Notzucht verurteilt werden, wenn er dann im Rausch irgendeine Frau wirklich genotzüchtigt hat. Es kann dann nicht darauf ankom-
men, ob er sich über die näheren Umstände der Tat
- z.B, welche Frau ihm gerade begegnen werde sowie
an welcher Stelle und zu welcher Uhrzeit dies geschehen werde - Gedanken gemacht hat. Denn er hat dann in verantwortlichem Zustand die alle Tatbestandsmerkmale des § 177 StGB erfüllende Straftat der Notzucht, deren Begehung nach Eintritt der Trunkenheit er vorausgesehen und die er durch die Fassung seines EIntschlusses verursacht hat, gewollt oder mindestens gebilligt ohne Rücksicht darauf, welche Frau sein Opfer sein werde und unter welchen Umständen im einzelnen die Tat ablaufen werde. Planung und Tat stimmen hier überein. Hat der Täter jedoch in nüchternem Zustand den Plan zur Notzüchtigung einer bestimmten Frau gefaßt, in seiner Trunkenheit dann aber eine ganz andere Frau vergewaltigt, so kann in der Regel nicht davon gesprochen werden, daß er die tatsächlich begangene Vergewaltigung im voraus gewollt oder gebilligt habe.Der Täter kann denn mangels Übereinstimmung zwischen Planung und Ausführung regelmäßig nicht wegen Notzucht - wohl aber gemäß § 330 a StGB wegen vorsätzlichen Sichberauschens - verurteilt werden. Auch in einem solchen Fall ist aber die Bestrafung wegen Notzucht möglich und geboten, wenn der Täter bei der Tatausführung die wirklich vergewaltigte Frau mit dem ursprünglich ins Auge gefaßten Opfer-lediglich verwechsolt hat. Dieser Irrtum über die Person läßt die Vorsätzlichkeit der Tathandlung unberührt und schließt die Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung
- 10 -
allgemein und erst recht im Fal)e des verantwort-
lichen Tn-Gans-setzens der IWrsachenreihe nicht aus.
weil er keine Abweichung der Ausführung von der Planung in einem strafrechtlich wesentiichen Merkmal zur Folge hat. Betrinkt sich in einem anderen Fall ein Täter mit dem Entschluß, dann den Diebstahl von Geld au; einer regeimäßig unverschlossenen Nachbarwohnung auszuführen, hat er sich aber dabei nicht vorgestellt und dies nicht gewollt oder billigend in Kauf genommen, daß er den Diebstahl - wie dann tatsächlich geschehen - mittels Einbruchs ausführen werde, so kann er unter dem Gesichtspunkt des verantwortlichen In-Gang-Setzens der Ursachenreihe nur im Rahmen der Übereinstimmung zwischen Planung und Ausführung, also nur wegen des Grundtatbestandes des einfachen Diebstahls, nicht wegen schweren Diebstahls bestraft werden.
Unter diesen Gesichtspunkten ist gegen die Verurteilung der drei Angeklagten im Umfang des Schuldspruchs rechtlich nichts einzuwenden. Denn sie haben den Urteilsfeststellungen zufolge in nüchternem Zustand die später von ihnen tatsächlich verwirklichte Ausführung gerade des Kraftwagendiebstahls und des Einbruchsdiebstahls aus einem Ladengeschäft in Hattingen beschlossen.
3. Die Rückfallvoraussetzungen sind für jeden der drei Angeklagten einwandfrei festgestelit.
Auch die Bemessung der Stralen läßt Keinen Anzeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Rotberg Börtzler Sanders Spiegel Neifer
die