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BGH Urteil vom 21.11.1967 – 1 StR 515/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1967, an der teilgenommen haben:
M u Senatspräsident Dr. Hübner. u ei, als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer "Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai . Bundesrichter Dr. Pfeiffer | 5 als beisitzende Richter, 2 une Oberstaatsanvalt beim Bundesgerichtshof PR nn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, nn . Justizangestellter . ie ern einer ae . als Urkundsbeamter der. : Gemehäftsstelle, |
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- für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das. ii .ufen. Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Pr ber 1966 im Fall Volksbank und im genzen © Straf-
ausspruch mit den Feststellungen
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m diesen Umfang wird die ‚Sache ; zu neuer, Ver een | 6:
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Von Rechts wegen
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die Verurteilung
Der Angeklagte wendet sich mit der Revision. ge wegen Betrugs in vier Fällen und weg Bankrott. Tas
fortgesetzten vorsätzlichen einfachen
Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.
die Strafkamner nicht gegen das Vereidigungsverbot des a | ; 60 Nr. 3 StPo verstoßen. Die wirtschaftlich werfen — \...... Prau var, so wie sich das Tatgeschehen nach dem Ergebnis . | der Hauptverhandlung darstellte, das Opfer des von B=
schwerdeführer durch die Erschleichung der Wechselannahme
begangenen Betı Richtung wie der Angeklagte mit und durfte daher vereidigt ; werden (vgl. BENSt 4 368, 71; 6, 582, 383; ferner Bayodle
Fa 14, 164).
aaa ist unbegründet. Das 'Lar ee ee ge
ugs; sie wirkte daran nicht in. derselben
» Die Beanstandung, "das Verfahren öe der ung" der Eheleute Tai "sc: fehlerhaft : 80
zen zu vereidigen. Diese Antec} idung ententeeh
ta@lächen Regel (§ 59 StPO
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2; ) una brauchte en gründet « zu werden. - (mouse 155 2535 I eh
bitten, ihre Bedenken gegen die beschlossene a
Vereidigung | ‚schrift des § 60 Nr. 3 StPO verstoßen oder das ihm nach § 61 Nr. 2 StPO eingeräumte Ermessen rechtlich fehlerhaft
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‚gründen nicht, Fentgeg
zutragen und eine Überprüfung der getroffenen Entscheidung zu beantragen. Daß der Tatrichter bei der Anordnung der
dieser Zeugen etwa gegen die zwingende Vor-
ausgeübt habe, hat die Revision nicht gerügt-
ec) Auch der Beschluß, die Angestellte vr
unvereidigt zu lassen, 1äßt entgegen der Meinung der Ber. > sion keinen Rechtsfehler. ‚erkennen. Der beanstandete Be-. u ‚schluß ı macht. die Ansicht des Tatrichters ausreichend deut-
"Vorbereitung der von der Volksbank in A © 15 Kreditunterlage geforderten Vermögensübersicht den Schallplattenenswort wer in a
eilt ZU ‚haben. Dieser eV erwöße
engetzeten a werden. Tui a ı | E des s 60 Nr. 3 StPO genügt auch schon ein Nentternter es gsverdacht (BERSt dr 2555 256). ee ER
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| schließend. „Niedergebende Darstellung. Im: den. Untorlane ı der Buchführung und. der Bi de Ä | daher mit Recht ein fortgenetztes (zen 22 21954, 5 56 Be 1955, 394; Urteil vom .28. Januar 1955 - 1 StR Pr vera sätzliches Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und a Kos > | sehen. Da ‚diese Straftat. sowohl 1 verein aaa aa ae. >
Zur Kaufmannseigenschaft des Angeklagten hat das.
Landgericht nicht ausdrücklich Stellung genommen, Aus den j
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Feststellungen ergibt sich aber, daß die Servema jeden-
falls von der Aufnahme. des Großhandols mit Schallplatten an ein sogenanntes rundhandelsgsschäft im Sinn. des s ı
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Umfang. cinen in kaufmännsscher Weise , eingerichteten ( Ge-
schäftsbetrieb erforderte. Demzufolge var der Beschwerde-
führer nach den. §§ 38 Abs. „39 Abs 2 HGB. auch schon _ \ | vor der im März. 1959 erfolgten Bintragung seines Unter
nehmens in das Handelsre
sister gesetzlich verpflichtet,
Bücher zu ZUhren- und für den Schluß. eines. .3a9on, m Genenäti
Kenntnis dioser Pflichten. hat der Angeklagte. aufgrund ee
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lung der Zahlungen : am 20. September 1959 keine geführt und für 1958 keine Bilanz errichtet. Der
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se schloß nicht an die Bilanz für das. Kater ftsjehr 1957 an, diente nur für einen
Bücher he Bilanzi- | rungspflicht genügte er auch durch die Aufstellung einer gensübersicht per 31. Januar 1959 für die Volksvank n Ku nicht; denn diese - obendrein" frisierte" Ya Er Es | Unteriag j u | Geschä Einzelzweck und war nach den Urteilszusennenhang keins all.
gemeine das Verhältnis des Vermögens und: der. Muh ni),
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© werde. Durch die Annahme der Wechsel und ihre Auchändigung ' an den zu ihrer Weitergabe entschlossenen Ang
Angeklagte hatte ab Ende April 1959 den be vorstehenden Zusammenbruch seines Unternehmens klar er- . kannt (UA 15). Gleichwohl überredete er einen Monat spä-
ter. die in wirtschaftlichen Dingen unerfahrene und damals erst 24 Jahre alte Frau KW, aus Gefälligkeit Wechsel über mehr als 17.000 DM anzunehmen, mit der ausdrücklichen. "Zusage, daß er diese. Papiere bei Fälligkeit selbst einlösen
eklagten, der
entgegen seiner Zusage schon damals weder bereit noch fä- Fe
... hig war, die Pspiere bei Fall
nis zugrundelag. Daher hat das Landgericht di,
..weck blanko ang 0, gefüllt hatte; er war sich dabei bewußt,
Be reichte er, daß die Wechselnchmerin. seine Schulden durch. m de der Wechselsumne ale ausgegli
igkeit einzulösen, : ist Prau | u > geschädigt worden. Sie ging eine rechtlich unewnängie so . „Wecheelverbindlichkoit ein wel. } RGSt Bl 409, a1), am
... des Beschwerdeführers zutreffend als Betrug, Siege 9.263 StGB, gewertet. oo. er ee geklegte
.» Auch die Annahme der. Strafkammer, der Fer habe. sich derner des Betzuges ‚gegenüber ı den a
2... Ber Firma N übergab der Beschwerdedtäkee einen.
Wechsel, den: die Eheleute ED für einen bestimmten . | genommen hatten und den er Dede a daß weder | ie da= mals schon. ' zahlungsunfähig jon Bozogenen nöch ı er ‚selbst |
5200 DM auf Kredit lieferte. Der Woohsel warde nieht einge
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löst, die Automaten ‚wurden nicht bezahlt. So schädigte
der Angeklagte die Firma ED betrügerisch um den Wert dieser Gerätes denn ein Vermögensschaden der Lieferantin entstand nicht schon durch die Gutschrift der
Wechselsumme (vgl. BGHSt 6, 115, 116), sondern erst durch
die kreditweise Lieferung der zwei Automaten. Dies wird erwähnt, um den Schuldumfang, den die Strafkammer in die-
Enke offenbar richtig gesehen hat, deutlich zu unbe 000
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Im Pall uw: besteht der von dem Beschwerdeführer” betrügerisch verursachte Vermögensschaden nur darin, daß
- das getäuschte Werbeunternehmen auch den dritten Auftrag. u u über 414, 55 DM vorleistend ausfü ührte, ohne dessen Bezah- gu lung AR ara
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g irgendwie zu sichern. Es wäre zwar denkbar, daß die Firma obendrein dadurch geschädigt worden. ist, aaß sie i
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ihre Forderung aus dem schon vor Erhalt des. Wechsels volständig ausgeführten zweiten Auftrag . mun nicht weiter beitrieb. Ein derarti 2 rürde aber voraussetzen, daß der wirtschaftliche Vertds
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über zusammen 989,50 m ger Stundungsbetrug re
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gestundeten Ansprüche durch das Absehen von sofortigen 3 Beitreibungsmaßnahmen geringer geworden ist ÄBEHSt }, 262,
u 264). ; Feststellungen i in dieser Richtung hat der tatsschten. ni
oc herein gefaßten Gesamtvorsatzes,. sondern jeweils A
eines neuen selbständigen Entschlusses. Das hat die Strat- 00 _ kammer entgegen den Ausführungen der Revision - - zwar nicht in der rechtlichen Würdigung, wohl aber&im Bug a
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‚sungserwägungen - ausdrücklich hervorgehoben. Die Annahme des Tatrichters, daß der Angeklagte selbständiger Betrugsvergehen schuldig sei, begegnet daher 2
2 keinen : rechtlichen Bedenken.
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0b und in welcher Höhe der bewilligte Kredit, in der Folgezeit ausgeschöpft wurde und
ec) Dagegen kann die Verurteilung wegen Betrugs | gegenüber der Volksbank in KO BD richt bestehen u bleiben. Das Urteil enthält nämlich keine ausreichen- | den Feststellungen darüber, auf welche Weise die geschä- | digte Bank schließlich 600 DM eingebüßt hat. Der Ange- - . klagte hatte bei ihr aus der Diskontierung von Wechseln | bereits 2464, 39 DM Schulden, als. er sich durch ae. voreiner "frisierten' Vernögensü nräur
ber iberheupt. nichts en
ahoposition" « der Bank, sagt a einen,
- den Schaden
von 600. DM erlitt, ob durch Stundung der, schon bestehen-
Ba zelstrafen ganz auf;
ft 262, 260 oder äurch h Gewährung weiteren Wochnelkredits.
a) Der Strafausspruch muß trotz der meßvollen Einzehoben werden. Teilweise ist gan.ui.
> Schuldunfang eingeschränkt worden. Auerdem I 'üs
o riehter strafschärfend gewertet, dal
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ere Betrugstaten begangen hat, ein Gesichtspunkt, ü er nach den bisherigen Feststellungen nicht. nn
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