Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 14.11.1967 – 1 StR 526/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 526/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Baumwart Julius S GEB aus. and dort geboren an ED :917,
wegen Betruges im Rückfall.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. November 1967 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21. Juli 1967
a) dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 5 {KW nur des versuchten Betrugs im Rückfall. schuldig ist,
b) je mit den Feststellungen in den Fällen II 5 und 6 VW im Strafausspruch, ferner zur Gesamtstrafe aufgehoben. .
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Zum Fall IC 5 weist die - zulässig beschränkte - Revision mit Recht darauf hin, daß es hier an der Stoffgleichheit fehlt (BGHSt 6, 115, 116). Die vom Jandgericht erwährten vermögensmindernden Maßnahmen des Bestellers Kp !S. 12 UA) waren nicht das, was der Angeklagte erstrebt hatte. Insoweit konnte der Schuldspruch von hier aus in versuchten Betrug i.R. geändert werden. Darauf
der Strafausspruch zu II 5 aufzuheben, ferner im Fall II 6 (8. 14 UA), wo entgegen § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB eine Zuchthausstrafe festgesetzt worden ist (vgl. ferner BGHSt 13, 146 FE und § 74 Abs. 2 StGB). Auch dies ‚beanstandet der Verteidiger mit Recht. Demgemäß mußte auch der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden (vel. dazu: BEHSt 14, 381-383). |
vill auch die Revision hinaus. Daher war.
Bei mehreren Geldstrafen ist übrigens auf jede gesondert zu erkennen {§ 78 Abs. 1 StGB). Wegen der Strafart bei Ersatzfreiheitsstrafen vgl. RGSt 62, 125 und die bei Dallinger (MDR 1952, 657) mitgeteilte weitere Rechtsprechung.
Hübner Seibert Loesdau Pikart Pfeiffer