Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 14.11.1967 – 1 StR 496/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2049 058 BUNDESGERICHTSHOF.
IM NAMEN DES VOLKES
_ URTEIL
in der Strafsache
. | geboren am GE :9>3 in DEE | BD; zur Zeit in
Untersuchungshaft,
vegen fürtgesetzten Betrugs im Rückfall.
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Bundesanwalt Dr. WB in ser Verhan.
- 2.
Der ]1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. November 1967, an der teilgenommen haben:
senatspräsident Dr. Hübner | als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Scibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EW vei der Ve erkündung. -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ED
als Urkundsbennter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Dan Urteil des Tandgerichts Traunstein vom 12. Juni 1967 wird
1, auf die Retisionen "es Angeklagten und der
„ Braateannältschaft dahin ‚8°
aufsicht enttalt,
2: auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruüch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bei den vier ällen wegen Be-
truges im Rickfall nicht auch auf Gelästrafen erkannt ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. .
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N 7
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in vier Fällen verurteilt und auf folgende Einzelstrafen erkannt; ein Jahr sechs Monate Zuchthaus; ein Jahr zwei Monate Zuchthaus; ein Jahr Zuchthaus; ein Jahr Zuchthaus. Es hat ihn unter Einbeziehung der Gefängnisstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Wuppertal vom 2. Dezember 1964 (22 Ds 237/64) und des Amtsgerichts München vom 14. Dezenber 1964 (45 Ds 279/64) sowie der Zuchthaus- und Gefängnisstrafen aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 18. Mai 1965 (45 KLs 2/65) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe (zwei Jahre und zehn Monate Zuchthaus) ZUT neuen Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt sowie ferner u.a. auf die zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.
l. Die Revision des, Angeklagten richtet sich Ledig-
lich gegen den Ausspruch über die. Zulässigkeit der Polizeiaufsicht. Das Rechtsmittel konnte hierauf beschränkt werden
(RGSt 42, 30, 31; 42, 241 ff; BGH 5 StR 194/63 vom
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18. Juni 1963). Es hat auch Erfolg; denn bei der Verurteilung wegen Betruges ist der Ausspruch der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht nicht vorgesehen (§§ 38, 263, 264 StR).
2. Die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich -— zugunsten des Angeklagteüi - ebenfalls erfolgreich gegen den Ausspruch über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht. Sie beanstandet ferner zutreffend zum Strafausspruch, daß entgegen § 264 Abs, 1 StGB keine zusätzlichen Geldstrafen ausgesprochen sind. Bei der Bemessung dieser beiden Strafen werden sich _... Wechselwirkungen zwar im allgemeinen nicht ausschließen lassen, so daß regelmäßig eine Aufhebung des gesamten Strafausspruchs in Präge kommt (BGH 5 StR 101/65 vom 27. April 1965). Hier ergibt aber die Höhne der Einzelstrafon sowie der Gesamtstrafe, daß äie Nichtverhängung der Geldstrafen auf die Freiheitsstrafen keinen Einfluß hatte. Denn das Landgericht hat in zwei Fällen des Betrugs im Rückfall jeweils auf die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus erkannt und in den anderen beiden Fällen diesen Mindestbetrag nicht wesentlich (ein Jahr und sechs Monate sowie ein Jahr und zwei Nonate) überschritten. Es hat den Angeklagten, „unter Einbeziehung früher erkannter Freiheitsstrafen und" Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Zuchthaus, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Für eine Aufhebung der Freiheitsstrafen besteht demnach kein Anlaß,
Aus S 76 StCB i.V.m. § 79 StGB ergibt sich, daß Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Sicherung und Besserung, die neben den für die Bildung der Gesamtstrafe
_ und Maßregeln der Sicherung und Besserung neu festz2
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in Betracht kommenden Einzelstrafen bereits festgesetzt sind, fortfallen und daß das Gericht, das die Gesamtistrafe bildet, neben ihr die Nebenstrafen, Nebenfolgen tzusetzen
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hat (RaSt 75, 212, 213; BGHSt 14, 381, 383). Das gleiche gilt bei der Auflösung einer Gesamtstrafe und Einbeziehung
der erkannten Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe
{BGH 1: StR 255/64 vom 21. Juli 1964). Den Urteilsg sründen (UA 8, 40) ist zu entnehmen, daß die Strefkammer trotz der nicht unmißverständlichen Formulierung des Urteilssatzeo ("hat es sein Bewenden") hier so verfahren ist.
Hübner | | Seibert . Loesdau | Pikart | Pfeiffer