Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 18.06.1963 – 5 StR 194/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2183 057

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Hermarn : mn zus Op (Ola), dort geboren an EB 13:7,

zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen versuchten schweren Diebstahls i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Juni 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof,Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schnmiät Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 8.Februar 1963 dahin geändert, daß die Anordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht wegfällt.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landes-

kasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Die Revision der Stuntsaus.ltschaft richtet sich - zugunsten des An_exilu, ieh - 1l-cixlich gegen den Ausspruch über die Zulf.:c:i.!- it va Fulizeiaufsicht. Dies ist ein seltständiger, a.lienuberer Teil des Straferkenntnisses, so das d:s Kıct miisel hierauf beschränkt

werden durfte (RÜSt 42,59,31; -"ses1 f£)..

Die von der Bundesznawelöschaft vertretene Revision hat auch Erfolg. Velen deı Germat ‚efängnisstrafe war nach klarer Vorschrift äeı ,;) 3%, ?2#3, 45 StGB nicht auf Zulässigkeit von Polizeiaafsicht zu erkennen.

Eine solche Anoränung caıf nur in den durch das

Gesetz vorgesehenen Fällen erfülsen. Gemäß § 248 StGB ist aber lediglich neben der wn&ea Liebstahls erkannten Zuchthaus-

strafe die Verhängung von Polizeiaufsicht zulässig; "gleiches

gilt bei der Versuchsstrafe" (% 45 StGB). Es muß also jeweils

auf Zuchthausstrafe "erkannt" worden sein. Ohne Bedeutung

ist demnach, ob in den Entz.heidunssgründen zunächst eine

Zuchthausstrafe eingesetzt worden ist. wird diese auf Grund Ad ALs.3 Satz 2, 21 StGB in

a fi

Gefängnisstrafe verwanäieit und im Urteilsspruch dem-

zwingender Vorschrift der $%

entsprechend eine Gefängnisstrsie verhängt, so ist nicht im Sinne des § 248 StüE auf Zuchthaus "erkannt" worden (RGSt 11,158 ££).

Sarstedt Koffka Schmidt Börker Kersting