Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 27.04.1965 – 5 StR 101/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 101/65 2098 100 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Architekten Karı “ (EEE aus VD (He). geboren am ED 9:2 in Sun.
wegen Betruges im Rückfall u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.April 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizange stellte
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
I. Das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28.0ktober 1964 wird
1. auf die Revision der Staatsanwaltschaft in allen Strafaussprüchen wegen Rückfallbetruges und hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit diese nicht die Voraussetzungen des Rückfalls und die Ablehnung einer Strafschärfung nach § 20a StGB betreffen,
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2. auf die Revision des Angeklagten
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen und wegen eines dritten Rückfallbetruges in Tateinheit mit verbotener Berufsausübung (§ 1450 StGB) verurteilt ist,
b) in den Strafaussprüchen wegen des Betrugsfalles Re und wegen ver- . botener Berufsausübung einschließlich des Berufsverbotes und hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben, soweit diese. - nicht die Voraussetzungen des Rückfalls und die Ablehnung einer Strafschärfung nach § 20a StGB betreffen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
III. Im’Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
” +
Gründe§
A.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist "auf das Strafmaß beschränkt"; damit sind nach ihrer Begründung nur die Strafaussprüche wegen Rückfallbetruges gemeint. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffenderweise rügt, hat das Landgericht es entgegen der zwingenden Vorschrift des § 264 Abs.1 StGB unterlassen, neben den Zuchthausauf Gelästrafen zu erkennen. Da sich bei der Bemessung dieser beiden Strafen Wechselwirkungen nicht schlechthin ausschließen lassen, müssen die Strafaussprüche wegen Rückfallbetruges, zu denen auch das Berufsverbot gehört, gänzlich aufgehoben werden, die Freiheitsstrafen allerdings nur zugunsten des Angeklagten. Die Feststellungen über die Voraussetzungen des Rückfalls und über die Ablehnung einer Strafschärfung nach § 20a StGB bleiben bestehen, weil diese beiden Entscheidungen von dem übrigen Strafausspruch trennbar sind.
B.
Die Revision des Angeklagten hat nur zu einem geringen Teile Erfolg..
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. 1. Die Revision behauptet, der Vermerk des An-
geklagten auf seiner Quittung über die 900 DM (UA S.33), seine Eingaben an die Staatsanwaltschaft in Berlin vom
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7. und 21.September 1959 und das Schreiben der Staatsanwaltschaft an ihn vom 15.September 1959 (UA S.35) seien nicht "zum Gegenstand der Verhandlung gemacht" worden.
"Das ist teils widerlegt, teils nicht bewiesen. Der Angeklagte 'hat laut Urteilsgründen selbst "auf den Vermerk hingewiesen, den er auf die Quittung geschrieben hat" (VA S: 33). Dieser Punkt ist also in der Hauptverhandlung erörtert worden. Den Inhalt der übrigen
‚drei Schriftstücke 'kann er auf’ Vorhalt zugegeben haben,
Das alles brauchte in der Sitzungsniederschrift nicht vermerkt zu werden. Die vier Urkunden zum Zwecke des Beweises zu veriesen, war entgegen der Meinung. der Revision nicht erforderlich. “
2. Die Revision bemängelt die Ablehnung eines Beweisamträges, teilt aber seinen Inhalt nicht in ausreichender Weise mit. Die Rüge ist daher nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO unzulässig (BGHSt 3,213). Das gilt auch insoweit, als in der Zurückweisung des Antrages zugleich eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegen soll, die von der Revision nicht näher begründet wird.
Die Rüge wäre übrigens auch unbegründet. Die Wahrunterstellung erschöpfte zwar nicht den Wortlaut, aber den Sinn der Beweisbehauptung.-
II. n-
Die Sachbeschwerde führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung eines Teiles der Strafaussprüche.
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1. Soweit die Revision im Falle RB "eine ausreichende Begründung" des Betrugsvorsatzes vermißt, entfernt sie sich unzulässigerweise von den Feststellungen.
2. Die Einwendungen gegen das Berufsverbot sind unbegründet. Denn. die Erwägungen, aus denen das Landgericht den Angeklagten noch nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt (UA S.44), laufen ebenfalls darauf hinaus, daß er sich von den geschäftlichen Dingen fernhalten und auf die zeichnerische Tätigkeit beschränken soll. Dem dient auch das Berufsverbot. Es 1äßt ihm die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis als Zeichner zu arbeiten.
3. Bei der sonstigen rechtlichen Prüfung, zu der die allgemeine Sachrüge nötigt, stellt sich nur heraus, ' daß das Landgericht zu Unrecht Tatmehrheit zwischen der verbotenen Berufsausübung nach § 145c StGB und dem Betrugsfalle Rosig angenommen hat. Beide stehen in Tateinheit, weil sich die Ausführungshandlungen teilweise decken. Der Senat ändert daher den Schuldspruch. Zugleich muß er die Strafen wegen dieser beiden Fälle, die Gesamtstrafe und das Berufsverbot aufheben, das nur wegen des Betruges zum Nachteil Rgggpausgesprochen worden ist. Die von dem Fehler nicht betroffenen Feststellungen über den Rückfall und über die Ablehnung einer Strafschärfung nach § 20a StGB bleiben jedoch bestehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
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Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruche: zugrunde liegen,: zu verlesen. Im Urteil brauchen sie nicht wiederholt zu werden.
: Sarstedt Schmidt © Siemer - Schmitt - Dr.Börker