Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 07.11.1967 – 5 StR 623/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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T, 5 StR 623/67
BUNDESGERICHTSHOF*099 937
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Steinsetzerlehrling Willi Vomp zus PB dort geboren am NEED 1950,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
tr
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7.November 1967 - einstimmig - gemäß § 349 Abs.4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
vr Meere
Das Vorbringen der Revision ist zwar, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet. Die Prüfung auf die allgemeine Sachrüge hat jedoch folgenden Rechtsfehler aufgedeckt:
Die Jugendkammer nimmt an, der Angeklagte habe sein Opfer getötet, um eine andere Straftat zu verdecken. Diese andere Straftat erblickt sie in einem Verbrechen nach § 176 Abs.,1 Nr.3 StGB, das der Angeklagte begangen habe, indem er "bewußt vor dem ihm dabei zuschauenden, noch nicht 14 Jahre alten Mädchen onaniert" habe. Schon die Feststellungen hierüber und deren rechtliche Würdigung sind äußerst knapp.
Die Strafkammer sagt nicht einmal, welche der drei verschiedenen Begehungsformen des genannten Tatbestandes sie als verwirklicht ansieht, Vor allem aber fehlt es an jeder Erörterung darüber, ob der Angeklagte sein Verhalten (das er nach den Feststellungen nur vor Seiner Mutter verborgen wissen wollte) als strafbar erkannt hat. Das versteht sich bei einem sechzehnjährigen Jungen keineswegs von selbst, besonders nicht bei dessen festgestellter unterdurchschnittlicher Intelligenz. Hat aber der Angeklagte sein Vorverhalten nicht als Straftat empfunden, so hat er nicht getötet, "um eine andere Straftat zu verdecken".
tr
- 3 - Der Senat weist - entgegen den Ausführungen der Revision — darauf hin, daß die Frage der Glaubwürdigkeit
eines Geständnisses oder dessen Widerrufs nicht von einen Sachverständigen, sondern vom Gericht zu beantworten ist. Ferner weist er auf folgendes hin. Zwar schließt "situationsbewußtes, überlegtes und kontrolliertes Verhalten" nicht, wie die Jugendkammer meint, eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs.2 StGB
aus. Wenn aber die Anwendung des § 51 Abs.1 StGB deshalb ausscheidet, weil weder Geisteskrankheit, noch krankhafte Störung der Geistestätigkeit, noch Anhaltspunkte für eine auch nur zeitweilige Bewußtseinsstörung vorliegen (UA S.25), dann ist auch § 51 Abs.2 StGB schon aus diesem Grunde nicht anwendbar.
Sarstedt Siemer Börker Kersting Herrmann