Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 24.09.1968 – 5 StR 494/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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!r 2 5 StR_494/68 108 074
SHE RBUNDESGERICHTSHÖF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Horst H MW aus Pe, dort geboren an EB 1332,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.September 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Schmidt Siemer Schmitt Herrmann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED =: ED
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär u»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil... des Schwurgerichts in Berlin vom 6.März 1968
wird verworfen,
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerde-
führer zur Last.
_ Von Rechts wegen -
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Gründe§
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuläspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet,
2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nach-. prüfung stand.
a) Gegen die Annahme .eines besonders schweren Falles im Sinne des § 212 Abs.2 StGB bestehen keine rechtlichen Bedenken, Die hier abgeurteilte Tat übertrifft die gewöhnlich vorkommenden Fälle erheblich an Strafwürdigkeit. Auch hat der Angeklagte bereits früher einen der jetzigen Tat sehr ähnlichen Mordversuch begangen und hat deswegen einen großen Teil einer hohen Zuchthausstrafe verbüßt, Dies und Gas Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat rechvfertigen die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags (B3HSt 2,181 f).
db) Auch die Annahme, daß die strafrechtliche Verant-- wortlichkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat nicht erheblich herabgesetzt gewesen sei, wird von den Feststellungen getragen. Allerdings beruft sich das Schwurgericht mit Unrecht auf die Entscheidung des Senats vom 7.November 1967 (5 StR 623/67), die es anscheinend mißverstanden hat. Dieser Mangel ist jedoch im Ergebnis bedeutungslos. Denn das Urteil stellt fest, der Angeklagte habe vor und nach der Tat keine Ausfallerscheinungen gezeigt, seine Behauptungen über den genossenen Alkohol seien unwahr (UA S.31/32), der Beschwerdeführer sei "nur angetrunken" gewesen (UA 3.16), während der Tötungshandlung sei er zielstrebig und überlegt vorgegangen und habe damn die Tatspuren beseitigt (UA S.33/34). Dies alles schließt eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit aus und rechtfertigt hier auch die Folgerung des Schwurgerichts, das Hemmungsvermögen sei ebenfalls nicht
erheblich vernindert gewesen,
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Da der Strafausspruch auch sonst keine sachlichrechtlichen Mängel aufweist, war die Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen,
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Herrmann