Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 07.11.1967 – 5 StR 518/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2102 0558 5 StR 518/67
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Bühnenbildner Iudwig F iD zu: TB. geboren am EEE 1927 in vg@,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischen Diebstahls
UL
2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting
Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE au: ED
als Verteidiger,
Justizobersekretär EEE»
als Urkundäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts .in Berlin vom 10.Februar 1967 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
-— Von Rechts wegen -—
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat Erfolge.
Mit Recht machen der Angeklagte und sein Verteidiger geltend, das Landgericht habe am zweiten Tag der Hauptverhandlung, dem 10.Februar 1967, ohne den Angeklagten verhandelt, obwohl die Voraussetzungen des § 231 Abs.2 StPO nicht vorgelegen hätten. Nach dieser Vorschrift darf die Hauptverhandlung unter Umständen in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung fortbleibt,
Dlese Voraussetzung ist gegeben, Wie die Sitzungsniederschrift beweist, ist der Angeklagte am zweiten Tage der Hauptverhandlung nicht erschienen, obwohl er zu diesem Termin am 7.Februar 1967, dem ersten Tage der Hauptverhandlung, oränungsgemäß geladen worden war.
Da der Angeklagte, wie § 231 Abs.2 StPO noch verlangt, am ersten Verhandlungstage über die Anklage schon vernommen war und "keine Entschuldigung vorlag", führte die Strafkammer die Hauptverhandlung nunmehr in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende. Sie gab damit gleichzeitig zu erkennen, daß sie die fernere Anwesenheit des Angeklagten nicht für erforderlich eräachte.
Die Strafkammer hat allerdings keinen Beschluß erlassen, in dem sie ihre Ansicht von der Entbehrlichkeit der weiteren Anwesenheit des Angeklagten zu erkennen gegeben hat. Ein derartiges Vorgehen mag zwar zweckmäßig sein, ist aber im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht erforderlich (R6GSt 9,341,344).
Wohl aber führt die Revision mit Recht aus, daß aus einem anderen Grunde nicht in Abwesenheit des Beschwerdeführers gegen ihn verhandelt werden durfte. Nach Zweck und Zusammenhang der Vorschriften des § 231 StPO setzt ein Vorgehen nach § 231 Abs.2 StPO voraus, daß der Angeklagte
"eigenmächtig" ferngeblieben ist, daß er also den Versuch gemacht hat, der. Gang der Rechtspflege zu stören unä die Hauptverhandlung durch seine Abwesenheit unwirksam zu machen (vgl. BGHSt 3,187,189; 10, 304, 305; 19,144, 147). Darüber, ob eine derartige Eigenmächtigkelt vorgelegen hat, enthalten die Urteilsgründe nichts, Die Sitzungsniederschrift ergibt nur, daß der Verteiäiger erklärt hat, er "habe von dem Angeklagten nichts gehört; dieser habe ihm erklärt, zum Fortsetzungstermin zu erscheinen".
Ob das Landgericht auf Grund dieser Erklärung - also der ihm in der Hauptverhandlung allein bekannten Umstände —- auf ein eigenmächtiges Fernbleiben des Angeklagten schließen durfte, brauchte der Senat nicht zu untersuchen. Denn wie der Bundesgerichtshof in der schon erwähnten Entscheidung BGHSt 10,304,305 bereits dargelegt hat, ist Voraussetzung des Erfolges einer Rüge nach §§ 231 Abs.2, 338 Nr.5 StPO nicht die mangelnde Prüfung, ob der Angeklagte eigenmächtig ausgeblieben ist, sondern die Tatsache, daß diese Eigenmächtigkeit nicht vorlag oder nicht nachgewiesen ist. Jedenfalls das Letztere war hier der Fall.
Der Angeklagte hat nach seiner Verhaftung am 11.Februar 1967 und auch im Revisionsver?’ahren behauptet, er sei gegen seinen Willen am 10.Februar 1967 nicht erschienen. Er habe am Abend des 9.Februar 1967 infolge der mit dem bevorstehenden Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung verbundenen Aufregung nicht einschlafen können und deshalb Schlaftabletten zu sich genommen, Das habe er, weil die Tabletten zunächst wirkungslos blieben, noch mehrmals wiederholt und zwar mit dem Erfolg, daß er infolge der offenbar zuviel eingenommenen Schlaftabletten pis zum Morgen des 11.Februar 1967 durchgeschlafen habe,
Diese Darstellung 1äßt sich auch nach dem Bericht der Polizeibeamten, die den Angeklagten am 11.Februar 1967 festgenommen und zunächst einen Arzt zur Untersuchung auf Haftfähigkeit vorgeführt haben, nicht widerlegen. Zwar muß nach
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dem Befund anläßlich der Festnahme angenommen werden, daß der Angeklagte eine ganz beträchtliche Überdosis von Tabletten genommen hat. Das wieder legt die Vermutung nahe, daß der Angeklagte mindestens damit rechnete und billigend in Kauf nahm, am nächsten Morgen nicht verhandlungsfähig
zu sein. Er wäre dann "eigenmächtig" ferngeblieben. Angesichts der Tatsache, daß im Krankenhaus nach der Verhandlung des Angeklagten jedoch hat nicht festgestellt werden können, welche Art von Tabletten er eingenommen hat; und ihm nicht zu widerlegen ist, daß er nicht von vornherein die Absicht gehabt hat, sämtliche Tabletten auf einmal einzunehmen, 1äß8t sich - und zwar nach Ansicht des Senats auch durch weitere Nachforschungen -— nicht der Nachweis erbringen, daß der Angeklagte schuldhaft im Termin am 10.Februar 1967
ausgeblieben ist.
Ist aber die Eigenmächtigkeit nicht nachgewiesen, so liegen die Voraussetzungen des § 231 Abs.2 StPO nicht vor, Damit ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO gegeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Siemer . Börker Kersting Herrmann