Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 31.10.1967 – 1 StR 392/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2049 043 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1_8tR_392/67
URTEIL§
nennen
in der Strafsache
gegen
den Lehrer Theodor Matthias von den D U aus Mi, geboren am ED 925 ir zu
wegen Inzucht mit Abhängigen u.a,
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Fischer | als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Ffeiffer als beisitzende Richter, Staatsanwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwälte Dr. ww. sn und Dr. ‚JERE als Verteidiger, Justizangestellterfi als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Februar 1967 im Unfang des Schuldspruchs mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtspittels, an das Landgericht Bad Kreuznach
er,
zurückveririesen.
Von Rechts wegen
u." 0.
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Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.
I. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. 1. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Landgericht es unterlassen habe, die Amtsgerichtserätin Bggp.als Zeugin über ihre bei Vernehmung der Schülerinnen im Ermittlungsverfahren gewonnenen Eindrücke zu hören. Zur Heranziehung dieses Beweismittels von Amts wegen war die Strafkammer jedoch schon deshalb nicht verpflichtet, weil die Sachverständige Dr. Sachse in der Hauptverhandlung zur Glaubwürdigkeit der Mädchen, bei deren Vernehmung sie anwesend war, eingehend Stellung genommen und gerade auch hinsichtlich der Zuverässigkeit der Hauptbelastungszeuginnen Maria SCHEN: Heivie HE und Monika NEED Keine Bedenken geäußert hatte. Zudem hatte bei diesen Zeuginnen auch die Amtsgerichtsrätin - damalige Gerichtsassessorin - in vie ihr Aktenvermerk vom 23. Februar 1965 (GA 61) ausweist, keine besonderen Auffälligkeiten feststellen können, die Anlaß zu Zweifeln an ihrer Glaubwürdigkeit gegeben hätten. Bei en §§ 244 Abs. 2 StPO
dieser Sachlage ist ein Verstoß zeg nicht ersichtlich.
2. Soweit die Revision ferner die Ablehnung von Beweisamträgen durch ahrunterstellung rügt, ist ihr Vorbringen im wesentlichen unzulässig; weil es an der nach 8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe der Beweistatsachen und Beweismittel fehlt (vel. BGHSt 3, 213). Nur die Rüge der Zurückweisung des Antrags auf Vernehmung des Hauptlehrers HB ist ordnungsgemäß erhoben; sie ist jedoch unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer® brauchen sich die Urteilsgründe mit den als wahr unterstellten Tatsachen regelmäßig nicht ausdrücklich ausein-
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anderzusetzen (RGSt 65, 322, 330; BGH IM StPO 8 244 Abs. 3 - Nr. 5 und Nr. 22). Besondere Umstände, die solche
näheren Ausführungen hier ausnahmsweise geboten hätten, sind nicht dargelegt.
3. Einen Verfahrensfehler findet die Revisionsbe-
gründung schließlich darin, daß die Strafkammer eine Reihe von Jugendlichen Feuginnen vernommen abe, ohne sie über
ZU belehren. Darauf kann die Revision jedoch nach feststehender Rechtsprechung nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213). Der Revisionsvortrag gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Abgesehen davon hatte die Strafkammer bezüglich der vernommenen Mädchen ersichtlich keinen
Verdacht strafbarer Handlungen; infolgedessen bedurfte es auch keiner Belehrung.
II. Der Sachrüge hält das Urteil dagegen nicht stand. =
Der Angeklagte hat lediglich eine versehentliche Berührung
der Schülerin Maria SC im sanuar 1963 und eine anschließende Entschuldigung bei deren Eltern eingeräumt, im übrigen aber die ihm zur Last gclegten Verfehlungen samt und sonders bestritten und sich u.a. dahin eingelassen, daß die gesamten Beschuldigungen nur auf einer nach seinem
“el art”.
Wegzug von Vi (31.7.1964 - va Ss. 3) in dem Ort
aufgetretenen Psychose und auf damit zusammenhängenden falschen polizeilichen Vernehmungsmethoden beruhten (UA S. 9). Diesen Einwand hält die Strafkammer für widerlegt, weil weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung ein Vorfall bekannt gewesen oder erwähnt worden
' sei, in dem der Angeklagte nach dem Falle Maria SEE: also nach Jamuar 1963, sich einem Kind seiner Schule in unsittlicher Weise genähert haben soll. Der Umstand, daß der
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Fall WB zeitlich üer i1ctzte Vorfall gewesen sei, so
führt das Urteil fort, spreche auch dagegen, daß durch falsche vVernehmungsmethoden der Gendarmerie in die jugendlichen Acuginnen Dinge "hineingefragt" worden seien, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmten (UA S. 14; vgl. auch UA S. 36), Mit diesen Ausführungen sind, wie die Revision mit Recht rügt, die Tatz ‚eitfeststellungen unvereinbar, die das Urteil in den Fiillen Monika Ne (1961 - 1964, UA S. 7, 28) und Maria
Theresia HD (Verdacht der Tatbegehung im sechsten Schul-
jahr des am OP 1951 geborenen Mädchens, also offenbar 1963 oder 1964, UA S. 31, 32) getroffen hat. Dieser Wider-
spruch entzieht der Beweiswürdigung im ganzen und damit auch den gesamten Schuldfeststellungen des Urteils die Grundlage. Hiervon ist auch der Fall Naria Se richt mit Sicherheit auszunehmen (vgl. UA S. 14, 25). Im Fall Monika NEED o<-
trifft der Widerspruch auch den Schuldumfang. |
Das Urteil muß daher, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, insgesamt mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit gemäß § 354 Abs, 2 StPO zurückverviesen werden. . |
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Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß bei den - in den Fällen Hedwig HB una Monika Tin Betracht kommenden - fortgesetzten Handlungen
neben Anfang und Ende der Tatzeit regelmäßig auch die Mindestzahl der Einzelhandlungen angegeben werden muß (vgl. RGSt 70, 145, 150: BGH GA 1965, 182).
Fischer Loesdau Mai
Pikart | Pfeiffer
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