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BGH Urteil vom 24.11.1964 – 5 StR 466/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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RS: 66/64 2270 04€ u BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Bauarbeiter Gerd P > aus Hein geboren am ME 1955 in DENE (Ostpreußen) ,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R, u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 24.November 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting . als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13.Mai 1964 wird verworfen. "

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels.zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 13.Mai 1964 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

‘'I. Der Verfahrensangriff der Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben,

1. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht hatte - wie die Sitzungsniederschrift ergibt - "der Verteidiger einen Gerichtsbeschluß über die Unzulässigkeit der Vorhalte des Vorsitzenden" beantragt, weil dieser "sich nicht darauf beschränke, Fragen zu stellen, sondern eine eigene Wertung des Verhaltens. des Angeklagten in einer diesem nachteiligen Weise zu erkennen gebe und eine Bejahung dieser nachteiligen Wertung durch häufige Verwendung der wörter 'doch'! zu erzwingen versuche".

Hierauf hat das Gericht beschlossen:

"Der Antrag des Verteidigers, das Gericht möge über die Zulässigkeit der vom Vorsitzenden gemachten Vorhalte an den Angeklagten entscheiden, wird als unzulässig verworfen, da es sich nicht. um eine Anordnung gemäß § 238 Abs.2 StPO handelt. Im übrigen ist das Gericht der Auffassung, daß Form und Inhalt der Vorhalte des Vorsitzenden an den Angeklagten durchaus sach- und zweckdienlich waren, um eine eindeutige Stellungnahme des Angeklagten herbeizuführen.

Die Behauptung des Verteidigers, der Vorsitzende habe durch die Formulierung. seiner Vorhalte eine bestimmte, dem Angeklagten nachteilige Antwort erzwingen wollen, wird durch das Gericht als unzutreffend und ungehörig zurückgewiesen."

2. a) Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß sein Antrag nicht unzulässig war, auch geht die Begründung der Strafkammer fehl, der Verteidiger habe sich nicht gegen "eine Anordnung gemäß § 238 Abs.2 StPO" gewandt.

Es ist anerkannten Rechts, daß zu den "auf die Sachleitung bezüglichen Anordnungen" im Sinne des § 238 Abs.2 StPO

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auch die Vernehmung des Angeklagten durch den Vorsitzenden gehört (Geier in Löwe/Rosenberg, StPO 21.Aufl. Anm.8 c zu §§ 238). Dabei sind sowohl die Art und Weise, in der diese Vernehmung erfolgt, als auch der Inhalt etwaiger Vorhalte vom Gericht nachzuprüfen, wenn einer der Beteiligten darum bittet; daß die Fragen des Vorsitzenden ebenfalls. auf ihre Zulässigkeit untersucht werden können, ergibt sich aus den 88 240 bis 242 StPO.

b) Der insoweit berechtigte Verfahrensangriff scheitert im Ergebnis jedoch an der selbständigen Hilfsbegründung des Gerichtsbeschlusses. Danach waren - wie mitgeteilt - "Form und Inhalt der Vorhalte des Vorsitzenden ..... sachund zweckdienlich", der Vorsitzende habe nicht versucht, "eine bestimmte, dem Angeklagten nachteilige Antwort zu erzwingen". Diese Darlegungen des Gerichtsbeschlusses behandeln den Antrag erschöpfend und tragen allein schon seine Zurückweisung. Sie entziehen sich hier der Nachprüfung durch das Revisionsgericht um so mehr, als auch die Revisionsbegründung keine weiteren Einzelheiten für ihre Behauptungen vorbringt, sondern nur auf den allgemeinen Eindruck vom Verhalten des Vorsitzenden hinweist. Der zulässig erhobenen Verfahrensrüge war daher der Erfolg zu versagen.

Hieran vermochte auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Gerichtsbeschluß den Antrag des Verteidigers als "ungehörig" bezeichnet. Eine solche Wertung stand dem Landgericht zwar nicht zu, zumindest ist sie in vorliegendem Falle unberechtigt; sie entspringt jedoch ersichtlich der rechtsirrigen Auslegung des § 238 Abs.2 StPO durch die Strafkammer. Deshalb bietet die (völlig überflüssige) Unmutsäußerung keinen genügenden Anhalt dafür, daß die - Darlegungen des Beschlusses unrichtig sind.

Ib

er

II. Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts - in vollem Umfange zu verwerfen.

"Sarstedt Koffka Schmidt gt ' Kersting