Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 13.10.1967 – 2 StR 536/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

008 aneeelel BESCHLUSS 2081

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann, jetzt Gastwirt Paul CD zu: Te.

Kreis zevoren an EB 1956 in Du

Ostpreußen,

wegen erschwerder gleichgeschlechtlicher Unzucht u.a.

| Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Aur die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom ?7. November ?966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umnfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

nee in

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Das Urteil kann jedoch im Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

!. Das Landgericht ist im Falle BEP nöxlicherweise von einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen. Es hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht und weiter ausgeführt, daß in diesem Falle erheblich über die Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis hinausgegangen werden müsse. Es hätte jedoch bei Heranziehung der §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 2 StGB ein Viertel der gesetzlichen Mindeststrafe, also 22 Tage Gefängnis, zugrunde legen müssen. Da diese mögliche unrichtige Vorstellung über den Strafrahmen auch die Bildung der Einzelstrafe im Falle Kg» becinflußt haben kann, muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

2. Die Revision rügt ferner mit Recht die Verletzung des § 79 StGB.

Nach dieser Bestimmung hätte die Strafkammer die Einzelstrafen, die der Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 5. Juli 7966 zugrunde liegen, in die neue Gesamtstrafe einbeziehen müssen, Denn der Angeklagte hatte jene Strafen noch nicht voll verbüßt und die jetzt abgeurteilten Taten vor den Verurteilungen vom ?4. 10.1965 und 5. Juli 1966 verübt.

Daß in einem der beiden Fälle, die das Urteil vom 5. Juli ?966 betrifft, die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt worden ist, berührt nicht die Rechtskraft des Urteils und rechtfertigt daher keine andere Beurteilung !vg}. BGH Urteil vom 23. Mai 1967 - 5 StR 184/67 -).

Die neu festzusetzende Gesamtstrafe darf nach § 358 Abs. 2 StPO nicht höher sein als die Summe der bisherigen Gesamtstrafen /BEHSt 15, 164).

Willms Meyer Henning

Müller Neifer