Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 10.10.1967 – 1 StR 453/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_ 453/67 BESCHLUSS Tias.
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Ernst KÜD zu: re zeboren am
GEB 942 ir CHE (China), zur Zeit in Untersuchungs-
haft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers. in der Sitzung vom 10. Oktober 1967 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 7. März 1967, ‚soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben:
a) in den Fällen 2 und 6 bis 8; insoweit wird das Verfahren eingestellt; die ausscheidbaren Verfahrenskösten trägt die Staatskasse;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-' gerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Srenzen nicht beachtet, die der deutschen Gerichtsbarkeit durch die Auslieferungsbedingungen und deren Annahme gezogen sind. In dem der Auslieferungsbewilligung der französischen Republik vom 29. Juli 1966 zugrundeliegenden Haftbefeht des Amtsgerichts Bingen vom 30. September 1965 sind diese | Fälle nicht mit aufgeführt. Nach dem im deutsch-französischen Auslieferungsverkehr geltenden Grundsatz der Spezialität hätte deshalb der Angeklagte wegen dieser strafbaren Hand- ı
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: Jungen nicht verfolgt und verurteilt werden dürfen (Art. 16 Abs. 1 des deutsch-französischen Auslieferungsvertrages vom 29. November 1951 - BGB1 1953 II 152 und 1959 II 1251). Von der gerauen Einhaltung der Auslieferungsbedingungen befreit auch der vom Angeklagten nach seiner Auslieferung im Schlußgehör der. Staatsanvaltschaft gegenüber erklärte ‚Verzicht nicht, Iern die Schranken, die die Staaten zur Regelung ihrer Bezichungen zueinander gezogen haben, sind ohne Rücksicht auf den Willen der betroffenen Einzelpersonen zu beachten (RGSt 45, 271, 2785 64, 183, 190; 66, 172, 173). Deshalb muß in den Fälle 2 und 6 bisdas Urteil aufgehoben und das Verfahren insoweit nach § 360 Abs. 1, 3 StPO eingestellt werden. Die ausscheidbaren Verfahrenskosten trägt nach § 467 Abs. 1 StPO
die Staatskasse; ihr’ auch die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, besteht kein Anlaß (vgl. § 2 Abs. 2 UHeftEntschG).
Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.
Hübner _ Seibert Loesdau Mai Pfeiffer