Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 05.10.1967 – 4 StR 359/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2130 021 BUNDESGERICHTSHOF
4_StR_ 359/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Heinz ID au: + Sa geboren cr MEERE 1955 1. CE:
vegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
TDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Oktober 1967 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Februar 1967, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe;
Weyer
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen versuchten einfachen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er ohne nähere Begründung Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise brfolg.
Die nicht näher ausgeführte Verfahrenerüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Die durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil die Rückfallvoraussetzungen nicht orädnungsmäßig festgestellt sind (§ 244 Abs. 1 StGB). In den Urteilsgründen ist nicht angegeben, wann der Angeklagte die zweite Vorstraftat begangen hat, derentwegen das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer am 17. Januar 1963 - 14 Cs 102/63 - durch Strafbefehl an Stelle von 20 Tagen Gefängnis eine Geldstrafe von 120 DM gegen ihn verhängt hat. Da es dem Revisionsgericht verwehrt ist, selbständig diese Lücke der Tatsachenfeststellung aus den Vorstrafakten oder anderen Unterlagen zu ergänzen (BGH Urt. v. 16. September 1954 -
3 StR 317/54 - bei Herlan MDR 1955, 18 zu § 264 StPO), zwingt der Mangel zur Aufhebung des Strafausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung der Sache.
Rotberg Börtzler Sanders
Spiegel Hürxthal