Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 04.10.1967 – 4 StR 360/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
2124 07 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
in |
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Metzger Stefen DÜEEED zu: cu eeboren ar 1910 ir. CE
wegen Rückfallbetruges.
{1
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ED au: uw
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär >
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Februar 1967 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte im Fall 5 (z. N. Fa. Sc) verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Men mn ne tn m m m in mn Din met
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Rückfallbetruges in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen;
Sie sind unbegründet:
1. Die Zeugen HiiEw; EM. "EB uni Schgn-
GEB v:aren als Geschädigte Verletzte i. S. des § 61 Nr. 2 StPO. Daß das Gericht sie als solche unbeeidigt gelassen hat, ist daher nicht zu beanstanden.
2. Das schriftliche Gutachten des Chemischen Untersuchungsamts der Stadt Bochum über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten äurfte als eine "Erklärung öffentlicher Behörden" i., S. des § 256 Abs. 1 StPO verlesen werden.
3, Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 226 StPO) muß nicht notwendig von Anfang der Hauptverhandlung bis zu ihrem Ende derselbe sein, Es können sich mehrere Urkundsbenmte ablösen. Nur hat jeder von ihnen jeweils den von ihm gefertigten Teil der Sitzungsniederschrift zu unterzeichnen. Das ist hier geschehen,
II. Die Sachrüge:
1. In den Fällen 3 (z. N. Higum). (gi)
und 9 (Sch ist der Schuldspruch wegen Betruges
ae l
im Rückfall rechtsirrtunsfrei begründet. Was die Kkevision hiergegen vorbringt, ist teils abwegig, teils mißachtet
es den iestgestellten Sachverhalt. Das gilt vor allem für die Feststellung des Tatrichters, daß der Angeklagte -
wie ihm jeweils bekannt war - in den Gastwirtschaften Hin. NEED und Schu auf_Kredit nichts erhalten hätte. Seine in der Revision wieder aufgegriffene Einlassung, er habe sich darauf verlassen können, daß seine Stiefmutter für seine Zechen aufkommen werde, ist schon aus diesem Grund ohne Bedeutung. Für die Gastwirte als Geschäftsleute war es wirtschaftlich nicht gleichgültig, ob sie die Gegenleistung, die sie erwarteten, sofort in bar bekamen, oder ob sie diese etwa in einigen Wochen und nur ratenweise von der Stiefmutter des Angeklagten, die zur Begleichung der Schulden rechtlich nicht verpflichtet war, erhielten. Abgesehen von dem Zinsverlust stellt allein schon die Tatsache, daß sie in ihrem Geschäftsbetricb die jeweils geschuldete Summe als unsichere Forderung bis zu ihrem Erhalt nicht einsetzen konnten, einen Vermögensschaden dar. Davon, daß dies dem Angeklagten, der vor diesen Straftaten in seinem Beruf als Metzger arbeitete, ebenfalls klar war und daß er eine solche Schädigung der Gastwirte zumindest in Kauf nahm, durfte die Strafkammer ohne Rechtsverstoß ausgehen. Auch der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in
4 StR 471/64 vom 8. Januar 1965, die Auffassung vertreten, daß derjenige, der in einer Gastwirtschaft Nahrungs- oder Genußmittel bestellt, damit schlüssig erklärt, er sei mit Für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes war dies
in den hier in Frage stehenden Betrugsfällen der maßgebliche Zeitpunkt. Daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bei Abgabe der Bestellung durch
vorangegangenen Alkoholgenuß ucder ausgeschlossen noch erheblich beeinträchtigt war, hat die Strafkammer irrtumsfrei dargetan.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch in Fall 6 (z. N. MW dic Verurteilung des Angeklagten zu Recht erfolgt. Die auf mehrere gewichtige Beweisanzeichen gestützte Überzeugung der Strafkammer (UA S. 7) enthält weder Verstöße gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Die am Schluß hinzugefügte Überlegung, daß auch dann, wenn der Angeklagte noch über 50,-- DM verfügt "nätte", diese nicht zur Bezahlung der Zeche von 74,80 DM ausgereicht hätten, stellt im Rahmen der gesamten Beweiswürdigung zu diesem Fall erkennbar nur eine unschädliche Hilfserwägung dar. Hinsichtlich der von der Revision behaupteten Alkoholbecinflussung des Angeklagten gilt auch hier das vorstehend unter Ziffer II 1 für die Fälle 3, 4 und 9 Gesagte.
3. Bedenken bestehen nur gegen die Verurteilung im Falle 5 (2. N. Fa. Sc). Hier geht die Strafkammer sclbst davon aus, daß die vor Antritt der Fahrt abgegebene, bewußt wahrheitsuidrige Erklärung des Angeklagten, er könne die Fahrtkosten aus mitgeführtem Gelde bezahlen, "gleichwohl" keine Täuschung des Fahrers verursachen konnte, weil dieser schon damit gerechnet habe, er werde den Fahrpreis nicht sofort nach Beendigung der Fahrt erhalten. Ein vollendeter ZTetrug käme also nur in Frage, vienn der Angeklagte etwa während der Fahrt bei dem Fahrer den Irrtum erregte oder unterhielt, Frau Kr erde für den Fahrpreis aufkommen. Hierüber enthält das Urteil jedoch kcine verwertbaren Feststellungen. Es 1äßt auch nicht erkennen, worin die Kammer sonst eine Täuschungshandlung des Angeklagten, die zu einer Vermögensverfügung
des Zeugen Ba Linrte, gesehen hat. Die Bezugnahme auf das "Gesamtverhalten des Angeklagten! 1§ 8t unberücksichtigt, daß nach den Feststellungen zum Fall 1 (Freispruch) der Angeklagte bei der Fa. Sc Kredit hatte. Damit hätte sich das Landgericht vor der Bejahung des inneren Tathestandes auseinandersetzen müssen.
4. Das Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit der Angeklagte im Fall 5 verurteilt ist. Da nichts dafür spricht, daß die aufgehobene Verurteilung die Strafhöhe in den übrigen vier Fällen becinflußt hat, können die einzelnen Strafaussprüche in diesen Fällen bestehen bleiben. Der Aufhebung bedarf nur die Gesamtstrafe.
Rotberg Börtzler Sanders
Spiegel Hürxthal