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BGH Urteil vom 20.09.1967 – 2 StR 420/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2072 040 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 _StR_420/67

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Buchbinder a ohne festen Wohnsitz, geboren am 1352 in De,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der. Sitzung vom 20. September 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willns als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ED osx der Verhandlung, Staatsanwalt (EEE Hei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtsh of EEE GEHE

als Verteidiger,

Justizangestellter (END

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. November 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 12. November 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls und wegen Sachhehlerei unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen üÜechtes rügt, bleibt erfolglos.

1. Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer, daß die Aussage des Zeugen NW nicht erwähnt ist. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sämtliche benutzten Beweismittel im Urteil anzugeben. Aus dem Umstand, daß der Zeuge vereidigt worden ist, kann nicht geschlossen werden, daß seine Bekundung von wesentlicher Bedeutung war. Nach § 59 StPO ist die Zeugenvereidigung als Regel zwingend vorgeschrieben. Die nach dem Vorbringen der Revision vom Zeugen NEED vekundete Tatsache, er habe dem Mitangeklagten IB gegenüber die Beförderung eines (anderen) Kassibers abgelehnt, steht nicht der Feststellung entgegen, daß der Angeklagte den mit Rotstift geschriebenen, an den Mitangeklagten Hofe gerichteten Kassiber veranlaßt hat.

Von den beiden"zum Gegenstand der Verhandlung" gemachten Kassibern ist nach dem Protokoll zwar nur der mit Blaustift geschriebene gemäß § 249 StPO verlesen worden. Der mit Rotstift geschriebene Kassiber kann aber in anderer Weise zulässig herangezogen worden sein, etwa durch Vorhalt gegenüber dem Mitangeklagten He Auf den genauen ‘Tortlaut des Schriftstückes kam es hierbei nicht an, weil der Inhalt einfach und der Auslegung nicht bedürftig war. Ein Fall im Sinne der Entscheidungen BGHSt 5, 278; 11, 159 lag deshalb nicht vor.

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Soweit der Angeklagte im übrigen bemängelt, daß die Frage seiner Beteiligung am Diebstahl nicht hinreichend geklärt worden sei, sind seine Rügen sowohl als Aufklärungsbeschwerde gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO wegen fehlender Angabe der für die Behebung der behaupteten Mängel geeigneten Beweismittel, wie auch als Angriffe gegen die rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung unzulässig.

2. Gegen die Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte bei Begehung der Straftaten voll zurechnungsfähig war, erheben sich keine durchgreifenden Bedenken.

Unwiderlegt ist zwar die Behauptung des Angeklagten, er habe am Tage des Diebstahls in erheblichem Umfange Weckamine zu sich genommen. Das Landgericht stellt jedoch im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Schweitzer fest, daß durch solche Drogen weder die Einsichtsfähigkeit, noch die Hemmungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB beeinträchtigt werden kann. Deshalb brauchte der Sachverständige weder den Angeklagten zu untersuchen, noch bei dessen Vernehmung zur Person anwesend zu sein. Aus demselben Grunde war das Gericht nicht gehalten, üter die vom Angeklagten eingenommene Tablettenmenge Erörterungen anzustellen.

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3. Die weitere Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat ebenfalls keine Rechtsfehler ergeben.

Willms Meyer Henning

Müller Baumgarten