Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 13.09.1967 – 2 StR 414/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2072 BUNDESGERICHTSHOF ”
IM NAMEN DES VOLKES
SIR 21221 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Seemaschinisten Klaus Horst Harry PB I] aus
KEEB, geboren on EEE 1935 in LU,
wegen Notzucht u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EER>
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 5. Januar 1967 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwältschaft trägt die Staatskasse. 5
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu zwei Jahren sechs Honaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil
haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte erstrebt scine Freisprechung, die Staatsanwaltschaft die zusätzliche Verurteilung wegen Entführung nach § 236 StGB. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
men Gum mn aan Gen en una em BIRı men mern ann Dan Aate FR Mum Aup Syn Tri Farm nt ge Du An Hrn Han Fr mn en am ee
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
en Sn ine An burn Gut mern SUola Sunn byte GIRO Gib mn Ba me BEER BE Ban HAE> AE SERTE GURER HORER Garn Brenn MER Ga GEL Gm Op Harn mern Ai mn Fern gr nr eure ren De
In der Absicht, sie geschlechtlich zu ‚mißbrauchen, veranlaßte der Angeklagte eine 13 Jahre alte Schülerin, ihn von der Straße durch die Haustür über eine sechsstufige Treppe bis zur Tür seiner im Hochparterre eines Mietshauses liegenden Wohnung zu folgen. Als sie sich dort weigerte, die Wohnung zu betreten, hielt er ihr den Mund zu, schob sie durch die Tür und schloß diese ab. In dem einzigen Zinner der Wohnung kam es dann im Verlaufe von höchstens einer Stunde unter Gewaltanwendung zu einer Vielzahl von unzüchtigen Handlungen bis zur teilweisen Einführung des Gliedes in die Scheide des Mädchens, das hierbei defloriert wurde. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, daß der Angeklagte hicrnach auch wegen Entführung nach § 236 StGB hätte verurteilt werden müssen, was die Strafkammer ausdrücklich abgelehnt hat. Dieser Ansicht, der sich der Generalbundesanwalt angeschlossen hat, kann jedoch nicht beigetreten werden.
Die Strafkammer hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 236 StGB in erster Linie deshalb abgelehnt, weil die durch ihn herbeigeführte Ortsveränderung von wenigen Metern, nämlich von der Straße bis in die Wohnung, im Hinblick auf den kurzen Zeitraun von höchstens einer Stunde, den er das Mädchen in der Wohnung festhielt, zu geringfügig sei, um von einer Entführung sprechen zu können. Es kann dahinstehen, ob dieser räumlich-zeitliche Grund genügt, um die Anwendung der Vorschrift auszuschließen. Jedenfalls reicht nur eine Ortsveränderung aus, welche die Frau in die unmittelbare oder mittelbare Gewalt des Täters gelangen läßt, so daß sie seinem ungehemmnten Einfluß preisgegeben ist. Und zwar muß die Frau gerade durch die auf dem Entschluß des Täters, sie zur Unzucht zu bringen, beruhende Veränderung des Aufenthaltsortes seiner Gewalt ausgeliefert werden; durch die Herausnahme aus der bisherigen Umgebung muß die Möglichkeit, daß sich die Frau seinem Einfluß entzieht, entscheidend beeinträchtigt werden (vgl. EGH GA 1965, 183 und 1966, 310). Die hohe Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus zwingt zu einer engen Auslegung dieses Merkmals. Für die Frage, ob es gegeben ist, wird regelmäßig auch der Entfernung zwischen dem bisherigen und dem neuen Aufenthaltsort Bedeutung zukommen. Je größer sie ist, desto eher wird davon ausgegangen werden können, daß die Frau durch die Aufenthaltsveränderung den willkürlichen Einfluß des Täters ausgeliefert worden ist. Ist die Entfernung hingegen unbeträchtlich, so wird dies höchstens beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden können (vgl. RGSt 29, 404, 407). Ein Täter, der eine Frau z.B. nur von der Straße in ein Gebüsch zerrt, von einem Zimmer in ein anderes lockt, Aurch List oder Gewalt dazu bringt, ihn ein kurzes Stück zu begleiten, oder mit ihr bei einer gemeinsamen Fahrt im Kraftfahrzeug einen kurzen Uuweg macht, verschafft sich hierdurch im allgemeinen gegenüber dem Einfluß, den er schon vorher besaß, keinen so wesentlich stärkeren, wie es Voraussetzung für die Annahme einer Entführung ist.
Der Angeklagte führte nun allerdings dadurch, daß er das ‘Mädchen von der Straße in seine Wohnung verbrachte, und diese abschloß, erst die Setogenheit herbei, seine
ausgesetzt. In dem Hause befanden sich noch Mitbewohncr. Vom Wohn- und Schlafzimmer des Angeklagten sah man auf
den - offenbar belebten - Betriebshof einer Möbelhandlung. Nach den örtlichen Verhültnissen war das Mädchen somit ohne weiteres imstande, andere Personen auf seine Lage aufmerksan zu machen. Durch die Aufenthaltsveränderung als solche wurde also die Möglichkeit, daß sich das Kind den Einfluß des Angeklagten entzog, weder ausgeschlossen ı noch ist eine Verurteilung wegen Entführung mit Recht unterblieben. Daß sich das Kind aus Angst ruhig verhielt und den Angeklagten gewähren ließ, ist für den Tatbestand dieses Verbrechens ohne Bedeutung.
Dies Ergebnis entspricht dem Sinn des § 236 StGB. Mit ihm ist, wie schon die angedrohte Strafe zeigt, eine Verurteilung auch wegen Entführung nicht vereinbar, wenn sich - wie hier - der Unrechtsgehalt der Tat im wesentlichen in dem Sittlichkeitsverbrechen erschöpft. Die gegenteilige Ansicht würde zu dem unangemessenen Ergebnis führen, daß jeder Täter eines Sittlichkeitsverbrechens, der sein weibliches Opfer in seine Wohnung gelockt hat, zugleich wegen Entführung bestraft werden müßte. Die Entscheidung BGH IM Nr. 2 zu § 237 StGB = NJW 1966, 1523 steht schon deshalb nicht entgegen, weil sie eine Entführung nach § 237 StGB betrifft, bei der es anders als bei § 236 StGB darauf ankommt, in welchem Maße das elterliche Erziehungs- und Aufsichtsrecht beeinträchtigt ist. Im übrigen war zwar in den dort entschiedenen Fall die Aufenthaltsänderung auch nur ge-
I _-
ringfügig; sie hatte jedoch zur Folge, daß die Minderjlhzige, die in ein unbewohntes Nebengebäude gebracht worden war, der Einwirkung ihrer Eltern gänzlich entzogen war.
Auch sonst 1äßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist die Auffassung der Strafkammer nicht zu beanstanden, daß zwischen der vom Angeklagten begangenen Freiheitsberaubung und dem Verbrechen der Notzucht Gesetzeseinheit bestehe; denn nach den Feststellungen war die Freiheitsberaubung nur Mittel und Bestandteil der Notzucht.
:Von der Bestimmung des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen, besteht kein Anlaß.
Baldus Kirchhof Meyer
Müller Baumgarten