Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 22.08.1967 – 5 StR 705/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR _705/67 2121 096 "44 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Seemann Bernhard R ED au: ii geboren an EEE 1935 in BB (Ostfriesland),
wegen versuchter Notzucht u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.Januar. 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt als Vrrsitzender, Bundesrichter Schmidt . Bundesrichter- Sienmer: Bundesrichter Kersting. Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, . Bundesanwalt ri
als Vertreter der Bundesaxiwaltschaft,
Justizangestellte I) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ‘des Landgerichts in Oldenburg vom 22.August 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen. hierzu. aufgehoben. | :
Die weitergehende Revision wird verworfen.
‚Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an das für Nordenham örtlich zuständige ‚Schöffengericht, zurückverwiesen, das auch über die Kosten ‘des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
1. Die Einzelangriffe der Revision sind - soweit überhaupt zulässig -— offensichtlich unbegründet (BGHSt 9,48 und BGHSt 5,377; 6,391,394).
Die Schuldsprüche waren daher zu bestätigen, weil insoweit auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat.
2. Rechtliche Bedenken bestehen indessen gegen die Strafschärfungserwägungen zur versuchten Gewaltunzucht.
a) Einmal wird dem Beschwerdeführer ein Verhalten erschwerend zugerechnet, welches regelmäßig mit der Begehung einer solchen Versuchstat verknüpft ist. Denn im allgemeinen sucht sich jeder Täter, der eine Frau zwecks gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen überfallen will, den Tatort so aus, daß er nach Möglichkeit vor Störungen durch Dritte geschützt ist.
b) Zum anderen durfte bei der Strafbildung nicht zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, daß er nur durch den Widerstand seines Opfers an der Durchführung der Straftat gehindert worden ist, diese also nicht freiwillig aufgegeben hat. Das Gesetz gewährt nämlich die Vergünstigung des § 44 StGB auch dann, wenn der mit der Tat erstrebte rechtswidrige Erfolg trotz Verwirklichung aller sonstigen Straftatbestandsmerkmale entgegen dem Willen des Täters nicht eingetreten ist. Dieser bleibt sogar nach § 46 Nr.1 StGB straflos, wenn er die Tat aus freien Stücken vor ihrer Vollendung aufgegeben hat.
Der Strafausspruch wegen des versuchten Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.1, 43 StGB konnte also nicht bestehenbleiben.
3. Da es sich hierbei um die Einsatzstrafe im Sinne des § 74 StGB handelt, ist nicht sicher auszuschließen, daß auch
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die anderen Einzelstrafen durch den Rechtsfehler mitbeeinflußt worden sind und daß der Tatrichter ohne seinen Rechtsirrtum zu einer niedrigeren (unter Umständen der Bewährungsaussetzung zugänglichen) Gesamtstrafe gelangt wäre.
Der Strafausspruch war deshalb in vollem Umfange aufzuheben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie müssen im neuen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt werden.
Sarstedt Schmidt Siemer Kersting Herrmann