Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 25.07.1967 – 1 StR 305/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2054 003
ı_StR_305/67
BESCHLUSS§
in der Strefsache
gegen
den Taxiunternehmer Horst 5 EEE zus EEE, geboren cr GEM 1954 ir SOME
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vregen gemeinschaftlich versuchter Notzucht u.2.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten in der Sitzung vom 25. Juli 1967 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten SW ira das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Januar 1967
1. im Schuldspruch - auch hinnichtlich des Mitangeklagten Rgp- dahin geündert, daß beide Angeklagten statt der vollendeten nur der versuchten Nötigung zur Unzucht schuldig sind;
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, beim Angeklagten Rep jedoch nur hinsichtlich der versuchten Notzucht (in Tateinheit mit anderen Straftaten) sowie bezüglich der Gesamtutrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer deg Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitexgehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Bemühungen des Angeklagten Sg Gisela Ag mit Gewalt zum Mundverkehr zu bringen, sind nur bis zum Versuch gediehen. Für die Vollendung einer derartigen Gewaltunzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist es zwar
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es genügt vielmehr, daß die Frau mit Gewalt körperlich
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an den Geschlechtsteil des Täters herangeführt wird (BGH NIJW 1965, 1087 Nr. 12}. Nach den Feststellungen gelang es dem Angeklagten SC jedoch lediglich, den Kopf der Gisela Ag nit Gewalt in Richtung seines Gliedes zu drücken.
Diese Änderung des Schuldspruchs, der § 265 StPO nicht entgegensteht, kann den Strafausspruch beeinflussen, so daß insoweit eine Aufhebung des Urteils erforderlich ist. |
Die Revisionserstreckung auf den Angeklagten RB beruht auf § 357 StPO. "
Hübner nr Fischer "Ioesdau
Pikart Dr. Pfeiffer