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BGH Urteil vom 25.07.1967 – 1 StR 195/67

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 195/61 URTEIL 2er, |

in der Strafsache gegen:

den Rechtsanwalt Dr, Paul C ED =: 1

‚wegen Parteiverrats u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 25, Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter loesdau Bundcsrichter Pikart = Bundobrchter Dr. 4 \

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt am

als Vertreter der Bundosanwaltschaft,

Justizanges teilte | | ‚als Urkundsbeanter der Geschäftastolle,

für Recht erkennt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 2. Dezember 1966 wird verworfen. 2

Er hat die Kosten des Rochtemittela zu tragen.

wi

| Von Rechts wogen on

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteivorrats anstelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat ZU einer Geldstrafe von 600 DM un ‚wegen versucht er Gebührenüberhebung zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt. Mit | seiner Revision rügt der Angeklagte, dio Verletzung des förnlichen und des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. Be

ernennt nn

l \ 1

I. Die Verfahrensrügen 1. Die Ansicht des Beschwerdeführers, daß er als Rechtsanwalt sich selbst hätte verteidigen können und daß deshalb die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht veranlaßt gewesen sei, ist unrichtig. Dice Bestimmung des § 140 Abs. 1 Wr. I nF StPO, wonach die Mitwirkung eines Verteidigers unter anderem denn notwendig ist, wenn dic Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht stattfindet, duldet keine Ausnahme, Auch ein Rechtsanwalt bedarf also in diesem Falle eines Verteidigers (vgl. BGH MDR 1954, 564). Seine Zulassung als "Mitverteidiger" würde ebenfalls dem Gesetz wider sprcochen. Es entsprach daher dem Gesetz, daß nicht dem Ange-

.klagten selbst, sondern den Pflichtverteidiger Akteneinsicht

gewährt wurde (§ 1a7 StPO).

2. Der kigeklagte beanstandet weiter, daß ihm kein bei den Landgerichten Heidelberg oder Mannheim zugelassener Rechtsanvalt, sondern ein Anwalt aus Karlsruhe als Verteidiger bestellt worden ist. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Zwar soll der Gerichtsvorsitzende den zu bestellenden Verteidiger "möglichst" aus den im Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtisanvälten auswählen. (§ 142 Abs. 1 StPO). Er ist aber nicht gchindert, einen anderen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn ihm die sachdicnlich erscheint. Hier hat der Vorsitzende mit Rücksich' auf dic Stellung des Angeklagten es für zweckmäßig erachtet, cincn nicht im Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwalt auszuwählen. Er hat dies auch dem Angeklagten vorher mitgetoilt. Dicser hat hiergegen keine Einwendungen erhoben, vielmehr selbst cinen in Karlsruhe zugelassenen Rechtsanwalt vorgeschlagen, der dann auch zum Pflichtverteidiger bestellt wurde. Dei diesem Sachverhalt kann kein Rechtsverstoß, insbesondere l:cine Verletzung der dem Vorsitzenden gegenüber dem Angeklagten oblicgenden Fürsorgepflicht festgestellt werden. Daß durch

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dio Auswahl eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsenwalts die Verteidigung wesentlich erschwert wurde, hat

der Angeklagte im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht, l1§ 8t sich auch aus seinen Darlegungen in der Revisionsbegründung nicht entnehmen.

3. Da die erhobenen Aufklärungsrügen eng mit der Sachrüge zusammenhängen, werden sie in Zusammenhang mit dieser erörtert.

II. Di.e_Sachrüge |

1. Der Schuldspruch hinsichtlich des Parteiverrats hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

Zutreffond hat das Landgericht angenommen, daß Scheidungsbegehren und Vormögensauscinandersetzung zwischen den Eheleuten Dr. CB c i no Rechtssache bilden. Beide Angelegenheiten hingen hier eng zusammen, Interesse an der Scheidung hatte ersichtlich nur dic Ehefrau. Sic konnte aber die Scheidungsklage nicht erheben, weil allein dem Ehemann cin Scheidungsgrund zur Seite stand. Dieser war zur Klage nur bereit, wenn die Vermögensverhältnisse bei der Auseinandersetzung in einem ihm günstigen Sinne geregelt würden. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, die Vermögensauseinandersotzung sei eime "Vorbedingung" der Scheidung gewesen. Deshalb hatte Frau Dr, cm auch von vornherein eine "Yerzichtserklärung" unterzeichnet.

Der Angeklagte hat in dieser Rechtssache beiden Parteien als Rechtsanwalt pflichtwidrig gedient. Er war. zunächst im ausschlicßlichen Interesse der Ehefrau Dr. CE in dercm Scheidungsanliegen tätig geworden, hatte sogar den Ehemann dazu zu bestimmen versucht, die Schuld an der Ehezerrüttung im Scheidungsprozeß zu übernehmen. £r hat dann die Vertretung

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des Ehemannces übernommen und. in dessen Namen Klage auf Scheidung der Ehe erhoben. Damit hat cr auch der Gegenpartci im entgegengescetzten Interesse, also pflichtwidrig, gedient. Allerdings hat dic Strafkammer insoweit cinen Tatbestandsirrtum des Angeklagten für gegeben erachtet, weil er den zwischen den Partcien bestehenden Interessengegensatz nicht erkannt habe. Das mag zweifclhaft scin. Denn die Darlegungen des Lendgerichts hierüber laufen darauf hinaus, daß der Angeklagte den Interessengegensatz deshalb nicht gesehen habe, weil

‘er angenommen hattc, daß dic Ehefrau mit seinem Vorgehen einverstanden sci. Das Einverständnis des ersten Auftraggebers bescitigt jedoch in aller Regel den Interessengegensatz nicht, wic das Landgericht selbst an anderer Stelle hervorhebt

(vel. hierzu BGHSt 15, 332). Folglich könnte auch die irrige Annahme cines solchen 3inverständnissces für sich allein den Vorsatz regelmäßig nicht ausschließen. Der Angeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer wegen cines Tatbestandsirrtums ein strafbares Verhalten verneint hat. Da der Angeklagte deshalb nicht verurteilt worden ist, braucht auf die Aufklärungsrügen nicht eingegangen zu werden, soweit sie die Behauptung betreffen, daß die Ehefrau den Angeklagten kein Mandat erteilt habe. Eines teilweisen Freispruchs bedurftees nicht, da das Landgericht zutreffend eine einheitliche Tat angenommen hat.

Der Angeklagte hat aber nach Erhebung der Scheidungsklage in "derselben Rechtssache" weiterhin auch der Ehefrau gedient, indem er für sie wegen der Vermögensauseinandersetzung tätig wurde. Daran ändert nichts, daß er für den Ehemann insoweit nichts tat, weil dieser in jener Hinsicht keine Beratung und keinen Beistand wünschte, Denn die Vermögensauseinandersctzung bildete mit der Scheidungsangelegenheit, wie bereits dargelegt, eine Rechtssache. Die. Eheleute Dr. Gm

standen sich auch bei der Vermögensauseinandersetzung mit entgegengesetzten Interessen gegenüber. Der Ehemann hatte im Gegensatz zu seiner Frau ein Interesse an möglichst geringen

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Leistungen. Dem Angeklagten war cs daher verwchrt, die cinc Fartei in Scheidungsprozeß, dic andere gleichzeitig in der Vernögensauseinandersetzung je gegen die andere Partei zu teraten und zu vertreten. Dagegen hat der Angeklagte verstoßen.

Seinen Einwand, daß er sich nur um einen gerechten Ausgleich ınter den Parteien als ehrlicher Makler bemüht habe, hat das Lendgericht für widerlegt erachtet. Rechtliche Bedenken sind hiergegen nicht zu erheben. Aus welchen Gründen der Angeklagte für die Ehefrau tätig geworden is ;t, ob er insbesondere verhindern wollte, daß die Ehefrau übervorteilt wurde, ist für den Tatbestand des Parteiverrats bedeutungslos. Dice Aufklärungsrügen, die sich mit dieser Frage befassen, sind dceshalb unbegründet, soweit sie nicht schon - wie die Rüge unterlassener Vorhaltungen an vernommene Zeugen (vel. hierzu EGHSt 4, 125, 126) _ unzulässig sind.

Zutreffend hat das Landgericht auch den inneren Tatbestand bei dem Angeklagten bejaht. Daß es den ihm zugebilligten Verbotsirrtum nicht für entschuldbar hält, ist rechtlich nicht zu beanstanden. |

2. Auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter \ Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) ist die Sachrüge unbegründet. Ten &äußeren Tatbestand dieses Vergehens hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Der Angeklagte hat vom. Lhemann Dr. CE < inc Beratungsgebühr in der Vermögensergelegenheit verlangt, obwohl er ihn nicht beraten hatte und deshalb einc Gebühr dafür nicht angefallen ‚war. Nach den Feststellungen wußte der Angeklagte das auch. Damit ist auch der innero Tatbestand gegeben. | |

Das Landgericht hat allerdings einen Verbotsirrtum des Angeklagten angenommen, weil dieser den Ehemann Dr. Cu "für verpflichtet hielt, seiner Ehefrau die Kosten eines Rechtsstreits vorzuschießen". Diese Ausführungen sind unklar.

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Es ist nicht ersichtlich, um welchen Rechtsstreit es sich handeln sollte. Im Scheidungsprozeß war die Ehefrau nicht vertreten und wollte sich auch nicht vertroten lassen,

Ein Rechtsstreit wegen der Vermögensauseinandersetzung sollte nicht geführt werden. Soweit der Angeklagte für die Ehefrau in dieser Angelegenheit tätig geworden war, stand

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Zur Aufhebung der Verurteilung kann diese Unklarheit Jedoch nicht führen. Der Angeklagte ist durch die Annahne eines Verbotsirrtung nicht beschwert. Ein entschuldbarer Irrtun konnt nach den sonstigen Feststellungen nicht in Betracht.

Ein Tatbestandsirrtum liegt keinesfalls vor. Der Angeklagte hat von den Ehemann Dr. CE inc Gebühr gefordert, von der er wußte, daß sic ihm gegen diesen nicht zustand. Wenn er irrigerweisc geglaubt haben sollte, daß er eine Gebühr von der Ehefrau fordern könnte und diese einen Ersatzanspruch gegen ihren Nann habe, so berührt das den Tatbestand des

§ 352 StGB überhaupt nicht. Denn der Angeklagte hat die Be-

ratungsgebühr von dem Ehemann als von diesem selbst an ihn geschuldet gefordert, obwohl er wußte, daß er insoweit nicht für ihn, sondern für scine Frau tätig geworden war, daß er also einen Gebührenanspruch gegen ihn nicht hatte. Einc etwaige -— nicht zum Ausdruck gebrachte - Ansicht des Angeklagten, daß er aus einem anderen Grunde den geforderten Betrag verlangen könnte, beseitigt den Vors atz nicht (vel. RGSt 18, 219, 222), |

Ein Rücktritt vom Versuch (§ 46 StGB) liegt nach den Feststellungen nicht vor. Mit dem Zugang des Schreibens vom 12. Februar 1964 an Dr. Hans CM var der Versuch der Gebührenüberhebung beendet. Zur Vollendung der Tat kam es richt, weil Dr. Hans CB auf die Forderung dcs Angeklagten innerhalb der gesetzten Frist nicht einging. Dafür, daß der Angeklagte den Eintritt des Erfolges durch eigene Handlung

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atgevendet hat (§ 46 Nr. 2 StGB), ergibt sich aus den Feststellungen kein Anhalt. Daß der Angeklagte keinen weiteren Versuch zur Durchsetzung seines angeblichen Anspruchs machte und rach dem Revisionsvorbringen unter dem 12, Juni 1964 sogar eine Erklärung abgab, daß er insoweit nichts berechne, nacht den bereits beendeten Versuch nicht straflos.

Die Gebührenüberhebung ist auch keine otraflose Nachtat im Verhältnis zum Parteiverrat.

Dem Landgericht mußte sich nicht ; aufärängen, den Sohn Wolfgarg der Streitsteile über cine Besprechung des Angeklagten mit dem Ehemann Dr. CE 1 Zeugen zu hören und die Notariatsekten über die spätere Vermögensauseinandersetzung beizuzichen. vice sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte selbst in dieser Richtung keinen Antrag ges jtellt. .

Da auch die Strafzumessung keinen Anlaß zu rechtlicher Beenstandung ergibt, ist die Revision zu verwerfen. Hübner . Fischer = Loesdau

Pikart Pfeiffer