Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 04.07.1967 – 1 StR 270/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
nn a ai er me nn ann
1. StR_270/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
äen Kraftfahrer Johann BT aus FEB. geboren om ED 923 in Vai, cz. Pag österreich,
zur Zeit in Haft,
- wegen Betruges u. a.
N
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gencralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 4. Juli 1967 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 15. März 1967 dahin
Tr Te 1 7 7 ze Ten
angerechnet wird. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte träßt die Kosten des Rechtsmittels. | | |
Die Untersuchungshaft seit dem 16. März 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, wird ebenfalls auf die Strafe angerechnet.
Der Senat hat auf die Sachrüge das Urteil ganz ge= prüft. Dabei ist nur ein Rechtsfehler festgestellt worden. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer die Untersuchungshaft zwischen dem ersten, vom Senat aufgehobenen und dem neuen, nunmehr wiederum angefochtenen tatrichterlichen Urteil nur insoweit angerechnet, als sie drei Monate übersteigt, und die volle Anrechnung allein deshalb abgelehnt, weil die erste Revision im Ergebnis im wesentlichen erfolglos geblieben sei. Dagegen bestehen Bedenken. Jenes Rechtsmittel hat zu einer Einschränkung des Schuldumfangs sowohl bei der Verurteilung wegen fortgesetzter Verletzung der Unterhaltspflicht als auch bei der Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides und zu einer Herabsetzung der Gesamtstrafe um einen Monat Gefängnis geführt (vgl. BGH IM StGB § 60 Nr. 5).
- 3 -
. ‚Dieser Fehler des Tatrichters nötigt nicht dazu, die Sache nochmals zur Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann vielmehr in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und dem Angeklagten in Übereinstimmung mit dem Hilfsamtrag des General- s bundesanwalts die Untersuchungshaft bis zum 15. März 1967, an dem das nun angefochtene tatrichterliche Urteil erlassen worden ist, voll anrechnen (BGH Urteil vom 29. Septenber 1959| - 5 StR 345/59). | I
Die Kosten der neuen Revision, mit der das zweite tat- | richterliche Urteil ganz angefochten worden ist, hat der Beschwerdeführer zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
POS |
ö
Eu
Die Gebühr für dieses Revisiönsverfahren wegen x vollen Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO zu ermäßigen, besteht kein Anlaß.
Seibert Loesdau Mai
Henning Pikart