Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 10.05.1967 – 2 StR 92/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

a nn ar a

in der Strafsache

gegen

den Schneider Michele S up zus Feiiiim-

EEE, geboren ar GEN 1954 ir vu Gi NEE Kreis AEEW/ Italien,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willns als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter in

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Nebenklägers Franz Ri wird das Urteil des Schwurgerichts bei deu Landgericht in Frankfurt am Main vom 12. August 1966 im Kostenausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte Sepe dem Nebenkläger die notwendigen Auslagen zu erstatten hat.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

KT Ze 5

Die italienischen Staatsangehörigen Michele Sg und Francesco Al waren an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt, bei der am 14. März 1965 der deutsche Staatsangehörige Walter RW nit Füßen getreten und durch Messerstiche tödlich verletzt wurde. Sie wurden deshalb vom Schwurgericht wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) und Raufhandels (§ 227 Abs. 1 StGB) zu je drei Jahren Gefängnis verurteilt. Außerdem wurden ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt, "jedoch mit Ausnahme der durch die Nebenklage verursachten Kosten".

Gegen das Urteil hat der Nebenkläger Franz RB, ein Bruder des Getöteten, Revision eingelegt. Er beantragt, seine notwendigen Auslagen dem Angeklagten Sg aufzuerliegen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Der Eröffnungsbeschluß legte dem Angeklagten Sg» außer Raufhandel Mord zur Last. Schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens war der Beschwerdeführer als Nebenkläger zugelassen worden, "soweit sich das Verfahren gegen den Angeschuldigten Sg vegen Mordes" richtete. Der Angeklagte wurde jedoch nicht wegen Mordes verurteilt, da das Schwurgericht es nicht für erwiesen ansah, daß er Walter RW zetötet hat.

2.) Das Schwurgericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte die Kosten der Nebenklage nicht zu tragen habe, da er nicht wegen Mordes, sondern nur wegen Raufhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden sei. Raufhandel sei kein Nebenklagedelikt. Wegen der erwiesenen Körperverletzung :Fußtritte) aber könne der Angeklagte nicht in die Kosten verurteilt werden, weil sie für den Tod des an Messerstichen gestorbenen Walter MW richt ursächlich gewesen sei.

Der Senat tritt dieser Auffassung nicht bei.

Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte die Kosten der ordnungsgemäß zugelassenen Nebenklage dann zu tragen hätte, wenn er nur wegen Rauihandels verurteilt worden wäre (vgl. BGH IM § 395 StPO Nr. 5 = NJW 1965, 1285). Hier ist entscheidend, daß er auf Grund desselben Sachverhalts, der zur Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Mordes führte, außer wegen Raufhandels auch wegen Körperverletzung zum Nachteil Walter R@WWs verurteilt worden ist. Darauf, ob diese Körperverletzung ursächlich für den Tod Walter R@WWBs war, kommt es nicht an. Die Pflicht zur Kostenerstattung ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen Körperverletzung und Tod ursächlich verbunden sind (BGH, Urteil vom 17. November 1964 -

1 StR 362/64 - in Ergänzung von BGH IM § 395 StPO Nr. 4 = NJW 1960, 1311). Sie tritt vielmehr immer dann ein, "wenn die Verurteilung eine strafbare Handlung ahndet, die sich gegen den Getöteten als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtete, auch wenn wegen dieser Straftat die Nebenklage nicht hätte erhoben werden können" (BGH IM § 395 StPO Nr. 4; vgl. BGHSt 11, 195).

Diese Voraussetzung ist hier durch die Verurteilung

wegen gefährlicher Körperverletzung erfüllt.

Der Angeklagte Sgggwar demnach unter Abänderung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils zur Erstattung der Nebenklagekosten zu verurteilen.

willms Kirchhof Henning

Müller Baumgarten