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BGH Entscheidung vom 20.06.1964 – 1 StR 362/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_5tR 362/64 2131 092

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrzeugschlosser Walter Dietrich H dENEEEEED

aus TE, Beboren cn W. EEE in Au/cse,

Suchbezeichnung: REED u.a: wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Wovember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Ncebenkläger wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Regensburg vom 20. Juni 1964 im Kostenausspruch dahin geändert, daß auch der Angeklagte Haschke den Nebenklägern die ihnen erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.

Die Kosten der Revisionen trägt der Angeklagte Haschke.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den früheren Mitangeklagten Ra» wegen 'Totschlags in Tateinheit mit Raufhandel, den Angeklagten HB wesen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Raufhandel verurteilt. Neben der Verurteilung der beiden Angeklagten in die Kosten des Verfahrens hat es ausgesprochen, daß RED auch die den beiden Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten habe. Hinsichtlich des Angeklagten Ha hat das Schwurgericht eine solche Erstattungspflicht verneint. Nur hiergegen richten sich die Revisionen der Ncbenkläger mit dem Antrag, auch den Angeklagten I zur Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu verurteilen. Die Rechtsmittel sind begründet.

Das Schwurgericht meint, der Angeklagte HB sci für die Auslagen deshalb nicht erstattungspflichtig, weil er nur wegen solcher Vergehen verurteilt worden sei, welche die Zulassung dcr Mebenklage nicht gerechtfertigt hätten und weil sein strafrechtlich geahndetes Verhalten nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Tode des Verletzten stehe. Es bezieht sich hierbei auf die in HJW 1960, 1311 Nr. 19 abgedruckte

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Entscheidung des Senats, in der am Schluß ausgesprochen ist, daß der damalige Angeklagte den auf Grund des § 395 Abs. 2

ir. 1 StPO zur Nebenklage zugelassenen Personen ihre notwendigen Auslagen auch dann zu erstatten habe, wenn er nur wegen Körperverletzung des später Getötcten verurteilt worden sei; das müsse jedenfalls dann gelten, wenn der Tod mit der Körperverletzung ursächlich zusammenhänge. Die Ersatzpflicht ist jedoch nicht auf diesen letzten Fall - wie er der damaligen Entscheidung zugrunde lag - beschränkt. Der Senat hat in der erwähnten Entscheidung allgemein ausgesprochen, daß der Verurteilte im Falle des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dann zu erstatten habe, wenn dic Verurteilung einc strafbare Handlung ahnde, die sich gegen den Getöteten als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsgut richtete, auch wenn wegen dieser Straftat die Nebenklage nicht hätte erhoben werden können. Der Senat befindet sich hierbei in Einklang mit der Entscheidung BGHSt 11, 195,

in dem die Nebenkläger allerdings nach § 395 Abs. 1 StPO zugelassen waren. Der Hinweis auf den ursächlichen Zusammenhang

in der Entscheidung/1960, 1311 sollte nur besonders hervorheben, daß die Verurteilung dieselbe Tat betraf, wegen der auch die Webenklage zugelassen war. Das ist aber auch hier der Fall. RD und HB schiusen zunächst gemeinsam auf den am Boden liegenden UCED cin. DEE Hicit inn noch am Kopf fcst, als Ro ihm die tödlichen Schläge mit einem Eisenrohr versetzte. Die ganze tätliche Auseinandersetzung zwischen HB-WB und RE cinerscits ung VB andererseits bildete, zum mindesten soweit HB strafbar daran beteiligt war oder nach dem Eröffnungsbeschluß daran beteiligt sein sollte, eine natürliche Handlungseinheit. Wenn ihm auch die tödlichen Schläge RB nicht zugerechnet werden, so ist er doch wegen einer Tat verurteilt worden, die sich gegen den Getöteten als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtete. Er hat daher den Nebenklägern - als Gesamt-

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schuldner neben RW: 55 397, 471 Abs. 4 StPO - ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Schwurgerichts überhaupt zutrifft, daß das Verhalten des Angeklagten Hi für den Tod des Opfers nicht ursächlich war, oder ob gegen diese Annahme nicht so gewichtige rechtliche Bedenken sprechen, daß das Urteil, wenn es von den Nebenklägern oder der Staatsanwaltschaft auch insoweit angefochten worden wäre, hätte aufgehoben werden

müssen.

Die Kosten der erfolgreichen Revisionen treffen den Verurteilten HB ebenfalls einschließlich der den Nebenklägern hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen (§§ 467, 471 Abs.1 i StPO).

Dr..Geier Seibert Hübner

Fischer Mai