Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 27.04.1967 – 1 StR 159/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2049 095 BUNDESGERICHTSHOF

A_StR_159/61 BESCHLUSS

. den Malergehilfen Ewald x GE

. den Maurer Josef SB aus

in der Strafisache

gegen

aus KB, dort geboren am EEE 1939, z. Zt. in Untersuchungshaft

den Automechaniker Anton S ED zu: ii. dort geboren am GEREEBERD | 947. z. Zt. in Untersuchungshaft,

KB, dort geboren am EEE : 910,

wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 27. April 1967 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten KB und Anton Seesen das Urteil des Landgerichts Kempten/Allgäu vom 13. Dezember 1966 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Ihnen wird die Untersuchungshaft in dieser Sache sei; dem 14. Dezember 1966, soweit sie drei Mouate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

2, Auf die Revision des Angeklagten Josef Si wird das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und

die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen. Die weitergehende

Revision wird verworfen. |

Gründe§

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Die Revisionen der Angeklagten KEEP und Anton Su» sind offensichtlich unbegründet. Auch der Schuldspruch gegen den Angeklagten Josef Seitz wegen schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) enthält keinen Rechtsfehler. Dagegen kann der Strafaus-

spruch nicht bestehen bleiben. Wie das Urteil mitteilt (UA S. 13), hat das Landgericht "bei der Urteilsberatung .... irrtümlich auch den Tatbestand des § 250

Abs. I Nr. 5 StGB als erfüllt angesehen". Es ist deshalb trotz der Ausführungen auf S. 16 des Urteils nicht auszuschließen, daß dieser Umstand die Richter der Strafkammer bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hat.

Hübner Seibert Loesdau

Mai Pfeiffer