Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 19.04.1967 – 2 StR 158/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR. 158/72 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

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wegen schweren. Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 bis A StPO in der Sitzung vom 19. April 1967 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom

25. November 1966 wird verworfen; jedoch entfallen im Urteilsspruch die Worte: "Die Nebenstrafen bleiben unberührt."

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls und wegen einfachen Diebstahls unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 1965 verhängten Einzelstrafe von drei Wochen Gefängnis wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer und zwei Wochen Gefängnis wegen Vergehens gegen 8 24 Abs. 2 Nr. 2 StVG zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Weiter heißt es im Urteil, nachdem die früher gebildete Gesamtstrafe für weggefallen erklärt wird: "Die Nobenstrafen bleiben unberührt".

Die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs einschließlich der Bildung der Gesamtstrafe auf die Sachrüge des Angeklagten hin ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere ist dieser nicht dadurch beschwert, daß er nicht wegen Rückfalläiebstahls verurteilt worden ist, obwohl die Voraussetzungen der §§ 244, 245 StGB vorliegen (Die 1961 und 196% u.a. wegen Diebstahls verhängten Strafen waren jeweils vor den neuen Taten mindestens zum

Teil durch Anrechnung der Untersuchungshaft verbüßt.).

‚Dagegen müssen im Urteilsspruch die. Worte: "Die Nebenstrafen bleiben unberührt" wegfallen. Der Senat legt diesen Satz dahin aus, daß die Strafkammer über im früheren rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main ausgesprochene Nebenstrafen nicht mehr selbständig entscheiden wollte, sondern irrtümlich davon ausging, daß ihr eine solche Entscheidung verwehrt sei, und daß frühere Nebenstrafen ohne weiteres neben der neu gebildeten Gesamtstrafe bestehen blieben. Er schließt dies aus den Urteilsgründen; in ihnen wird ebenfalls nur gesagt, daß die erkannten Nebenstrafen von der neuen Entscheidung unberührt blieben. Mit keinem Wort wird der Wille, sie kraft Cigener richterlicher Entscheidung in gleicher Weise auszusprechen, zum Ausdruck gebracht. Es wird nicht einmal mitgeteilt, um welche Nebenstrafen es sich handelte. Das ist umso auffälliger, als bei der Art der Straftat (fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer) es nahe liegt, daß. neben der Strafe eine Maßregel der Sicherung und Besserung, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB angeordnet war. Das Landgericht hat damit verkannt, daß auch bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäß § 79 StGB die Vorschrift des § 76 StGB wirksam bleibt, wonach Nebenstrafen und Nebenfolgen immer neben der Gesamtstrafe angeoränet werden, und zwar auch dann, wenn nur eine der abgeurteilten Gesetzesverletzungen die Nebenstrafe oder Nebenfolge auslösen

-A -

kann (RGSt 75, 212; BGHSt 14, 381). Daraus folgt, daß in einem früheren Urteil ausgesprochene Nebenstrafen und Nebenfolgen hinfällig werden, wenn der die Gesamtstrafe nach §§ 79 StGB bildende Richter sie nicht kraft eigener Entscheidungsgewalt bestätigt (BGHSt aa0). Da dies hier nicht geschehen ist, mußte der angeführte Urteilssatz als gegen-

“ standslos und irreführend gestrichen werden.

Willms Kirchhof Henning.

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