Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 18.04.1967 – 1 StR 105/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
N, URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Kraftfahrer Josef CB ;. ohne festen Wohnsitz, geboren am EEEB 1952 in cup v@@rei TOD: zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Bäcker Franz Tr EEE zu: ce Ikrs. EB zseboren am EEE 1941 in Tu:
Ikrs. Rom; zur Zeit in anderer Sache in Unter-
suchungshaft,
wegen Zuhälterei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1967, an der teilgenommen
habens
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Fischer
Loesdau
Pikart
Dr. Pfeiffer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.
als Verteidiger des Angeklagten
Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
1. Auf die Revision der Staatsanvaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31. August 1966
a) aufgehoben, soweit der Angeklagte Ci von dem Vorwurf der Zuhälterei zur früheren Mitangeklagten Kg freigesprochen worden ist (Abschnitt VI 3 der Urteilsgründe). Das Verfahren wird insoweit eingestellt. Die abtrennbaren Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse;
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Berichtigt durch anhängenden Beschluß vom 26.April 1967
b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte FB wegen Zuhälterei zur früheren Mitangeklagten Kggp verurteilt worden ist (Abschnitt II 2 der Urteilsgründe), sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse, soweit es sich gegen CB richtete; im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Landgericht vorbehalten,
Die Revision des Angeklagten Ci virä verworfen.
Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten WillP wegen ausbeuterischer Zuhälterei zur früheren Mitangeklagten AD : wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Nötigung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch und wegen Sachhehlerei unter Einbeziehung einer früher erkannten Strafe zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im übrigen, unter anderem auch vom Vorwurf der kupplerischen Zuhälterei. zur früheren Mitangeklagten | freigesprochen. Den Angeklagten Pu hat es unter Freisprechung im übrigen wegen kupplerischer Zuhälterei zur Mitangeklagten Kggwpund wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt,
' Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren, soweit der Angeklagte EB vom Vorwurf der Zuhälterei freigesprochen worden ist; gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Nötigung wendet sie sich mit der Sachbeschwerde. Außerdem rügt sie die Verletzung sachlichen Rechts, soweit der Angeklagte Pi verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat im wesentlichen nur insoweit Erfolg, als es vom Generalbundesanwalt vertreten wird.
Die Revision des Angeklagten CB greift das Urteil in vollem Umfang mit der allgemeinen Sachrüge an; sie bleibt erfolglos.
I. Revision der _Staatsanwaltschaft
1. Weder Anklage noch Eröffnungsbeschluß noch eine Nachtragsanklage hatten dem Angeklagten CB zunälterei zur früheren Mitangeklagten Kg vorgeworfen. Mit Recht rügt die Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer
trotz Fehlens dieser Verfahrungsvoraussetzung eine Sach-
entscheidung getroffen hat (Abschn. VI 3 der Urteilsgründe). Der Freispruch muß deshalb autgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt werden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO); zu einer Kostenmaßnahme gemäß § 467 Abs. 2 StPO sah der Senat keinen Anlaß.
2. Die Verurteilung der Angeklagten CB und Id 3 ) wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung ist rechtlich unbedenklich. Daß das Landgericht keinen räuberischen Diebstahl angenommen hat, ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
a) Ohne Rechtsfehler geht die Strafkammer davon aus, daß zur Zeit der Auseinandersetzung mit dem Bestohlenen WW der Diebstahl vollendet, aber noch nicht beendet war. Die Feststellungen (UA S. 37, 38) rechtfertigten auch die Anfiahme, daß die beiden Angeklagten bei ihrem Eingreifen nicht als Mittäter, sondern als Gehilfen der Diebin Irmgard Kggptätig wurden; sie war nämlich, wie das Urteil feststellt (UA S. 38), von der Handlungsweise der Angeklagten selbst überrascht, so daß es an einem bewußten und gewollten Zusammenwirken fehlte.
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b) Die Mitangeklagte Kg hatte Alleingewahrsam am Dicbesgut, wie das Landgericht den Feststellungen entnommen hat (UA S. 16, 17, 41, 42). Der Tatrichter würdigt in diesem Zusammenhang auch die Umstände, die für einen Mitgewahrsam der Angeklagten sprechen könnten, gelangt aber zu der Überzeugung, daß allein Irmgard Kmien Gewahrsam an der Geldbörse erlangt und —- bis zum späteren Entleeren und Wegwerfen (UA S. 17) - behalten hat. Einen Rechtsfehler bei diesen Erwägungen deckt die Revision der Staatsanwaltschaft nicht auf. Insbesondere verschaffte der Umstand, daß die Mitangeklagte Kg ihre Beute durch CWWs Kraftwagen in Sicherheit brachte und auf die Hilfe der beiden Angeklagten angewiesen war, diesen noch keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Geldbörse. Auch das Verlöbnis der Diebin mit PD, ihr Zusammenleben mit ihm und ihre "gemeinsame Kasse" brauchten nicht zu bewirken, daß die gestohlene Börse mit der Wegnahme sogleich in den
Mitgewahrsam Ps seriet.
ce) Zutreffend nimmt das Landgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 248, 250; Urteil vom 28. März1963 - 4 StR 237/63 -) an, daß der Diebesgehilfe nur dann den Tatbestand des § 252 StGB verwirklichen kann, wenn er Gewahrsam am gestohlenen Gut hat; nur dann kann er "sich" in dessen Besitz erhalten (UA S. 40 bis 42). Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser allein dem Wortlaut des Gesetzes entsprechenden Auffassung abzugehen (vgl. dagegen die bewußt abweichende Fassung dieser Vorschrift in § 247 des Entwurfs E 1962; "sich oder einem anderen!; Begründung S. 417, 418). Demgegenüber haben Zweckmäßig-
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keitserwägungen zurückzutreten; dem Schutzzweck müssen nach geltendem Recht die vom Landgericht angewandten Strafvorschriften genügen (vgl. BGHSt 6, 248, 251).
d) Hiernach hat die Strafkammer die Anwendung des § 252 StGB schon deshalb mit Recht abgelehnt, weil die Absicht der Angeklagten nicht darauf gerichtet sein konnte, sich im Besitz der Geldbörse zu erhalten. Ob die weitere selbständige Begründung (UA S. 38 bis 40), die Angeklagten seien nicht auf frischer Tat betroffen worden, rechtlich einwandfrei ist,'kann deshalb auf. sich beruhen. Eine Verurteilung wegen Raubes (vgl. ’BGHSt 20, 194, 196) scheidet aus, da es am Merkmal des Sichzueignens fehlt.
3. Schließlich greift die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten PB wegen kupplerischer Zuhälterei mit der Begründung an,er habe nicht nur aus Eigennutz, sondern möglicherweise auch gewohnheitsmäßig gehandelt; zu Gunsten des Angeklagten rügt sie außerdem, daß das Landgericht insoweit eine weitere selbständige Handlung angenommen hat.
a) Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei nicht, Diese setzt - auf eine gewisse Dauer berechnete - persönliche Beziehungen zwischen dem Täter und der Dirne voraus, aus denen erkennbar wird, daß er in ihrem un- ‚züchtigen Gewerbe zu ihr hält (BGHSt 4, 316, 317). Hierzu bringt das Urteil nur die formelhafte Bemerkung, dieses besondere Verhältnis habe zwischen Pingert und der Mitangeklagten Kg "ebenfalls" bestanden (UA "8. 45), womit ersichtlich auf die Beziehungen des
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ten CHE zu Hannelore IWW verwiesen werden soll (UA S. 33). Das reicht schon wegen der Verschiedenheit der beiden Begehungsformen des § 181 a StGB (vgl. BGH LM StGB § 181 a Nr. 6 = MDR 1955, 307 Nr. 314) nicht aus. Außerdem war hier das Verlöbnis zwischen PB und Irmgard Kin Betracht zu ziehen; ob die Beziehungen hiervon oder von der Beteiligung am Unzuchtsgewerbe der Mitangeklagten geprägt waren, läßt sich den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit entnehmen.
Von der selben Unklarheit beeinflußt zeigen sich auch die Ausführungen des Landgerichts über das kupplerische Verhalten des Angeklagten. Die Strafkammer stützt ie Verurteilung nur auf den Vorfall vom 7. Februar 1966 und bezeichnet ihn - im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 57) - als einmaliges Vorkommnis. Nach den Feststellungen hatte Irmgard KB den Angeklagten um Schutz gebeten, weil sie wegen eines Dirnenmordes Furcht hatte (UA S. 16). Das Urteil teilt nicht mit, ob deshalb auch für die Zukunft eine solche Begleitung ins Auge gefaßt worden war; es läßt auch nicht erkennen, ob der Angeklagte ihr aus persönlichen Gründen (als Verlobter) oder zur Unterstützung ihres unzüchtigen Gewerbes Schutz gewähren wollte.
Andererseits läßt das Urteil die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte die Unzucht seiner Verlobten nicht nur am 7. Februar 1966, sondern auch sonst förderte.
Mit Recht sieht die Staatsanwaltschait einen Widerspruch darin, daß in anderem Zusammenhang mitgeteilt wird, POBEEED sei "jedesmal dabei" gewesen, wenn CB
die Mitangeklagten Kg und SE zum Strichplatz gefahren habe (UA S. 63). Auch hierin kann ein den Tatbestand des § 181 a StGB verwirklichendes Fördern gelegen haben, Ob der Angeklagte nicht nur aus Eigennutz, sondern auch gewohnheitsmäßig gehandelt hat, wird der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung prüfen müssen.
b) Sollte er auf Grund neuer Feststellungen zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte Pi eine kupplerische Zuhälterei begangen hat, so stände eine solche Verfehlung nicht in Tateinheit mit der Beihilfe zum Diebstahl, deren der Angeklagte nunmehr rechtskräftig schuldig gesprochen worden ist. Denn die im Tatbestand des § 181 a StGB vorausgesetzte Schutzgewährung oder Förderung bezieht sich nur auf das Unzuchtsgewerbe selbst, nicht aber auf Streitigkeiten zucht ausgeführten Diebstahl ergeben. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht deshalb auf Grund der bisherigen Feststellungen im Ergebnis zutreffend Tatmehrheit angenommen.
4. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Zuhälterei zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe des Angeklagten FB. Die Einzelstrafe wegen Beihilfe zum Diebstahl kann bestehen bleiben, weil ein Rechtsfehler insoweit nicht ersichtlich ist.
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1. Der Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zur Verurteilung wegen Beihilfe zum Dieb-
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stahl in Tateinheit mit Nötigung wird auf die Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft verwiesen (oben I 2). Soweit die Revision den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch und wegen Sachhehlerei angreift, ist sie offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedarf nur noch die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei (Abschn. II 1 der Urteilsgründe).
Allerdings begann Frau IWW mit ihrer Betätigung als Dirne erst Mitte Januar 1966, nachdem sie vorher etwa anderthalb Jahre ein Liebesverhältnis zum Angeklagten unterhalten hatte. Es bedurfte also der Prüfung, ob die Zuwendungen aus dem Unzuchtsgewerbe nunmehr den eigentlichen Inhalt des Verhältnisses bildeten; es genügte jedoch, wenn das gemeinsame Interesse am Unzuchtserwerb nicht hinter demjenigen an der Fortsetzung der geschlechtlichen Beziehungen zurücktrat (BGHSt 15, 37, 39; Urteil vom 15. Dezember 1961 - 4 StR 453/61 -). Hierzu ergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte Anfang Januar seine Arbeit aufgegeben hatte (UA S. 11, 14) und das Einkommen der Mitangeklagten ID aus ihrer Tätigkeit als Stenotypistin nicht mehr für den Lebensunterhalt der beiden ausreichte, weshalb sie außerdem ab Mitte Januar der Gewerbsunzucht nachging (UA S. 14, 33, 34). Dem hat die Strafkammer ersichtlich entnommen, daß von diesem Zeitpunkt ab das Interesse des Angeklagten am Unzuchtsverdienst zumindest gleich stark war wie an der Aufrechterhaltung des Liebesverhältnisses.
Daß der Angeklagte im Rahmen der so gearteten Beziehungen die Dirnentätigkeit der Hannelore JB aus-
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beutete, hat das Landgericht festgestellt. Daran ändert nichts, daß er - worauf die Strafzumessungserwägungen hinweisen (UA S. 53) - offenbar bis Ende 1965 ten hatte (BGHSt 15, 5, 8). Seit Mitte Januar 1966 lebte er nach den Feststellungen (UA S. 14) ausschließlich von den Einkünften der Frau ll FB daß diese. zum Teil auch aus ihrer Tätigkeit als Stenotypistin herrührten, ist unerheblich (R6GSt 57, 58, 59).
2. Die Strafzumessungserwäßgungen sind rechtlich bedenkenfrei. Im Zusammenhang mit der Einbeziehung der vom Schöffengericht Passau ausgesprochenen Strafe hat das Landgericht, dem Gesetz entsprechend (BGHSt 14,
381, 382), selbständig geprüft, ob neben der Gesamtstrafe die Maßregeln aus §§ 42 m, 42 n StGB anzuordnen sind (UA S. 54). Die Fassung des Urteilssatzes, es habe bei den vom Schöffengericht angeordneten Maßregeln
"sein Bewenden", enthält nur ein Fehlgreifen im Ausdruck.
Hiernach ist die Revision des Angeklagten CB zu verwerfen.
Hübner Fischer Loesdau Pikart Pfeiffer
BUNDESGERICHTSHOF
BE BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Kraftfahrer Josef CE , onne festen Wohnsitz, geboren anP '932 in KuEEED ve pci
To :. 2t. in Untersuchungshaft,
2. den Bäcker Franz Pr EB zus KR, Lanckreis ED zeboren an EEE 1941 ir u. Tandkreis RP; -- 2t. in anderer Sache in Untersuchungshaft,
wegen Zuhälterei u.a.
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 1967 beschlossen:
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. April 1967 - 1 StR 105/67 - wird dahin klargestellt, daß die Untersuchungshaft des Angeklagten CHE in dieser
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sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet wird.
Hübner Fischer Loesdau
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