Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 14.04.1967 – 5 StR 95/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_95/67 21714 038 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Elektromonteur Kurt S «EEE aus Bw, geboren am m 1915 in KB (Pommern),
-2 _
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.April 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsiasnt Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin > 2. ED
als Verteidigerin,
Justizsekretär (un
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19.0ktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch
“ über äie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
gründe§
..
Bereits die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision haben Erfolg, weil das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen über den Schuldumfang trifft. Es teilt lediglich mit, das fortgesetzte Tun des Angeklagten habe Ende «es Jahres 1960 begonnen, erörtert aber nicht, wieviele Verstöße dem Angeklagten zur Last fallen. Lediglich auf Seite 8 UA heißt es beiläufig: "Das alles geschah zeitweise einmal in der Woche." Y ch den Festsvellungen an anderer: Stelle ist das unzüchtige Tun des Angeklagten aber durch Krankheiten usw. wiederholt unterbrochen worden, so daß die beiläufige Bemerkung keinen genügenden Anhalt dafür gibt, in welchem Umfang der Tatrichter von der Schuld über-
zeugt war.
Vor allem auch läßt das angefochtene Urteil offen, wann nach Überzeugung des Landgerichts die letzten Verstöße des Angeklagten begangen worden sind. Feststellungen hierüber sind aber gerade im vorliegenden Falle unentbehrlich, weil die Beweiswürdigung des Urteils auf diese Verstöße besonderen Wert legt (sowohl bei der Würdigung von Bekundungen der Verletzten als auch bei Erörterung der Aussage ihres Ehemannes - UA 8.33 unten). Anscheinend knüpft die Strafkammer dabei an Taten des Angsklagten an, die dieser Ende 1962 und in den ersten Monaten des Jahres 1963 begangen haben soll (vgl. UA S.19). Nach Feststellungen an anderer Stelle des Urteils (UA S.11/12) kann sich der Angeklagte aber in der Zeit vom 20.Dezember 1962 bis 13.Januar 19563 und ab Februar 1963 an seiner Stieftochter nicht vergangen haben. Es hätte deshalb ausdrücklicher Feststellungen darüber bedurft, ob in der Zeit vom 13.Januar bis Anfang Februar 1963 unzüchtige Handlungen stattgefunden haben. j
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Wegen dieser sachlichrechtlichen Mängel war die angefochtene Entscheiäung in vollem Umfange aufzuheben. Sollte das Landgericht erneut zum Schuldspruch gelangen, so sind insoweit Minäestfeststellungen zu treffen. \ie sich von selbst versteht, dürfen dabei Beweisschwierigkeiten, die z.B. durch den zeitlichen Abstand zur Tat verursacht sein könnten, dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteile gereichen.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt .„rker