Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 26.03.1968 – 5 StR 133/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 133/68 (alt: 5 StR 95/67)
{ut8 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Elektrikergesellen Kurt S EEEEB :.: ZB geboren am EEE 315 ir zw (Ponnern),
wegen Blutschande
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26.März 1968 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6.September 1967 mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs.4 StPO aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das angefochtene Urteil "gemäß 8 349 Abs.4 StPO durch Beschluß aufzuheben", wie folgt begründet:
"1. Wie die Revision mit Recht rügt, hat die Strafkammer mindestens einen der Beweisamträge der Verteidigerin aus einem gesetzlich nicht zugelassenen Grunde abgelehnt und dadurch § 244 Abs.3 StPO verletzt.
Um die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Renate SCHE zu erschüttern, suchte die Verteidigerin u.a. deren Bekundung über die Tageszeit des angeblich mit ihr gepflogenen blutschänderischen Verkehrs des Angeklagten zu entkräften. Zur Widerlegung ihrer Aussage, der Angeklagte sei in den Jahren 1961 und 1962 donnerstags oder freitags regelmäßig schon vorzeitig gegen 16 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen, beantragte die Verteidigerin, die auf den damaligen Baustellen seiner Zeit mit dem Angeklagten unmittelbar zusammenarbeitenden Arbeitskollegen, deren Namen und Anschriften die Zeugen Sc uni DEE angeven könnten, zum Beweise dafür zu
vernehmen, daß er die Arbeitsstellen niemeis und insbesondere nicht regelmäßis am Donnerstag oder Freitag vorzeitig verlassen hat (Bäd.IT, 272,
Hülle Bl1.275). Dies war ein Beweisamtrag, weil die Auskunftspersonen bestimnt genug bezeichnet wsren
und zugleich der Weg zur Feststellung ihrer Wamen
und Anschriften angegeben war. Derenv sprechend hat die Strafkammer den Antrag in ihrem darüber ergängenen Beschluß anscheinend auch als Beweisentrag angesehen. Sie hat ihn aber mit der Begründung abgelehnt, daß
das Gericht die benannten Beweisnittel. für üngeeignet halte (Bd.II, 272). Einen solchen Grund zur Ablehnung eines Zeugenbeweisamtrags kennt die Verfahrensordnung nicht. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die benannten Zeugen etwa 'völlig ungeeignete' Beweismittel im Sinne des § 244 Abs.3 StPO gewesen seien. Dies hat die Strafkammer auch nicht gemeint, Was
im Urteil an weiteren Gründen für die Ablehnung des Beweisamtrages nachgeschoben wird, zeigt vielmehr,
daß ihr Verfahren in Wirklichkeit anf eine unzulässige
Vorwegnahme der Beweiswürdigung hinausläuft (UA 8.17/18).
Auf dem gerügten Verstoß gegen § 244 Abs.3 StPO kann das Urteil beruhen.
Im Zusammenhang mit dem Beweisthena jenes verfahrens-
‚widrig abgelehnten Beweisamtrags besesnet das Urteil in der Frage der Tageszeit der dem Angeklagten von
der Zeugin Renate O3 5) angelasteten sittlichen Verfehlungen außerdem auch einem sachlichrechtlichen Bedenken. Für den Tatabschnitt von Anfang bis Mitte 1961 heißt es auf Seite 11 UA: Der Angeklagte habe 'nicht überzeugend dargetan, daß er in djsser Zeit unmöglich hätte Gelegenheit haben können, einige Nale, am frühen Nachmittag von seiner Arbeitsstelle zu Hause zu sein zu einer Zeit, als seine Ehefrau :.och nicht von ihrer Arbeit zurück war und auch der Stiefsohn
Heinz noch beim Zeitungsaustragen war', Dies recht-- fertigt zum mindesten die Besorgnis, das Gericht könne die Beweisregeln im Strafverfahren verkannt und damit den Satz 'in dubio pro reo'! verletzt haben. Auch auf diesem möglichen Rechtsirrtum
kann das Urteil beruhen",
Der Senat schließt sich dem an und weist erneut darauf hin, daß "Beweisschwierigkeiten, die zum Beispiel durch den zeitlichen Abstand zur Tat verursacht sein könnten, dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteile gereichen dürfen". Schon unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs.2 StPO gilt das insbesondere auch, soweit der Angeklagte Anträge anbringt, die geeignet sind, den Anklagevorwurf zu entkräften.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Herrmann