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BGH Urteil vom 21.12.1966 – 4 StR 396/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen

2132 085 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 EIN 238198 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Sortirios S (EEE aus ME, geboren an EEE 195: in Tu (cric-

chenland), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel

als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. um

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts Arnsberg vom

5. April 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts und beanstandet, daß der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt worden ist. Die Revision hat Erfolg.

Die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte habe seine Ehefrau nicht heimtückisch getötet, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dafür, ob er ihre Arg- und Wehrlosigkeit bewußt ausgenutzt hat, um sie zu töten, ist die Vorgeschichte der Tat nicht von maßgeblicher Bedeutung. Vielmehr kommt es entscheidend auf die unmittelktare Tatsituation an. Daher ist es unerheblich, dal schon früher tätliche Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten stattgefunden hatten und daß sich ihr Verhältnis durch die Schuld der Frau bis zur Tat immer mehr verschlechtert hatte. Frau SEEEEEEENRED konnte trotzdem bein Zusammentreffen mit ihrem Mann argund wehrlos sein, wenn sie sich in diesem Augenblick keines tätlichen Angriifs des Angeklagten versah. Die Feststellungen des Schwurgerichts über den Tatverlauf schlicßen nicht aus, daß es sich so verhielt.

Der Angeklagte trat seiner Frau, als sie das Haus verließ, in den Weg, um von ihr Rechenschaft zu fordern, wo sie tags zuvor gewesen sei und wohin sie gehe. Die tödliche Waffe hatte er dabei nicht offen in der Hand. Vielmehr zog er sie nach einer herausfordernden Antwort seiner Frau plötzlich und unerwartet hervor und stach damit sogleich auf diese ein. Dieser Sachverhalt rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annshme, Frau S-GE =s:i nicht arglos gewesen. Der Senat hat zwar in

BGHSt 20, 301 ausgesprochen, daß derjenige nicht heintückisch tötet, der seinem Opfer in offen feinäseliger Haltung entgegentritt. Wie die Begründung dieser Entscheidung ergibt, hatte der Senat dabei jedoch ein solches Verhalten des Täters in Auge, das einen unmitteltar bevorstehenden schweren körperlichen Angriff erwarten läßt. So war das Auftreten des Angeklagten indessen hier nach den Feststellungen nicht beschaffen. Diese sprechen vielmehr dafür, daß sich Frau SEND überhaupt keines tätlichen Angriffs des Angeklagten auf offener Straße versah. Daß sie, wie das Schwurgericht meint, mit einem solchen hätte rechnen müssen, besagt nicht, daß sie nicht dennoch arglos war. Taher braucht nicht erörtert zu werden, ob die Erwartung eines körperlichen, wenn auch nicht gerade gegen das Leben gerichteausschließt. Aus BGHSt 20, 301 kann eine dahingehende Auffassung nicht hergeleitet werden. Der Senat ist dort lediglich der Ansicht entgegengetreten, daß Arglosigkeit nur dann verneint werden könne, wenn das Opfer einen Angriff auf sein Leben zu erwarten hatte.

Mit den Feststellungen unvereinbar ist ferner die Annahne des Schwurgerichts, Frau SB sei nicht wchrlos gewesen. Daß die Tat nicht an einem einsamen Ort

geschah und daß ihr ein Wortwechsel vorangegangen war, ist

dafür nicht allein entscheidend. Gegen das plötzliche und unerwartete Zustechen mit dem überraschend hervorgezogenen Messer gab es für Freu SB ;eine wirksame Gegenwehr. Auch hier kommt es nur auf den Beginn des Angriifs an, denn schon den ersten Stich hat der Angeklagte nach den Feststellungen mit Tötungsvorsatz geführt. Ob er bereits tödlich war, ist unerheblich.

Aus diesen Gründen ist das Urteil aufzuheben. Dadurch erhält das Schwurgericht Gelegenheit, den Sachverhalt nochmals unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere auch zum Merkmal der Heimtücke, zu überprüfen und hierzu, falls insoweit der äußere Tatbestand verwirklicht ist, die - von der, allerdings zu beanstandenden, Rechtsauffassung des Schwurgerichts aus nicht erforderlichen - Erörterungen zur inneren Tatseite nachzuholen. Im übrigen sei zu den Ausführungen des Urteils über die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten noch bemerkt: Darauf, ob die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat erheblich vermindert war, könnte es nur dann ankommen, wenn ihm die Einsicht in das Unrecht seiner Handlungsweise gefehlt hätte. Dies ist indessen nach den Feststellungen nicht anzunehmen. Hatte er aber die Einsicht, so bleibt allein zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit er fähig war, dieser Finsicht gemäß zu handeln (siehe BGHSt 21, 27).

Scharpenscel Mayr Sanders

spiegel Hürxthal