Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 04.04.1967 – 5 StR 42/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 42/67
2114 0°C BUNDE ESCERICHTSHOR
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafeache
den Vertreter Hzns-Harall D nn) aus , 1958 in Dame,
geboren am ıcaungshaft,
zur Zeit in Unterm
den Einschaler Peter 5 GREEN aus
dort geboren. Em
GEREEEER> 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls u.a.
Der -5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.April 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsiäont Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr .Ww :2ı.: EB als Verteidiger des Angeklagten Ti. Rechtsanwal t >: . : ED als Verteidiger des Angeklagten EEE, Justizsekretär gu»
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten DuiiEED
und Peter SC wiri das Urteil des
Landgerichts in Braunschweig vom 5.August 1966
1. im Schuldspruch gegen TB sahin geändert, daß die Verurteilung aus § 243 Abs.1 Nr.5 StGB
entfällt;
2. in allen Strafaussprüchen gegen Due
und Peter > nebst den zugrunde
liegenden Feststellungen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen, die auch üler Gie Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Die weitergehende Revision des Angeklagten .
DO ii verworfen.
»- Von Rechts wegen -
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Die Revision des Angeklagten DE nat nur zum Teil Erfolg. Sie führt zur Änderung des Schuldspruches und zur Aufhebung in allen Strafaussprüchen gegen diesen Beschwerdeführer einschließlich der Nebenstrafe aus § 40 StGB und der Maßnahmen aus 88 42e, 42m und 42n.
I. Die Verfahrensbeschwerden ‚Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
1. Eine Verletzung des § 244 Abs.2 StPO liegt nicht. vor. Es muß dem Tatrichter überlassen bleiben, ob er nach Anhörung eines ärztliche n Sachverständigen ‚Zur Begutachtung nicht krankhafter Zustände noch einen Psychologen hören will.
2. Die Revision beanstandet, das Landgericht habe Tatsachen, "die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen ‚sind, nämlich die eingestellten und nicht angeklagten Straftaten des Angeklagten ... bei der Beurteilung der Täterpersönlichkeit mit verwandt"; sie habe diese Tatsachen, | deren Heranziehung zwar in gewissem Umfange zulässig sei, "einfach aus den Akten entnommen".
Ein derartiges, gegen § 261 StPO verstoßendes Verfahren der Jugenäkamner ist nicht erwiesen. In den Urteilsgründen heißt es vielmehr, die Angeklagten hätten die in Rede ‚stehenden Tatsachen "ununwunden zugegeben", also auf Vorhalt bestätigt. Hierüber brauchte sich aus der Sitzungsniederschrift nichts zu ergeben.
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Die Sachrüge .ist nur zum Teil begründet,
1. Die in der schriftlichen Revisiousbegründung vertretene Auffassung, sämtliche Taten Dawezyuskis seien muur Teile einer fortgesetzten Handlung, ist offensichtlich unbegründet (vgl. EBEHSt 1,313,315).
2. a) $oweii; das Landgericht die Voraus setzungen der 88 242, 243 Abs.1 Nr.1 und 6 StEB bejaht hat, Jassen die Urteilsgründe Rechtsfehler nicht erkennen. Nicht bestehenbleiben kann jedoch die gleichzeitige Verurteilung aus 88 242, 243 Abs.1 Nr.5 StGB. Hiarzu heißt es im den Urteilsgründen, "die Bestimmung des § 243 Abs. Nr.5 StGB" sei "im Schuldspruch versehentlich nit aufgeführt" worden. Tatsächlich sei Dawezynski nicht überführt, hei einem der abgeürteilten Diebstähle eine Waffe bei sich geführt zu haben.
Der Senat ist überzeugt, daß in dieser Beziehung such in einer neuen Hauptverhandlung keine Fesistellungen zum Nachteil des Beschwerdeführers getroffen werden können. Er hat daher in entsprechender Anwendung des § 554 Abs.1 StPO das angefochtene Urteil im Schuldspr ruch gegen Dawozynski dahin geändert, daß die Vervr ‚eilung zus 3 243 Abs.1 Nr.5 StGB entfällt.
b) Diese Änderung führt zur Aufhebung aller Strafaussprüche gegen T>- Der Senat folgt inscweit der Auffassung der Revision, daß sich nicht auss chließen laßt, daß die Jugendkammer ihren Irriwa in Bes ug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 243 Abs.i Nr. 5 Ste »B bei der Beratung über die gegen Dawezynski zu verhängenden Strafen noch nicht entdeckt hatte, zumel dieser Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung am 10.Septemnber 1965 eine Pistole bei sich führte,
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5.
Wegen der Anthebung aller Strafaussprüche ist auch srneut über die Anwendharkeit des § 20a StGB zu befinden, weil diese Bontimnng. die Schuldfeststellung nicht berührt, vielmehr den Strafausspruch. bevrifft.
ce) Mit dem Wegzanl der Gesamtstrafe entfallen auch die Nebenstzafe aus § 40 StGB und die Maßnahmen aus §§ 42e, 42m und. 42n StGB. Bieriner muß des Landgericht nochmals entscheiden. Es erübrigt sich daher, auf das Vorbringen der Revision zur Anordnung der Sicherungsverwahrung einzugehen.
d) Zur Neben nstrafe aus § 40 StGB wird auf folgendes hingewiesen: Das Lanägericht sagt zunächst allgemein, die eingezogenen Gegenstände gehörten den Angeklagten und seien zur Begehung von Verbrechen gebr caucht worden. Aisdann stellt die Jugendkammer diest Voraussetzungen des § 40 StGB aber selbst in Frage und begründet die Einziehung "soweit das nicht auf dio abgeurteilten Taten zutrifft", denit, daß die betroffenen Angeklagten sich mit der Binziehung einverstanden erklärt haben. Tas ist jedoch für diese Nebenstrafe weder erforderlich noch äusreichend.
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B. Die Revision des Angsklagter Si»
Die Revision dieses Beschwerdeführers ist auf den Strafausspruch und damit auf die Anordnüng der Sicherungsverwahrung beschränkt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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Auf die Verfahrensbedchwerden braucht nicht eingegangen
zu werden, weil die Sachrüge den von der‘ Revision erstrebten Erfolg, hat. u
II, Die Sachrüge
1.. a) Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Begründung, mit der das Landgericht diesen Beschwerdeführer als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bezeichnet, nicht den rechtlichen Anferderungen entspricht.
Die Jugendkamner hat zwar ohne Rechtsirrtum die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 in Verbindung mit . Abs.4 StGB dargetan. Der Senat teilt aber die Bedenken, die von der Verteidigung im Hirblick auf die sachlichen Voraussetzungen des § 20a Abs.i StGB vorgetragen worden sind.
Das Landgericht hat bei de: Untersuchu:g, ob Sinn ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher st, ausdrücklich
die gegen ihn verhängten Jugenästrafen unberücksichtigt gelassen und sich auf die beiden Diebstahlsbestrafungen von 1.März 1962 in Marseille und vom 2.Novenber 1964 in Bern gestützt. Hinsichtlich dieser Diebstähle wird aber nur witgeteilt, zu welchen Strafen SC verurteilt worden ist. Dagegen fehlt jegliche nähere Darstellung der diesen Strafen zugrunde liegenden Taten. Es kommt aber bei der nach § 20a Abs.1 (oder auch Absatz 2) StGB vorzunehmenden "Gesamtwürdigung" in sachlicher Hinsicht nicht auf die Strafen, sondern auf die Taten an. Es ist daher in der Regel erforderlich, daß der Sachverhalt, der den früher abgeurteilten Taten zugrunde lag, wenigstens kurz dargestellt wird. Das hat der Senat in seinem in MDR 1957,562 abgedruckten Urteil näher dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
b) Davon, daß die Urteilsgründe den Erfordernissen des § 20a Abs.1 StGB nicht gerecht werden, ist in der. Verhandlung vor dem Senat such der Generalbundesanwalt ausgegangen. Er hat aber in Anlehnung an die Entscheidung des Senats BEGHSt 21,11 die Ansicht vertreten, daß sich schon aus den jetzt abgeurteilten sechs Taten ergebe, daß
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Schwickerath..ein gefährlicher Gewohrnheitsverbrecher: sei und damit die Voraussetzungen des § 2Ca Abs.2 StG erfüllt
seien.
Es erscheint, dem Senat aber - anders als in dem BGHSt 21,11 zugrunde liegenden Falle -. nicht sicher, daß die Jugendkammer auch bei Verurteilung aus $ öCa Abs.2 StGB die Eigenschaft dieses Beschwerde-ührer s als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers bejeht und von, der Möglichkeit, Gebrauch gemacht hätte, die Str rate so zu verschärfen, wie es § 20a Ans.1 StGB für diesen Fall binden vorschreibt,
) Da die Anordnung der Sicherungsverwahrung zur Voraussetzung hast, daß der Täter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, muß auch bei diesem Beschwerdeführer mit der Aufhebung des Strafausspruches die Anordnung aus 5 42e StGB anfgenoben werden.
d) Wegen der Nebenstrafe aus § 40 StGB wird auf die Ausführungen zu A II 2 d verwiesen,
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1. Gemäß § 354 Abs.2 StPO hat der Senat die Sache an eine andere (Erwachsenen-)Strafkamner zurückverwiesen. Die Verteidigung hat wit Recht darauf hingewiesen, daß die Zuständigkeit der Jugendkammer nicht mehr gegeben ist, weil nunmehr Angeklagte, die zur Zeit der Tat Jugendliche oder Heranwachsende waren, am Verfahren nicht mehr beteiligt sind.
2. Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung für beide Angeklagte die Feststellungen, die den Schuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie jedoch nicht aufgenommen
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zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt
werden.
Zu den Feststellungen, die den Schuldsprüchen zugrunde liegen, gehören nicht die Taten der Beschwerdeführer, deren Verfolgung nach § 154 StPO eingestellt worden ist.
Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, beide Revisionen zu verwerfen. |
Sarstedt Koffka Siemer
Börker Kersting