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BGH Urteil vom 21.03.1967 – 5 StR 81/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Über die Verteilung der Schwurgerichtssachen auf die Tagungen

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja 2114 032

GvG 88 79 ff ; StPpo 8 338 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

Über die Verteilung der Schwurgerichtssachen auf die Tagungen

BGH, Urt. v. 21. März 1967 - 5 StR 81/67 - SchwG Berlin

5_StR_81/67

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

den Kaufmenn Ewald FT EEE zu: ze, geboren am ED 19:2 ir vB (Schiesien),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

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Der 5.Strefsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21.März 19567, zu der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr,Börker . als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt WW .:u;: uw

als Verteidiger,

Justizsekretär a)

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 24.Oktober 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 24.Oktober 1966 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

an

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Die Verfehrensrügen zreifen richt durch.

1. Erfolglos ist der Einwand, der Angeklagte sei dem gesetzlichen Richter entzogen worden (Verstoß gegen § 338 Nr.1 StPO, Art.101 Abs.1 Saöz 2 GG), weil bei dem Landgericht in Berlin im Jahre 1966 zwei Schwurgerichte gebildet gewesen seien und keine gesetzlicher Regelung darüber bestehe, wann, von wem und in welcher Weise Schwurgerichtssachen auf zwei bei demselben Landgericht bestehende Schwurgerichte zu verteilen seien. |

Der Senat hat zwar in seinen zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 5 StR 587/66 vom 7.Februar 1967 entschieden, daß weder das Präsidium des Landgerichts noch ein anderes Organ der gerichtlichen Selbstverwaltung oder der Justizverwaltung ermächtigt ist, gleichzeitig mehrere Schwurgerichte bei demselben Landgericht zu errichten und die Sachen auf diese zu verteilen. Die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 19.Januar 1967 beweist aber, daß bei dem Tandgericht in Berlin im Jahre 1966 gar nicht zwei Schwurgerichte errichtet worden waren, sondern nur eine Tagung des Schwurgerichts begann, bevor die jeweils vorangegangene Tagung deeselben Schwurgerichts beendet war. Das ist-aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das Schwurgericht ist ein Spruchkörper eigener Art, der im Gegensatz zu den Strafkamnern nicht ständig und auch nicht mehr wie früher periodisch tätig wird, sondern nach Bedarf in Tagungen verhandelt und entscheidet. Dabei ist es nach § 87 GVG Sache des Landgerichtspräsidenten, den sich

aus dem Bedarf ergebenden Zusammenizitt Jse Schwurgerichts zu dessen Tagungen zu bestinmen. Diese Entscheidungen kann er, wenn rileh cas auch uur gelvon enpXahlen wird, für alle Tagungen eines Geschäftsjalrtes vor dessen Beginn treffen; er kann aber auch erst während der Geschäftsjahres den Zusammentritt des Schwurgerichts für eine oder nehrere Tagungen bestimmen. Datei verbietet äas Gesetz auch nicht,

daß eine Tagung "eginnt, bevor die vorangegangene Tagung zu Ende gegangen ist. Dies erscheint sogar oft zweckmäßig und

läßt sich zuweilen Üboerhauy: nicht vermeiden.

In welcher von mehreren Wagungsn eine Schwurgerichtssache verhandelt wird, nei da eine ausdrückliche gesetz-QNiche Vorschrift hierüter fehlt, davon ab, wenn die Sache verhandlungsreif ist, d.h. unter Berücksichtigung der notwendigen Ladungs- und Vorbereitunggz eis verhandelt werden /64 vom 6.Oktober 1964) jer danach nächsten Schwurgerichts-

kann (so Urteil 4ss Senats 5 und ob die Belaswu

tagung mit anderen Sachen. die Verhandlung in ihr gestattet, Die Beurteilung dieser Frage obliegt - jedenfalls zunächst - dem Vorsitzenden der; jentgen ersten Schwurgerichtstagung

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nach der Eröffnung les Hauptrerfahrens, für welche dies

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zutrifft oder zubrefien kann.

" Dabei kann zwar. wrun.zwei ven vornherein zeitlich festgelegte Tagungen sich Überschncsiden oder unmittelbar oder nur mit kurzem Abstend aufeinznder folgen, im Eirzelfall aie Möglichkeit entstehen, daß unter zwei Tagungen gewählt "werden muß, Da aber das Gesetz Tür Schwurgerichtssachen

keine Geschäftsv ee vorsieht, kann Garaus allein ein Verstoß gegen § 338 Nr.1 2tPO und gegen Art,.101 Ans.1: Nr.2 GG nicht hongere tet werden,

Ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften wird daher

in aller Regel nur enzunehmen selr

\, wenn eine Schwurgerichtssache entgegen den oben mitgeteilten Grundsätzen willkürlich in dieser oder jener Tagung verhandelt worden ist. Daß dies im vorliegenden Falle geschehen wäre,

behauptet die Revision nicht.

2. Ohne Erfolg ist auch dar Einwand, daß en der Hauptverhandlung dss Schwurgerichts am 13.. 17,, 20. und 24,0ktober 1966 zu Unrecht anstelle der vg Tamm uns Schr die Hiilfsgeschworen teilgenommen hätten,

a) Nach § 84 GVG in Verbindung mit § 35 Nr.2 GVG kenn die Berufung zum Amt des Geschworenen ablehnen, wer im letzten Geschäftsjahr die Verpflichtung eines Geschworenen erfüllt hat. Die dienstliche Äußerung des Lsandgerichtsdirektors Dr. Baemm vom 27.Jannar 1967 beweist, daß diese Voraussetzung in der Person des Hauptgaschworenen Tg erfüllt war, Er hatte in der 2.Schwurgerichtstagung des Geschäftsjahres 1965 an 12 Sitzungstsgen und zudem in der 1.Schwurgerichtstagung des Geschäftsjahres 1966 an 16 Sitzungstagen teilgenommen. Landgerichtsdirektor Dr. Egg hat daher die Ablehnung des Hauptgeschworenen Tg» für die 9,Tagung. des Jahres 1966, in welcher die vorliegende Sache

verhandelt worden ist, für begründet erklärt.

Diese Entscheidung hatte zwar nach den §§ 84, 82 Abs.2, 77 Abs.3 Satz 2 GV& nicht der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer (hier Landgerichtsdirektar Dr. Dep eis Vorsitzender der 5.Ferienstraikammer), sondem die Kammer als solche zu treffen. Daß dies nicht $Zeschehen ist, kann aber

der Rüge nich* zum kKrfolgs verhelfen. Die Fntscheidung, welche die Kammer zu treffen hatte, wer weder eine Ermesssnsentscheiaung noch eine Entscheidung über unbestimnte Rechtsbesriife, sondern an die eindeutig bestimmten taträchlichen Voraussetzungen des § 35

Nr.2 GVG gebunden. Daß diese Yeraussetzungen etwa nicht vorgelegen hätten, behauptet die Revision selbst nicht, Die Entscheidung der Kammer hätte dsher gar nicht anders lauten dürfen als die von lanäügerichtsd’rektor Dr Den getroffene Entscheidurg.

b) Den Hauptgeschworenen Sch 2; Lenägerichts- ‚direktor Dr.EgP ; vie seine bereits onen erwähnte dienstliche Äußerung heweist, auf dessen Schreiben vom 25.August 1966, das er, Dr. IB; 215 glauthaft angesehen hat, gemäß den 88 84, 54 GVG von der Dienstleistung in der 9,Schwurgerichtstagung, A’s von 10,0ktober bis 26.Novenber 1966 dauerte, befreit, weii Sch Curch eine Verschickung zu einer Kur nit aanschließender Schonzeit verhindert war. Für diese Entscheidung war Landgerichtsdirektor Tr Beim nach den §§ 83 Abs.4 Satz 1, 82 Abs.2, 77 Abs.3 Satz 3 GVG zuständig. Einen Rechtsfehler läßt die von ihn getroffene Entscheidung nicht erkennen. Daß er die Behauptungen des Haupigeschworenen Schi als glaubhaft angesehen hat, ist aus Rechtisgründen nicht zu beanstanden.

c) Nach den §§ 84, 49 GVG werden, wenn die Zuziehung von Hilfsgeschworeuen erfoörder,ich wirä, diese aus der zahl der Hilfsgeschworenen nach der Reihenfolge der Geschworenenliste zugezogen. Das waren hier nzch der bereits oben erwähnten dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten die Hilfsgeschworenen Se und Sci, die laut Sitzungsniederschriit auch an der Hauptverhandlung

1. ‘

teilgenommen haben, Inwiefern es bei dieser Sach- und Rechtslage einen Verfahrensverstoß bedeuten soll, daß der Vize-

präsident des Landgerichts SB una Sc als Hilfsgeschworene "einsetzte" oder "bestimmte", ist unerfindlich.

II,

Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch. Die zu ihrer Rechtfertigung vorgetragenen Einzel-

ausführungen sind offensichtlich unbegründet.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen Mangel sachlichrechtlicher Art.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker