Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 17.03.1967 – 4 StR 48/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2135 0276 BUNDESGERICHTSHOF
4_StR_ 48/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Volfgeng KE aus Em dort geboren am. EEE : 934, zur Zeit in Untersuchungshaft,
vregen Schveren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. März 1967 einstimmig beschlossen: |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen von
29. September 1966, soweit es ihn betrifft,
im Fall 24 im Einzelstrafausspruch sowie
im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
m Sun Gun mn mm Anns man mm a mu den ve male
Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall 24 wegen aktiver Bestechung in Tateinheit mit erfolgloser Anstiftung zu einem Verbrechen nach § 347 StGB verurteilt und dabei die Strafe dem § 347 StGB entnommen. Diese ist aber dem § 333 StGB als dem Gesetz zu entnehmen, das im Verhältnis zum § 49 a StGB i.V. mit dem § 121 StGB die schwerere Strafe androht (§ 73 StGB).
Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 308 ff).
- 3°.
Die weitergehende Revision ist unbegründet. Dice Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. j
Der Senat hat daher in Anwendung des § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO durch Beschluß entschieden.
Rotberg Mayr Sanders | Spiegel Hürxthal