Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 28.02.1967 – 1 StR 616/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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zur 048
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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At. URTEIL
f R-
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Hans-Dieter K GE - SCHEEEEED zu: VER zevoren = u 1942 in AED,
wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge.
I
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Ioesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung; Staatsanwalt WP pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt WB au: iD
als Verteidiger,
Justizangestellter u als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Memmingen vom 23. Mai 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über üle Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht Augsburg zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Der Angeklagte war in den frühen Morgenstunden Zuschauer einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen einigen Deutschen und einer Gruppe türkischer Gastarbeiter. Sein Freund DB griff in diese Schlägerei ein. Er wurde dabei von dem später getöteten Türken Kg der einen auffälligen Pullover trug, bedrängt und verfolgt. DEE pat daraufnin den Angeklagten, in seinem PKW ihn heimzufahren, damit er (BB) sein Gewehr holen könne. Er bemerkte, er werde dem Türken (oder den Türken) einen Denkzettel geben und ihm (ihnen) "eins in den Arsch!" schießen, dann würden sie schon aufhören und "lassen ihre Messer sein". Der Angeklagte kam diesem Begchren nach. PBHolte aus seiner Wohnung sein Kleinkalibergewehr, Kaliber 5,6 mm mit aufgebauten Zielfernrohr, nebst einigen amerikanischen Hochleistungspatronen; er hielt die Waffe auf der Rückfahrt in der Hand. Der Streit war noch im Gange und die Gruppen waren in ständiger Bewegung. Der Angeklagte hielt sein Fahrzeug on, um BEE Gelegenheit zu geben, auf die Türken zu schießen. Dieser zielte durch das Zielfernrohr auf das Gesäß des ID: der an dem Pullover erkennbar war, wobei der lauf des Gewehres an dem Gesicht des im Fahrersitz zurückgelehnten Angeklagten vorbei zeigte. Von den zwei abgegebenen Schüssen - wobei BED nachiaden mußte - wurde Kggpdurch einen Oberarmdurchschuß verletzt. Von einem anderen Standort, zu dem der Angeklagte mit dem Fahrzeug hinüberwechselte, gab DB aus einer Entfernung von 15 bis 20 m einen dritten Schuß ab, wobei er wieder KB ins Gesäß schießen wollte. Dieser Schuß traf den Türken jedoch in den Unterleib, ri2 u.a. eine Vene auf und verursachte den Tod des
Mannes. DW ist wegen Totschlags zu einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren rechtskräftig verurteilt.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten, da er den bedingten Tötungsvorsatz des BGB nicht kannte, wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat nur zum Teil Erfolg. Zum Schuldspruch ist sie nicht begründet.
Die Anwendung der §§ 49, 56, 226 StGB auf den von Schwurgericht festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtum. Zutreffend - und von der Revision auch nicht beanstandet -— führt es aus, daß der Tatbestand der Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge nur dann gegeben ist, wenn den Angeklagten hinsichtlich dieser Folge zumindest der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft (BGHSt 14, 110, 113). Bei Prüfung dieser Voraussetzung ist der Tatrichter zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß dieser der Auffassung war, DEE schieße mit einem Iuftgewehr. Er meint aber, der Angeklagte wäre auf Grund seines vorangegangenen Verhaltens, nämlich seiner entscheidenden Mitwirkung beim Herbeiholen des Gewehrs, verpflichtet gewesen, sich genaue Aufklärung über die verwendete Waffe zu verschaffen; denn er hatt erkannt, daß das Gewehr nicht wie die üblichen Iuftdruckgewehre mit einem Kippverschluß, sondern mit einem Repetierverschluß und zusätzlich mit einem Zielfernrohr ausgestattet war. Er hätte somit bei der gebotenen und ihm zu-
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mutbaren Sorgfalt erkennen können, daß ein mit diesem Gewehr abgegebener Schuß gefährlich und unter Unständen tödlich wirken könne. Diese Ansicht ist rechtsfehlerfrei und wird durch die Feststellungen getragen; denn der Angeklagte hat durch seine Handlungsweise ermöglicht, daß EEE auf gg schießen konnte. Er war in der Lage, sich Aufklärung über dieses Gewehr zu verschaffen, das BB, neben ihm sitzend, in der Hand und beim Zielen ihm unmittelbar vors Gesicht hielt und das neben dem Repetierverschluß mit dem auffälligen, für ein lIuftgewehr jedenfalls ungewöhnlichen Zielfernrohr versehen war. Er hat auch den Knall des ersten - fehl gegangenen -— Schusses aus nächster Nähe gehört, von dem der Mitfahrer WEB, dcr pis zu dioser Zeit schlalenä im Fond des Wagens gelegen natte, wach gcworden und hochgefahren ist. Mindestens jetzt hätte cr sich über Art und Wirkungsweise des Gewehrs Gewißheit verschaffen müssen. Er erkannte ferner, daß DEEP: angetrunken und erregt, trotz des Zielfernrohrs nicht zielsicher auf das Gesäß des in Bewegung befindlichen Kg schießen würde. Da der 23jährige Angeklagte nach den Feststellungen neben einer ordnungsgemäßen Schulbildung auch eine Grundausbildung als Vollmatrose abgeleistet hat, ist die Annahme des Schwurgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß für ihn unter diesen Umständen und auf Grund seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ein tödlicher Treffer in den Unterleib voraussehbar war, zumal die Voraussicht
sich nicht auf die physischen Vorgänge zu erstrecken braucht, die als Folge der Körperverletzung den Tod schließlich herbeiführen können (BGH Urteil vom 22. Juni 1960 - 2 StR 193/60 -). Rechtfertigungsgründe standen dem Angeklagten nach den Urteilsgründen nicht zur Seite.
Zutreffend wendet sich jedoch die Revision gegen die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte habe auch deswegen fahrlässig gehandelt, weil er hätte bedenken müssen, daß der Schuß aus einem Luftgewehr,
im ungünstigsten Fall selbst bei der festgestellten Schußentfernung, ebenfalls lebensgefährlich sein konnte, etwa wenn er ins Auge oder in den Mund gehen würde.
Dies sind Ausführungen zu einem tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt; denn der tödliche Schuß traf nicht das Auge' oder den Mund, sondern den Unterleib und wurde aus einem Kleinkalibergewehr abgefeuert. Die Fahrlässigkeit muß aber streng auf den konkreten Kausalverlauf bezogen werden. Nicht was der Täter sonstwie in einem gedachten anderen Fall versäumt haben könnte, sondern ob er die wirkliche Todesursache fahrlässig außer acht gelassen hat, ist entscheidend. Daher hat auch
die Aufklärungsrüge, die sich allein auf diesen nicht festgestellten abweichenden Sachverhalt bezient, Keinen Erfolg.
Das Schwurgericht hat bei seinen Erwägungen den Umfang der Fahrlässigkeit des Angeklagtan zu weit gezogen. Da die fehlerhafte Annahme möglicherweise ılen
Strafausspruch beeinflußt hat, ist das Urteil, das
im übrigen keine Verletzung des sachlichen Rechts erkennen läßt, insoweit mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.
Hübner Seibert loesdau
Pikeart Pfeiffer