Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 16.07.1968 – 1 StR 166/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

2060 001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

ng Serben

464 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Axel VO u: Po goboren am MED 19:0 ir UM van,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in’der

Sitzung vom 16. Juli 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter,

Staatsanvalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Coburg vom 24, Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die

‚Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwußgericht beim Landgericht Hof zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen; er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

ER re te

Gründe§

© me mmm men nun bb Mina Der Dan mente fen rn

Die zugelassene Anklage hat dem Angeklagten Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverlcetzung im Amt zur Last gelegt, weil er während einer Streife anlässlich einer Meinungsverschiedenheit einem Kameraden vom Bundesgrenzschutz mit scinem Hirschfänger eine tödliche Stichverletzung beigebracht habe. Das Schwurgericht hat ihn wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge; sie wird von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten.

‚Gnernmer ur wm mn we vun mer man bmer wum wri hmdk Mann meh Mar Marne dee mm, Mare Yo mmn alle ann re

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Aufklärungsrügen greifen nicht durch, Nach den Feststellungen stieß der Angeklagte im Verlauf einer Auseinanderset&ung seinem Kameraden BED sen Hirschfänger in die Brust. Das Messer drang von oben schräg nach unten zwischen der 3. und 4. Rippe in die Brusthöhle und ins Herz des Verletzten. Dieser Stich rief vor allem schwere innere Blutungen hervor, die den Tod herbeiführten. Daß der Arzt in der kleinen Privatklinik im nehen N nicht erreichbar war, sodaß der Weitertransport BWBs nach ClBerforderiich war, bescitigte

erraten une ver ee n

nicht diese vom Angeklagten gesetzte Bedingung für den Tod des Verletzten und eröffnete auch nicht cine neuc Ursachenreihe (BGHSt 1, 332, 333; 4, 360, 362). Dem Schwurgericht brauchte sich daher entgegen der Meinung der Revision die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung über die Ursächlichkeit der Stichverletzung für äen Tod des Opfers durch Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht aufzudrängen. Das gleiche gilt auch für die Frage, ob der Angeklagte aufgrund seiner körperlich-seclischen Verfassung in der Lage war, den Erfolg sciner Tat vorauszuschen.

§ 261 StPO ist nicht verletzt; denn der Tatrichter hat sich, wie das Urteil erkennen 1äßt, mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Burger auseinandergesetzt. Zutreffend ist das Schwurgericht davon ausgegangen, daß ihm der Sachverständige für die Entscheidung der Frage, ob die Folgen für den Angeklagten voraussehbar waren, nur die Grundlagen zu vermitteln hat und die Entscheidung selbst aber allein Aufgabe des Gerichts ist (BGHSt 7, 238; 8, 113, 118).

2. Im übrigen setzt die Revision an Stelle der rechtlich nicht angreifbaren Strafzumessungsgründe des Tatrichters eigene Erwägungen.

II. Zur _ Revision der Staatsanwaltschaft,

were mon mn mu ddr mu dem adms meet Minh Aber wit. weh Auen MEER Auer Wien Aue De MED Mn Int gie gppr wre Ware garen mund An Fahr AR Rip Di A

Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils.

Das Schwurgericht wendet § 226 StGB, der stets den Tatbestand der fahrlässigen Tötung einschließt (BGHSt 14, 110, 113), nicht an, weil es cinen unbedingten Verletzungsvorsatz des Angeklagten nicht für nachweisbar hält. Es stellt aber fcst, daß der Angeklagte das Messer "absichtlich in Richtung gegen BW führte" und "daß die Stoßbewegung des rechten Armes zielgerichtet war"

(VA S. 13). An anderer Stelle des Urteils ist dargelegt: ",.. nachdem er das Messer gezogen hatte, machte er mit dem linken Fuß einen Schritt nach vorn, in Richtung gegen BED. icer in ganz geringer Entfernung, ihm zugewandt, etwa 25. bis 30 cm tiefer stand. Zugleich bewegte er,

den Arm ausstreckend, die rechte Hand mit dem Nesser stoßartig gegen BE: Brust" (UA S. 4). Im Zusammenhang mit den Strafzumessungserwägungen führt der Tatrichter ferner aus, daß der Angeklagte noch uneingeschränkt in der Lage war, "das Hantieren mit dem Messer, als pflichtwidfig und für BB Ichbensgefährlich zu erkennen". Er "hat dies auch nach der Überzeugung des Schwurgerichts erkannt" (UA S. 16). Bei diesen festgestellten Tatsachen mußte sich das Schwurgericht mit der Frage auseinandersetzen, ob der Angeklagte bedingt vorsätzlich gehandelt hat. War das der Fall, dann kommt

§ 226 StGB "Zür Anwendung, wenn der Angeklagte die Folge der Tat wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat (BGHSt 14, 110, 1135 BGH 1 StR 616/66 vom 26. Februar 1967 bei

Dallinger MDR 1968, 550). Diese unvollständige Würdigung stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, der zur Aufhebung führt.

Hübner Seibert Loesdau Pikart Pfeiffer