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BGH Urteil vom 28.02.1967 – 1 StR 52/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2066 086: BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_ 52/67

URTEIL DU

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Gerhard Tv Hp =: CHE, geboren an EEE 1925 in

wegen Meineids.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 1967, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sceibert Bundesrichter loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt GW dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbceanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 21. Oktober 1966 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittols.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meincidos zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt; eg hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre und die Eidesfähigkeit auf Lebenszeit aberkannt. Seine Revi-

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sion rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sic hat keinen Erfolg.

I. Soweit sie sich mit der Sachrügc gegen den Schuldspruch wendet, greift sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an oder stützt sich auf Tatsachen, die im Urteil nicht festgestellt sind. Nicht der Inhalt der Sitzungsniederschrift, sondern die Feststellungen des Urteils sind der sachlichrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen (vgl. BGH NJIW 1966, 65 Nr. 22).

II. Auch gegen den Strafausspruch lassen sich durchgreifende rechtliche Bedenken nicht erheben.

1. Nach dem Urteil berücksichtigt das Landgericht bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten "allc Umstände, die Anlaß gewesen waren, ihrı mildernde Umstände zuzubilligen" (UA S. 11). Die Revision sicht cinen Verfahrensfehler darin, daß diese Strafzuncssungsgründe nicht aus dem Urteil zu erschen scien. Die Rüge gcht fehl. Die Erwägungen, die zur Annahme mildernder Umstände geführt haben, teilt die Strafkamner ausführlich mit (UA S. 10, 11); eine Verweisung hierauf genügte der Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO. unstände anzuführen; eine vollständige Wiedergabe aller Gründe ist weder erforderlich noch möglich (BGHSt 3,179).

2. Der sachlichrechtlichen Prüfung halten die Strafzumessungserwägungen ebenfalls stand.

Die Anwendbarkeit der 8§ 157, 158 StGB hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Es hat auch

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sonst keine Strafmilderungsgründe außer Betracht gelassen, dic sich etwa aus Verfahrensfchlern in der früheren Hauptverhandlung gegen Werner MW hätten nerleiten lassen.

a) Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, daß der Angeklagte vor sciner teilweise falschen Bekundung nicht über das Recht belehrt worden sei, die Aussage und den Eid zu verweigern. Zu einer Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO bestand kein Anlaß, weil der Angeklagte durch eine wahrheitsgemäße Zeugenaussage über den Tathergang nicht die Gefahr seiner strafgerichtlichen Verfolgung heraufbeschworen hätte. Eine Eidesverweigerung sicht das Gesetz, abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall des § 63 StPO, nicht vor.

b) Ein Strafmilderungsgrund läge allerdings dann vor, wenn der Angeklagte gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen. Der Richter mußte seine Vereidigung vornehmen, auch wenn er seine Aussage als unglaubwürdig ansah und den Verdacht hatte, der Angeklagte wolle als Zeuge mit seiner Bekundung den damaligen Angeklagten Werner MW begünstigen (BGHSt 1, 360, 361); er durfte ihn nur dann nicht vereidigen, verdächtig war. Das angefochtene Urteil geht zugunsten des Angeklagten davon aus, daß er während der Fahrt zur Hauptverhandlung gegen Werner MB von diesen und/oder von seinem Vater zum Meineid angestiftet worden sci. Das Landgericht hat zwar nicht eindeutig fest-Stellen können, welchen Inhalt die Unterredung auf der Fahrt zur Hauptverhandlung hatte. Es ist aber bei der Strafzumessung ersichtlich von der für den Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgegangen, daß seine Falsch-

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aussage bei dieser Gelegenheit vereinbart wurde. Dann war also zumindest objektiv aus der Rückschau die Vereidigung des Angeklagten - wegen vorher begangener Begünstigung - unzulässig gemäß § 60 Nr. 3 StPO (BGHSt 19, 113, 114; IM StPO § 60 Nr. 3 Nr. 6). Diesen Umstand hat das Landgericht als Strafmilderungsgrund jedoch in Betracht gezogen, wie sich aus der Urteilswendung cergibt, es sei ein mildernder Umstand und weiter strafmindernd, daß der Angeklagte sich zum Meineid habe anstiften lassen (UA S. 11). Es kommt daher nicht auf die. in BGHSt 19, 113, 115 erörterte (üb.:igens nicht die Grundlage der Entscheidungen bildende) Meinungsverschiedenheit zwischen dem 4. Strafsenat (NIJW 1958, 1832 Nr. 11) und dem erkennenden Senat an.

Da der Strafausspruch auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision zu verwerfen.

Hübner Seibert Loesdau

Fikart Pfeiffer