Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 24.02.1967 – 4 StR 23/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2134 019 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StB_23/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Vichkaufmann Erich kl. BED 2: ve: ED (EB), zenoren an GE 1929 in zB lolar.;
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundcesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanvalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts Oldenburg vom 2. September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Dic weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hannover zurückverwioesen.
Von Rechts wegen
Dice Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Übertretung der Straßenverkehrsordnung sowie wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten entzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.
A. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt;
Der Angeklagte fuhr am Abend des 24. Januar 1966 mit seinem Personenkraftwagen, einem Volkswagen 1200, von Quakenbrück nach seinen bei Essen i.0. gelegenen Wohnort Uptloh. Er benutzte dabei die Straße Uhlenflucht und wollte von dieser auf die Bundesstraße 68 nach rechts einbiegen, um in Richtung Essen weiterzufahren. Die Fahrbahn der Straße Uhlenflucht war durch Schnec und Eis glatt. Es herrschte starker Nebel; die Sichtweite betrug nur etwa 15 m.
In dem Wagen befanden sich außer dem Angeklagten scinc
Bekannten Hgg, Tg una Sp:
Als der Angeklagte sich gegen 20.40 Uhr der Einmündung der Straße Uhlenflucht in die Bundesstraße 68 nüherte, sah Pütz, der hinter dem Angeklagten saß, auf der Bundesstraße aus Richtung Essen ein Fahrzeug kommen. Er rief dem Angeklagten, der es nicht gesehen hatte, zu: "Erich, paß auf!", Erst in diesem Augenblick übersah der Angeklagte die Lage, bemerkte das Vorfahrtsschild (Bild 30 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung) und brenste. Er konnte das Fahrzeug infolge der Straßenglätte jedoch nicht mehr anhalten. Der Wagen rutschte geradeaus über die Fahrbahnmitte der Bundesstraße und prallte mit der linken Vorderseite gegen die linke Vorderseite des von rechts konnenden Wagens, eines Tanklastwagens.
Durch den Anprail wurden der Angeklagte, Hgggpunä SCHE vorictzi. Hg verstarb am folgenden Morgen an cinem durch den Unfall verursachten Schock, der zu einem Kreislaufzusammenbruch führte. Dabei wurde der Eintritt des Todes durch eine bestehende Fettsucht des Herznuskels und einc darauf zurückzuführende Minderleistung des Herzens begünstigt. SEE eriitt eine lcichte Gerhirnerschütterung und trug eine Platzwunde am Kopf davon. j
Der Angeklagte entfernte sich mit einen Oberambruch und mehreren Rippenbrüchen sofort nach dem Unfall. Er traf am nächsten Morgen gegen 7.00 Uhr in seiner Wohnung ein, wo ihn sein Schwiegervater ins Bett schickte. Gegen 14.00 Uhr wurde er ins Krankenhaus gebracht.
B.
I. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Übertretung der Straßenverkehrsordnung ist nicht zu beanstanden.
1. Dice _Verfahrensrügen:
a) Es ist richtig, daß der Zeuge Ei nach scincr Vernchmung und Vereidigung erneut gehört worden ist. Scine ergänzende Aussage hat er nicht becidigt. Auf dem darin liegenden Verstoß gegen § 59 StPO kann das Urteil jedoch nach dem eigenen Vortrag der Revision nicht beruhen. Danach hat der Zeuge bei seiner ergünzenden:'Aussag6o) Angaben über eine auf der Straße Uhlenflucht bestchende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h und deren Aufhebung etwa 100 m vor der Einmündung dieser Straße in die Bundesstraßc 68 gemacht. Daß der Angeklagte an der Einmündung der Straße Uhlenflucht in die Bundesstraße 68 in Anbetracht der Straßenglätte und des Nchels zu schnell gefahren igt, folgt aus den Feststellungen der Strafkammer unabhängig von der Aussage Elsners. =
b} Die Strafkammer hat den Medizinalrat Dr. Kirchheim zutreffend als Sachverständigen nach § 79 Abs. 1 StPO unvereidigt gelassen. Entgegen der Meinung der Revision war Dr. Kirchheim Sachverständiger und nicht Zeuge. Er nat als Sachverständiger über die Ursache des Todes des bei dem Unfall verletzten Begleiters des Angeklagten, Hp; ausgesagt. Dabei hat er auch Angaben über den von
ihm bei der Öffnung der Leiche Hggps festzcstellten Bcfund gemacht. Insoweit handelte es sich um sogenannte Befundtatsachen, die der Sachverständige nur auf Grund sciner Sachkunde zu erkennen in der Lage war und die durch das Gutachten in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnten (BGHSt 9, 292, 293 f; 13, 1, 2; 18, 107, 108). Bei der Bekundung dieser Befundtatsachen blieb
Dr. Kirchheim Sachverständiger.
c) Soweit der Sachverständige Oberregierungs- und Gewerberat a.D. Dr. Wilken Angaben über die Geschwindigkcit dcs Angeklagten gemacht hat, beruht das Urteil im Ergchbnis nicht auf ihnen. Der von der Strafkammer festgestolltc Sachverhalt ergibt einc zu hohe Geschwindigkeit dcs Anscklagten unabhängig von der Aussage Dr. Wilkens.
2. Die Sachrüge:
Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körpervorletzung und fahrlässiger Übertretung der Straßenverkchrsordnung. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob er mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h oder mit einer geringeren Geschwindigkeit — er selbst hat seine Goschwindigkeit mit 25 bis 30 km/h angegeben - auf die Bundesstraße heraufgefahren ist. Er hat dabei jedenfalls einc so hohe Geschwindigkeit gehabt, daß er infolge der Witterungsverhältnisse vor dem auf der gegenüberlicgenden Scite der Bundesstraße von rechts kommenden Tankwagen nicht nehr anhalten konnte, sondern gegen ihn stieß. Daß dic Strafkaemmer den Angeklagten nicht auch wegen Verletzung
Auch die Strafzumessungsgründe lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
II. Dagegen kann die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht keinen Bestand haben.
1. Die Verfahrensrügen:
a) Die Revision rügt die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO. Die Rüge greift durch.
Der Verteidiger des Angeklagten hattc in der Hauptverhandlung von 19. August 1966 folgenden Beweisamtrag gestellt:
"Für den Angeklagten werden für den Fall, daß das Gericht nach dem bisherigen Ergebnis der Boweisaufnahme die unter Anklage gestellte Unfailflucht für erwiesen hält, folgende Beweisamträge gestellt:
Es wird Beweis erhoben durchs:
1) Zeugnis des ViehkaufmanrsHeinrich Me: U»
für die Behauptung, daß der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 25. Jan. 1966 in völlig unansprochbarem, völlig desorienticrten und heruntergekommenen Zustand nach Hause gekommen ist, wo ihn der Zeuge wegen des Erschöpfungszustandes unter bewußtseinsherahsctzendc- Medikamente versetzt und ins Bett gebracht nat,
daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt erbrochen und unter Fieber gestanden hat.
2) Sachverständigengutachten aufgrund einer medizinischen Gehirnuntersuchung für die Behauptung, daß der Angeklagte durch den Unfall einc so schwere Gehirnschädigung erlitten hat, daß die von ihm behauptete Bewußtseinsstörung wenigstens in strafrechtlich relevanten Umfange vorgelegen haben kann."
Diesem Antrag hatte die Strafkammer zunächst durch Beschluß vom gleichen Tage stattgegeben. Nach der Vernchmung des Mcedizinaldirektors Dr. Schwabe als Sachverständigen hat sie den Beschluß jedoch durch Beschluß vom 23. August 1966 aufgehoben, "da die Anträge ungeeignet sind, etwas über den Zustand des Angeklagten unmittelbar nach dem Unfall zu beweisen",
Mit dieser Begründung wurde die Strafkemmer den Beweisamträgen nicht gerecht. Der Beweisamtrag zu 1) zielte auf die Feststellung einer Gehirnerschütterung und eincs durch den Unfall hervorgerufenen länger dauernden Schocks ab, Mit dem Antrag zu 2) sollte eine durch den Unfall bewirkte Hirnverletzung bewiesen werden. Aus beidem sollte sich nach dem Sinn des Beweisamtrages ergeben, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Verkehrsunfallflucht ausgeschlossen oder doch erheblich vermindert war.
Die Strafksammer hat den Beweisamtrag nach den Urteilsgründen ersichtlich mißverstanden. Daß er sich auch auf die Frage nach einem Unfallschock bezog, hat sie nicht geschen. Schon das muß zur Aufhebung des Urteils führen, sowoit der Angeklagte wegen Verkehrsunfullflucht verurteilt worden ist, weil ein durch den Unfall begründceter
Schock möglicherweise auch länger angedauert haben konnte, vor allem wenn er in Verbindung mit einer Gehirnerschütterung oder ciner Hirnverletzung stand.
Dice Strafkamner hat zwar in längeren Ausführungen erörtert, ob der Angeklagte nach dem Unfall in der Nähe der Unfallstelle bewußtlos (damit meint sic: besinnungsund bewegungslos) gelegen habe oder weggelaufen sei. Auf den Nachweis einer solchen Bewußtlosigkeit kam es dem Beweisamtrag aber nicht an. Der Angeklagte wollte eine durch den Unfall bedingte Bewußtseinsstörung behaupten, die seine Verantwortlichkeit für die Verkehrsunfallflucht ausschloß oder doch erheblich beeinträchtigte. Darum genügte es nicht festzustellen, der Angeklagte habe nach dem Unfall nicht "bewußtlos" in der Nähe der Unfallstelle gelegen, sondern er habe sich "bei vollem Bewußtsein von der Unfallstelle entfernt" (UA 6 oben), wobei die Frage der Zurechnungsfähigkeit überhaupt nicht erörtert wird.
Über das Vorliegen ciner Gehirnerschütterung lassen sich die Urteilsgründe zwar kurz aus. Sie sind hier jedoch unklar, Die Strafkanmmer scheint auch dem Angeklagten cine Beweislast aufzubürden, die er nicht hat. Sie sagt (UA 6), daß die bei dem Angeklagten am Tage nach dem Unfall vorhandene Kopfprellung "für sich allein nicht das Vorliegen einer Gehirnerschütterung" beweise. Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß der Sachverständige auf Grund der Angaben des Zeugen Mg, der über den Zustand des Angeklagten am Morgen nach dem Unfall aussagen sollte, zu einem anderen Schluß gekommen wärc, Die Strafkamuer führt zwar in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen
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Dr. Schwabe uus, eine Vernehmung Hgps über dic kürperliche und sceclische Verfassung des Angeklagten am liorsen nach dem Unfall könne "keinen Beweis dafür erbringen, daß der Angeklagte unmittelbar nach dem Unfall bewußtlos gevc sen sei" (UA 7). Mit "bewußtlos" meint sie hier nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe wieder, daß der Angeklagte unmittelbar nach dem Unfall besinnungs- und bewegungslos in der Nähe der Unfallstelle gelegen habe. Die Strafkamme schweigt indes darüber, ob eine Vernehmung “WB: sceignc war, für die Zeit nach dem Unfall den Fortfall oder eine erhebliche Verringerung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als möglich erscheinen zu lassen. Nach dem Inhalt dor Urteilsgründe hat sich auch der Sachverständige Dr. Schwa über diesen Punkt nicht geäußert. Er konnte indes für dic Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehu der Verkehrsunfallflucht von Bedeutung sein.
Daß durch eine Untersuchung des Angeklagten ein auf Verletzung beruhender Hirnschaden hätte festgestellt werd können, verkennt auch das Urteil in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Schwäbe nicht (UA 7). Es sagt aber nichts darüber,ob cin solcher Hirnschaden sich auf die Verantwortlichkeit des Angeklagten bei Begehung der Verkehrsunfallflucht ausgewirkt haben konnte. Vielmehr erörtert es einc mögliche Hirnverletzung des Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt der "Bewußtlosigkeit" des Angeklagten nach dem Unfall, die es ausschließt.
Die Strafkammer hätte also die beantragten Beweisc erheben müssen, weil sie zur Klärung des Sachverhalts nic ungceignet waren. Sie wird das in der neuen Hauptverhandl
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nachzuholen haben. Dabei wird es sich empfehlen, einen in Fragen des Unfallschocks und der Hirnschädigung erfahrenen Psychiater als Sachverständigen zu hören.
b) Da bereits die zu a) behandelte Verfahrensrüge Erfolg hat, können die weiteren in Bezug auf die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht erhobenen Verfahrensrügen uncerörtert bleiben.
2. Dic_Sachrüge:
Die unklaren und nicht erschöpfoenden Ausführungen des Urteils lassen nicht erkennen, ob sich dic Strafkamnor in der nach den Umständen erforderlichen Weisc mit der Trage eines Ausschlusses oder ciner erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Verkehrsunfallflucht auseinandergesetzt hat. Das ist cin sachlichrochtlicher Mangel. Das Urteil muß also auch auf die Sachrügo hin aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt ist.
Dice Aufhebung des Urteils in diesen Punkt führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafce. Dagegen läßt sich ausschließen, daß die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht sich auf die von der Strafkammer auf nur drei Monate Gefängnis bemessene Einzelstrafe wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Übertretung der Straßenverkehrsordnung ausgewirkt hat. Jedoch hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafce den Wegfall der Ent-
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scheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 76 StGB) und die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung zur Folge.
Die Bundesrichter Dr. Flitner und Mayr
Rotberg sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben, Rotberg
Sanders Hürxthal