Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 21.02.1967 – 1 StR 685/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2049 069 ar BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_685/66
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PIE BESCHLUSS
in der Strafisache
gegen
den Bauingenieur Friedrich GC CE :.:5 CE 2 borcn a GE 1916 ir. CE
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aul
den Antrag des Generalbundesanwalts vom 4. Jamuar/ 14. Februar 1967 und nach Anhörung des Beschverde-
führers in der Sitzung vom 21. Februar 1967 einstimmig
beschlossen:
1. Dem Angeklagten CB ira auf aas
Gesuch vom 4. Februar 1967 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom
20. Mai 1966 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung vrägt der Angeklagte.
Auf die Revision des Angeklagten C wird das Urteil des landgerichts Koblenz vom 20. Mai 1966, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und mit schwerer passiver Bestechung verurteilt ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Verfallerklärung bleibt jedoch bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |
Im übrigen wird die Revision verworlTen.
Die Voraussetzungen für die Wiederceinsetzung in den vorigen Stand sind gegeben (§ 44 StPO). Mit der Wiedereinsetzung verliert der Beschluß des Landgerichts vom 11. November 1966, durch den die Revision als unzulässig verworfen wurde, seine rechtliche Wirkung. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO ist damit gegenstandslos.
Der Ang als auch wegen Beihilfe zum Betrug und wegen schwerer Bestechlichkeit verurteilt worden. Begründet ist die Revision zum Schuldspruch nur, soweit sie beanstandet, daß die Strafkammer Tatmehrheit zwischen schwerer Bestechlichkeit und den übrigen Straftaten angenommen hat.
eklagte ist zu Recht sowohl wegen Untreue
Der frühere NMitangeklagte Ce hatte dem Angeklagten, nachdem dieser pflichtwidrig den Prüfungsvermerk auf der Rechnung angebracht hattc, erklärt, wegen der Bezahlung des Fernsehgeräts brauche er sich keine Sorgen zu machen, das sei in der Rechnung enthalten. Damit war dem Angeklagten eine Schenkung angeboten, die aber nach dem Sinn des Angebots von der Auszahlung des gesamten Rechnungsbetrages abhängig sein sollte, Mit der pflichtwidrigen Unterlassung jeglicher Vorkehrungen gegen die Auszahlung des überhöhten Rechnungsbetrages beging der Angeklagte nicht nur Untreue gegenüber seinem Dienstgeber und Beihilfe zum
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Betrug des CP; er nahm damit nach den vorliegenden Umständen zugleich das Geschenk an und erfüllte so den Tatbestand des § 332 StGB. Sämtliche Straltaten stehen daher in Tateinheit.
Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern, zumal die Revision selbst die gleiche Rechtsansicht vertritt. Der Strafausspruch muß dagegen aufgehoben werden, wobei allerdings die Veriallerklärung bestehen bleiben kann.
Hübner Seibert Fischer
Loesdau Pikart