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BGH Urteil vom 15.02.1967 – 4 StR 236/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2130 607 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_236/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Albert ı me aus TED ‚ geboren am EEE 1940 in reWB; - Zt. in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R. u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichishors hat in der

Sitzung vom 7. Juli 967, an der teilgenommen naben:

Bundesrichter Dr. Sanders

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt BD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil äes Landgerichts Essen vom 15. Februar 1967 wird verworfen. Jedoch wird in der Formel der Urschrift

des schriftlich abgesetzten Urteils nach den Worten "wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in einem Fall," eingefügt: "wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in einem Fall,".«.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten folgendermaßen

schuldig gesprochen:

des schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlicher Verkehrsgefährdung,

des versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in einen Falle,

des einfachen Diebstahls im Rückfall in einem Falle,

des versuchten einfachen Diebstahls im Rückfall in einen Falle,

der unbefugten Kraftfahrzeugbenutzung,

des Widerstandes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

Es hat ihn hierwegen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zur Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Zwei Tatwerkzeuge hat es eingezogen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts, Hinsichtlich des Diebstahls des dem Johann Dip senörenden Kraftwagens {Fall II 3 des angefochtenen Urteils) hat aber der Angeklagte ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet.

1. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht ausgeführt und darum unzulässig.

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2. Tie Sschrüge ist unbegründet.

a! Aus den Feststellungen zum Fail li 5 des angefochtenen Urteils ist ersichtlich, und das Landgericht hast dies bei der rechtlichen Würdigung {UA S. *‘) ausdrücklich ausgeführt, daß der Angeklagte sich in diesem Fnlle eines vollendeten und eines versuchten einfachen Diebstahls schuldig gemacht hat. Bei dem vollendeten Diebstahl handelt es sich um die Tat zum Nachteil des Johann Ei, hinsichtlich deren der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet hat.

In die Formel des schriftlich sbgesetzten Urteils ist diese Verurteilung wegen eines vollendeten einfachen Diebstahls im Rückfall infolge eines offensichtlichen Versehens nicht aufgenommen worden. Das ist aber unschädlich. Denn in der in der Hauptverhandlung verkündeten Urteilsformel Bd.

I Bl. 220 R d.A.) ist die Verurteilung auch "wegen einfachen

Diebstahls im Tückfall in 1 Fall" zum Ausdruck gebracht. Ta-

für, in welcher Form der Urteilsspruch verkündet worden ist,

ist gemäß § 274 StPO allein die Sitzungsniederschrift beweiskräftig.

Dieses dem Landgericht unterlaufene offensichtliche Versehen kann vom Senat berichtigt werden.

b) Daß der Angeklagte die vom Landgericht für erwiesen erachteten vollendeten und versuchten Diebstähle begangen und daß er unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalis gehandelt hat, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Insoweit ist ein Rechtsfehler des angefochtenen Urteils auch sonst nicht erkennbar.

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aa) Des Landgericht hat sich davon überzeugt, das der Angeklagte den Schlagring, den er bei seiner Festnahms in der Nacht zum *6. Februar 966 ais Waffe gegen die Polizeibeamten benutzte, schon bei den vorausgehenden vollendeten und versuchten Diebstählen griffbereit mit sich führte und daß er auch gewillt war, ihn dabei gegebenenfalls zur Überwindung von Widerständen oder zur Deckung der eigenen Flucht zu verwenden :ıUA S. 7, 9/40). Insoweit ist die Beweiswürdigung des Landgerichts entgegen der Ansicht der Revision denkgesetzlich möglich und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Mit Recht hat demnach das Landgericht den Angeklagten in den unter II ? behandelten Fällen des vollendeten und versuchten

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schuldig befunden.

bb) Der rechtlichen Nachprüfung hält es auch stand, daß das Landgericht die Entwendung der Kraftwagen EEE; und GEB 5 una Gen Versuch, den KroftvegeriiB zu entwenden, als rechtlich selbständige, in Tatmehrheit begangene Straftaten und nicht als einen fortgesetzten Diebstahl erachset hat. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß der Angeklagte sich schon bei Antritt der Fahrt mit dem zuerst gestohlenen Kraftwagen bestimmte Vorstellungen darüber gemacht haben könnte, welchen anderen Wagen er nachher wegnehmen könnte sowie wann und wo dies geschehen solle. Der Angeklagte mag zwar bei der Wegnahme des ersten Wagens daran gedacht haben, diesen irgendwo stehen zu lassen, wenn er aus irgendwelchen Gründen mit ihm nicht mehr weiterfahren könne, und dafür irgendeinen anderen Wagen zu stehlen. Diese unbestimmte Vorstellung reicht aber zur Annahme des für eine fortgesetzte Handlung unerläßlichen Gesamtvorsatzes ebensowenig aus wie der allgemeine, im Voraus gefaßte Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen {BGHSt 1, 313, 315; ?5, 268, 271).

cc) Daß im Falle II % des angefochtenen Urteils der vollendete Diebstahl des Kraftwagens EB: urä ser versuchte Diebstahl des Kraftwagens ww zn sich untereinander in Tatmehrheit stehen, wird auch von der Revision nicht bezweifelt. Diese beiden Straftaten können aber entgegen der Meinung der Revision nicht dadurch zur Tateinheit verbunden werden, daß sie ihrerseits mit ein und demselben Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit stehen. Das im Höchstmaß mit Gefängnis von einem Jahr bedrohte Vergehen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. ? StVG ist gegenüber dem Verbrechen des Diebstahls im Rückfall eine minderschwere Straftat. Eine .solche kann zwei schwerere Straftaten nicht zur Tateinheit verbinden {BGHSt 1, 70; 2, 246; 18, 66, 69).

Deswegen beschwert es den Angeklagten nicht, daß ihn das Landgericht nicht auch im Falle II 3 des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig befunden hat.

c) Auch im übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

d) Die Strafzumessung hat das Landgericht ebenfalls rechtlich einwandfrei begründet: Es ist auch nicht an der Tatsache vorbeigegangen, daß der Angeklagte von 1954 bis 1958 in einer Heil- und Pflegeanstalt ünd in einem Landeskrankenhaus untergebracht war und mit der Diagnose "leichter Schwachsinn, Psychopathie" entlassen wurde iUA S. 3). Vielmehr hat es die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten unter Zuziehung des Sachverständigen Medizinald\irektor Dr. Cortain /UA S. 9) geprüft und im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen seine Überzeugung ausgesprochen, daß der Angeklagte nunmehr "einen erstaunlichen Reifungsprozeß erkennen läßt" 'UA S. 13). Das

Urteil läßt damit die Überzeugung des Landgerichts deutlich erkennbar werden, daß die Einsichts- und Henmungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten nicht erheblich vermindert

war.

e} Da das Urteil auch im übrigen rechtlich einwandfrei begründet ist, muß die Revision verworfen werden.

Sanders Börtzler Mayr

Spiegel Hürxthal