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BGH Urteil vom 17.03.1959 – 1 StR 82/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2509 054

[7 Sy StR 8:

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Fleschner Walter N > ; ohne festen Wohnsitz,

geboren an EEE 1919 in. KOEEEED- uf zur Zeit in

Untersuchungsshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 17. März 1959, an der teilgenouwmen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter,

Oberstantsanwalt beim Bundesgerichtshof mu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Novenber 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu, ausgenommen Gie Feststellungen zum Rückfall, aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Enischeidung, auch Über die Kosten des Rechtsumittels, an des Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

A ie u

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen versuchten schweren Diebstahls im kückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesautstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden, Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie rügt unter Erhebung der Sachbeschwerde, daß ü&as Landgericht § 42 e StGB nicht angewendet und davon abgesehen habe, gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung anzuoränen.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im kKückfell und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall wird durch die Feststellungen getragen. Auch seine Beurteilung als gefährlicher Gewolhnheitsverbrecher 1äßt keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler erkennen. Zwar läßt das Urteil die ausdrückliche Feststellung vermissen. ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB oder diejenigen des Abs. 2 für gegeben erachtet hat, es spricht vielmehr nur allgemein von § 20 a StGB. Aus den Feststellungen im einzelnen ergibt sich jedoch, daß die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB vorliegen unä das Landgericht diese Vorschrift angewendet hat. Die Anoränung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, es könne nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte unter dem Eindruck der vierjährigen Zuchthausstrafe den ernsthaften Entschhß fassen werde. nicht nmchr straffällig zu werden, und die charakterliche Festigkeit erhalten wer-

de, diesem üntschlusse gemäß zu handeln. «s habe, so führt Gas Landgericht weiter aus, den kinäruck gewonnen, der Angeklagte sei sich möglicherweise trotz der Warnung Gurch die bisherigen auf Gefängnis lautenaen Urteile

des vollen ärnstes der Lage nicht bewußt gewesen, in

die er bei Begehung weiterer Straftater geraten werde, Ein möglicher Besserungswille könne auch daraus geschlossen werden, daß der Angeklagte nicht nur den Diebstahlsversuch freimütig eingeräumt habe, bei dem er ertappt worden sei, sondern auch den vollendeten Ein-

‚ kruchsdiebstahl, den man ihm sonst kaum hätta nachweisen können. Der Angeklagte mache keinen stumpfen und unbeeinflußbaren Eindruck. Es sei deshalb möglich, wenn auch nicht wahrscheinlich, daß die Ansätze zur Besserung durch die mehrjährige Zuchthausstrafe so entwickelt würden,

daß er nach Verbüßung der Strafe keine Gcl[ahr mehr für die öffentliche Sicherheit bedeute. Diese Wöglichkeit stehe nach dem Grundsatz, daß Zweifel zugunsten des Angeklagten ausschlagen müßten, der Anordnung der Sicherungsverwahrung entgegen.

Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtun., Das Urteil hebt an anderer Stelle selbst hervor, das Landgericht Karlsruhe habe schon im Urteil vom 21. Januar 1954 Gen Angeklagten nachdrücklich gewarnt. üs habe eine hohe Freiheitsstrafe für erforderlich gehalten, um dem Angeklagten "eine letzte Warnung" zu erteilen und ihm mit aller Deutlichkeit klarzumachen, daß er unter seinen bisherigen Lebenswandel ein Tür allemal einen Schlußstrich setzen müsse, wenn er sich nicht zu einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher entwickeln wolle. iitb dieser Feststellung ist die Ansicht nicht onne „eiteres zu vereinen, der Angeklagte sei sich bisher vielleicht noch nicht

ih

des vollen kErnstes der Lage bewußt geworden- Es ist nicht einzusehen, weshalb die "allerletzte Warnung" des vorliegenden Urteils auf den Angeklagten einen nachhaltigeren Kindruck machen soll als die "letzte Warnung", die ihm schon mit dem Urteil vom 21. Januar 1954 erteilt wurde, Ebensowenig

hält die Meinung des Landgerichts näherer Nachprüfung

stand, daß das Geständnis des vollendeten schweren Diebstahls eine günstige Prognöse rechifertige. Einmal fehlt

im Urteil jede Feststellung darüber, daß der Angeklagte

in früheren Fällen nur die ihm einwandfrei nachgewiesenen Verbrechen eingeräumt hat. Nur unter dieser Voraussstzung könnte in dem Geständnis des vollendeten Diebstahls allenfalls ein Anzeichen für eine beachtliche innere Läuterung und Umkehr gefunden werden. Zum andern ist auf folgendes hinzuweisens Geschädigter des vollendeten schweren Diebstahls war derselbe frühere Arbeitgeber des Angeklagten,

den er sich als Opfer des Diebstahisversuchs aussuchte,

bei dem er schließlich ertappis wurde. In beiden Fällen

ging der Angeklagte nach dem gleichen Plan vor. Der Schluß, daß der Angeklagte auch der Täter des (früheren) vollendeien Diebstahls war, lag nahe und konnte unter diesen Umständen auch ohne ein Geständnis des Angeklagten für das Landgericht zur Gewißheit werden, zumal wenn es etwa - worüber das Urteil schweigt - gelungen sein sollte, im ersven Fall Spureu wie Fingerabdrücke oder Fußspuren zu sichern, die

zur einwandfreien Überführung dienen konnten

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Hoffnung auf eine innere Wandlung und Besserung des Angeklagten stützt, sind demnach zum Teil in sich unschlüssig oder sie sind nicht frei von Widerspruch zu den Foststelungen in anderen Teilen des Urteils. Abgesehen davon ist in Anbetracht des Umstandes, daß das Landgericht den An-

geklagten, bezogen auf den Zeitpunkt des Urteils. rechtlich zutrefiend als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher beurteilt

haö, die von ihm bejahte bloße Möglichkeit der Besserung durch den Vollzug der Strafe nicht ausreichend, die Gefährlichkeit

des Angeklagten nach Verbüßung der Strafe und die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung zu verneinen, zumal da es die Aussichten der Besserung, wie das ganze Urteil erkennen

158t, als recht zweifelhaft und gering bewertet. Die Frage nach der Gefährlichkeit des Täters ist zwar, wie das Urteil rich-

tig ausführt, für zwei Zeitpunkte selbstärdig und unabhängig voneinander zu beantworten; Für den Zeitpunkt der intscheidung, soweit die Anwendung des § 20 a StGB in Frase steht, und für

den Zeitpunkt der vermutlichen kntlassung aus der Strafhaft, soweit es um die Anwendung des § 42 e StGB gcht. Auch wenn

die Gefährlichkeit des Täters im Zeitpunkt der Strafverbüßung feststeht, ist für die Anordnung der Sicherungsverwahrung weiterhin noch erforderlich, daß die Öffentliche Sicherheit diese „Jaßnahme erfordert. Richtig ist auch, daß die Gefährlichkeit des Täters im Zeitpunkt der intscheidung keine Vermutung der Gefährlichkeit für den Zeitpunkt der Strafverbüßung begründet und die Frage nach der Notwendigkcit der Sicheruugsverwahrung noch nicht beantwortet. Nichts anderes besagt die

im angefochienen Urteil angeführte Entscheidung des 2, Ferien-- strafsenats vom 11. August 1953 - 2 StR 206/53 (Leitsatz NIwW 1953- 1559), Sie ändert aber nichts an dem Begriff der Gefährlichkeit, wie er seit langem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichishofs feststeht. Danach ist Gefährlichkeit - vor allem für den Bereich der „aßregeln der Sicherung und Bessorung Rückfalls- oder wiederholungswahrscheinlichkeit. Das Urteil

über die Gefährlichkeit ist also niclıt an die Gewißheit künftiger erheblicher Rechtsgutverletzungen geknüpft. Die Kückfallwahrscheinlichkeit und damit die Gefährlichkeit ist vielmehr schon bei einer gesteigerten, überwiegenden Möglichkeit gegeber. Wie die bloße möglichkeit des Rücklalls nicht ausreicht,

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die Gefährlichkeit des Täters zu bejahen, so genügt umgekehrt die nicht den Grad der Wahrscheinlichkeit erreichende bloße Möglichkeit der Besserung nicht, die Gefänrlichkeit zu verneinen (RGSt 71, 216, 218; BGHSt 1, 66; vgl. ferner Bruns DI 1958, 647 ff). Das ist vom Landgericht bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Strafverbüßung verkanıt worden. Zwar ist ihm darin zuzustimmen, daß auch das Urteil über die Gefährlichkeit des Täters im Zeitpunkt der Entlassung an den Grundsatz gebunden ist, daß ein Zweifel an der Gefährlichkeit, d.h. der überwiegenden liederholungsmöglichkeit, zugunsten des Angeklagten auszuschlagen hat. Dabei muß jedoch beachtet werden, daß überspanute Anforderungen leicht den Geseizeszweck geführden können. Die unterlassene Sicherungsmaßnahme kann nicht nachgeholi werden, wenn sich am Ende der Strafverbüßung die bloße Hoffnung auf Einsicht und Besserung als eitel erweist. Umgekehrt eröffnet § 42 £ Abs. 4 StGB die Wöglichkeit, mindestens alsbald nach dem Beginn des Vollzugs der Sicherurgsverwahrung die gerichtliche Anordnung zu überprüfen, wenn cine durch den Strafvollzug erreichte Besserung oder sonstige veränderte Umstände die Gefahr als beseitigt erscheinen lassen (RGSt 68; 271).

Nach alledem kann das Urteil, soweit es die Anoränung der Sicherungsverwahrung abgelennt hat, nicht bestehenbleiben. Außerdem hält es der Senat im vorliegenden Falle für seboien. den gesamten Strafausspruch mit Ausnahne der Yeststellungen zum kücklall aufzuheben; denn es kaun nicht ganz ausgeschlossen werden, daß das Landgericht, falls es die Sicherungsver-

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wahrung anordnen sollte, eine etwas geringere Strafc oder Gesautstrafe für angemessen erachtet.

Dr. Geier Dr. Peetz Scharpenseel

Nenges Bübner