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BGH Urteil vom 13.02.1967 – 5 StR 214/67

5. Strafsenat

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2114 054 23

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kellner Walter B ED ::: ame, dort geboren ar EEE 939,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

Ben

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30.Ma'. 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsicent Prof,Dr,Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisivzende nichter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof: Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr.Dr :.: ais Verteidiger, Justizangestellte SZ

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 13.Februar 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die nach dem 13.Februar 1967 in dieser Sache eriittene Untersuchungshaft, soweit sie

drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

I, Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Entgegen der Auffassung der Revision erforderte die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) nicht die Hinzuziehung eines zweiten Sachverständigen. Das Schwurgericht ist dem Sachverständigen darin gefolgt, daß der mit der Tat zum Durchbruch gekommene - an sich nicht krankhafte - Affekt bei dem charakterlich labilen Angeklagten eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 StGB herbeigeführt haben könne. Darüber, wie sich der Sachverständige über die Auswirkungen dieser Bewußiseinsstörung auf die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten geäußert hat, enthält das Urteil nichts. Es brauchte auch insoweit etwaige Darlegungen des Sachverständigen nicht wiederzugeben und sich nicht mit ihnen auseinanderzusetzen, da es sich im wesentlichen um eine Rechtsfrage handelt. Selbst wenn der Sachverständige eine erhebliche Beschränkung der Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit des Angeklagten bejaht oder für möglich erklärt hätte, brauchte sich das Urteil deshalb insoweit mit seiner Meinung nicht auseinanderzusetzen, und erst recht brauchte das Schwurgericht keinen zweiten Sachverständigen zu diesem Punkt zu hören. Nachdem sich das Gericht durch den vernommenen Gutachter die hierzu erforderliche Sachkunde hatte vermitteln lassen, konnte es von sich aus beurteilen, welchen. Einfluß die Bewußtseinsstörung auf Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten gehabt hatte. Die Darlegungen des Urteils, daß die Bewußtseinsstörung das Einsichtsvermögen des Angeklagten überhaupt nicht und sein Hemmungsvermögen jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt habe, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Auch die Rüge, das Gericht habe den Angeklagten mit der Feststellung einer Tatsache überrascht, auf die er nach dem Gung der Hauptverhandlung nicht vorbereitet war, ist nicht richtig. Der Angeklagte war wegen versuchten Totschlags nach 88 212, 43 StGB angeklagt, er ist so verurteilt worden. Auch wenn die Staatsanwaltschaft ihrem Strafantrage eine für den Angeklagten günstigere Strafbestimmung zugrunde gelegt hätte (nach der Sitzungsniederschrift hat sie 3 Jahre Gefängnis beantragt, ohne daß ersichtlich ist, wie sie die Tat im einzeinen rechtlich qualifiziert hat), so war das Gericht nicht verpflichtet, den Angeklagten darauf hinzuweisen, daß es trotzdem zu einer erheblich höheren Strafe auf Grund der in der Anklageschrift angegebenen Vorschriften komnen könne, Vielmehr bestimmt § 155 Abs.2 StPO ausdrücklich, daß das Gericht bei der Anwendung des Strafgesetzes auf die in der Anklage bezeichnete Tat an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden ist. Das Gericht hat demnach § 265 Abs.4 StPO nicht verletzt.

3. Die weiteren Aufklärungsrügen sind offensichtlich unbegründet.

II. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler,

1. Entgegen der Darlegung der Revision hat sich das Schwurgericht mit der Frage, ob § 213 StGB zugunsten des Angeklagten angewendet werden könne, auseinandergesetzt, und sie verneint. Die Darlegungen des Urteils, wonach der Angeklagte nicht aus Zorn über die am Vormittag des Tattages gefallene Äußerung seiner Ehefrau gehandelt hat, liegen auf tatsächlichem Gebiet und lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Die weiteren sachlichen Angriffe der Revision zur Schuld- und Straffrage sind offensichtlich unbegründet.

Die Entscheiduug entspricht dem Anträge des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt

Schmitt Kersting