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BGH Urteil vom 08.02.1967 – 5 StR 479/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ASt 2102 047

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Heinz C Ep zus CHE Kreis SEEEREEEEEED geboren am EEE 1926 in HE Kreis N EEE.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a,

-2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17.0Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter ° Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker

_ Bundesrichter Kersting

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr .EEEEp als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

- Rechtsanwalt EEE :.: ED

als Verteidiger,

Justizobersekretär EEE»

als Urkündsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 8.Februar 1967 : wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die nach dem 8.Februar 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

“- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

‚Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

l. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Aussage eines Zeugen im Sinne des § 61 Nr.3 StPO keine wesentliche Bedeutung hat, kommt es nicht auf die Aussage an, die der Angeklagte oder dessen Verteidiger von dem von ihnen benannten Zeugen (hier dem Zeugen MW erwartet haben, sondern auf die Aussage, die der Zeuge in der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter gemacht hat. Sie war im vorliegenden Falle eindeutig ohne wesentliche Bedeutung. Darüber,. ob auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist, hat gemäß § 61 Nr.3 StPO der Tatrichter nach seiner Überzeugung zu entscheiden. Die Entscheidung, die er im vorliegenden Falle getroffen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Die Rüge, der Tatrichter habe seine sich aus § 244 Abs.2 StPO ergebende Aufklärungspflicht verletzt, darf in aller Regel nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter es unterlassen habe, an einen Zeugen (hier den Zeugen NW, den er gehört hat, bestimmte Fragen zu stellen. Das Revisionsgericht kann regelmäßig nicht prüfen, ob er die Fragen nicht doch gestellt hat. So liegt es auch hier. Die Fragen müssen in die Sitzungsniederschrift nicht aufgenommen werden.

53. Die Strafkammer hat dem hilfsweise gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugen Re, Rob una DB laut Urteilsgründen nicht stattgegeben, weil die in dem Antrag behaupteten Tatsachen als wahr behandelt werden könnten.

Die so begründete Entscheidung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs.3 Satz 2 StPO).

-A-

Die Ablehnung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil, wie die Revision meint, die Strafkammer den Sinn des Antrages nicht verstanden hättc. Die Zeugen sollten nach dem Inhalte des Antrages nur bekunden, daß die in dem Antrag genannten Wege, insbesondere der "Bauernweg" sich in der Tatnacht in dem in dem Antrag behaupteten Zustand befunden hätten. Ob und gegebenenfalls welche Schlüsse aus diesem Zustand zum Vor- oder Nachteil des Angeklagten zu ziehen seien, hatten nicht die Zeugen zu bekunden, sondern das Gericht zu entscheiden. Die Wahrunterstellung bezieht sich demgemäß nur auf den behaupteten Zustand der Wege.

Das Urteil bietet auch keinen Anhalt dafür, daß die Strafkammer sich zu dieser Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt hätte. Daß der "Bauernweg" zur Tatzeit (Nacht vom 24. zum 25.Juli 1965) mit kleinen Steinen dicht bestreut war und daher auf ihm fahrende Fahrzeuge überhaupt nicht beschmutzt wurden, schließt nicht aus, daß der Angeklagte den "Bauernweg" in der Tatnacht mit dem gestohlenen Damenfahrrad der Frau Rep befahren hat, das bei seiner Entdeckung im Helser Fleet am 27.Juli 1965 laut den Feststellungen in den Gummiprofilen der Reifen noch beträchtliche Eräspuren aufwies. Der Angeklagte hat nach den Feststellun-

_ gen in der Tatnacht vor und nach seiner Fahrt durch den

"Bauernweg" andere (nicht im Beweisamtrag genannte) Straßen

und Wege befahren. Die am 27.Juli 1965 festgestellten be-

trächtlichen Erdspuren in den Gummiprofilen an den Reifen des gestohlenen Damenfahrrades können auf der Fahrt durch die anderen Straßen unä Wege entstanden sein.

Daß die Strafkammer aus der Wahzunterstellung . nicht. diejenigen Schlüsse gezogen hat, auf die der Verteidiger mit seinem Antrag abzielte, ist kein Rechtsfehler.

BL

5 -

4. Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoß gegen § 261 StPO darin, daß das Landgericht es abgelehnt hat, die Beweisaufnahme auf die Ergebnisse der Ermittlungen des Bundeskriminalamtes zu erstrecken, weil diese nichts Entscheidendes zutage gefördert hätten. Damit ist nicht ein Beweismittel unter Verletzung des § 261 StPO zum Nachteil des Angeklagten verwertet worden. Tie entsprechende Urteilsstelle besagt nur, daß die Strafkammer bei der Sichtung des Beweisstoffes die Ermittlungsergebnisse des Bundeskriminalamtes als nicht beweiserheblich ausgeschieden hat. Das ist kein Rechtsfehler.

II. Sachrüge

1. Zu Unrecht meint die Revision, den Darlegungen auf UA S.30 entnehmen zu dürfen, daß die Strafkammer die Täterschaft des Angeklagten u.a, daraus geschlossen habe, daß er bestrebt war, sich des Fehrrades, das er gestohlen hatte, vor der Aufdeckung des Brandes, den er gelegt hatte, zu entledigen. Aufbau und Inhalt der Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer einem solchen rechtlich unzulässigen Kreisschluß nicht erlegen ist. Das Urteil teilt auf UA 5.30 nur äußere und innere Tatsachen mit, die die Strafkammer festgestellt hat. Die Beweiswürdigung, die den Feststellungen zugrunde liegt, wird auf UA S.56 bis 105 wiedergegeben. Was das Urteil über sie sagt, bietet keinen Anhalt für den von der Revision behaupteten Kreisschluß.

2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer bei der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, daß der Angeklagte sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens immer nur teilweise und in ständiger Anpassung an vorgehaltene Ermittlungsergebnisse zur Sache geäußert hat.

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Das Recht des Beschuldigten (Angeklagten), nicht zur Sache auszusagen (§§ 136 Abs.1 Satz 2, 243 Abs.4 Satz 1

‚StP0O) wird im Gegenteil zur Meinung der Revision durch eine .solche Beweiswürdigung ‚nicht in rechtlich unzulässiger

Weise beschränkt. Das Wesen :jenes Rechts besteht darin,

daß der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf, durch eine Aussage ein Beweismittel gegen sich selbst zu liefern. Ein Beschuldigter, der von sich aus teilweise aussagt,

wird nicht gezwungen, ein Beweismittel gegen sich selbst zu liefern, stellt sich vielmehr freiwillig als Beweismittel zur Verfügung. Dem Richter, der dieses Beweismittel zu würdigen hat, darf nicht verwehrt werden, hierbei alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Aussage von Bedeutung sind oder sein können. Dazu gehören bei mehreren Teilaussagen außer dem Inhalte der Aussagen, der Person des Aussagenden und der Art, in der er ausgesagt hat, auch die Tatsach», daß es sich um Teilaussagen handelt, und die Umstände, unter denen die einzelnen Teilaussagen gemacht worden sind.

3. Der Grundsatz, daß der Tatrichter bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereiche des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entscheiden muß (in dubio pro reo), ist nicht verletzt. Das Urteil ergibt, daß die Strafkammer an der Täterschaft des Angeklagten keine Zweifel mehr hatte.

tn

4. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Es läßt keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen, der der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.

Sarstedt Siemer Schmitt

Börker Kersting .