Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 07.02.1967 – 5 StR 643/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
114 014 StPO §§ 429c Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 246a Satz 1 Neben § 429c Abs. 1, 2 und 4 StPO ist § 246a Satz 1 StPO nicht anwendbar.
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Nachschlagewerk: Ja BGHSt: nein
114 014
StPO §§ 429c Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 246a Satz 1
Neben § 429c Abs. 1, 2 und 4 StPO ist § 246a Satz 1 StPO nicht anwendbar.
BGH, Urt. v. 7. Februar 1967 - 5 StR 643/66 - IG Stade
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ya 5 StR 643/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in dem Sicherungsverfahren
gegen
den Arbeiter Helmut v ED ‚ ohne festen Wohnsitz,
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zur Zeit in Unterbringungshaft,
wegen Unterbringung
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt keim Bundesgerichtshof Dr in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt 8 aus 0)
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 19,September 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
. .t. Offensichtlich unbegründet ist die zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobene Rüge, die Sache hätte vor dem Einzelrichter oder dem Schöffengericht, nicht aber vor der Strafkammer verhandelt werden müssen (§ 269 StPo).
2. Fehl geht auch der Einwand, der Beschuldigte sei in der Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, weil der Verteidiger nicht sein Vertrauen besessen habe und schon vor der Hauptverhandlung vom Beschuldigten abgelehnt worden sei. Stichhaltige Gründe für diese Ablehnung werden in beiden Revisionsrechtfertigungen nicht mitgeteilt. Hiervon abgesehen ist der Beschuldigste - dem auf seinen Antrag dieser Pflichtverteidiger unter Entbindung des ursprünglichen beigeordnet worden war - wegen seiner Krankheit ersichtlich nicht in der Lage, die Frage zu beurteilen, ob sein Verteidiger ihn ordnungsgemäß vertritt.
3. Ehenfalls vergeblich macht die Revision geltend, der Tatrichter habe gegen 85 246a, 244 Abs.2, 251 Ahs.l Nr.3 StPO verstoßen; er habe nämlich den Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht persönlich gehört, sondern nur die Niederschrift über seine Vernehmung durch den Berichterstatter als beauftragten Richter verlesen; auch sei die Entfernung von Lüneburg nach Stade so gering (70 km), daß dem Sachverständigen das persönliche Erscheinen hätte zugemutet werden können.
a) § 246a Satz 1 StPO bezieht sich auf Verfahren, die (zumindest teilweise) in Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden. Hier aber mußte die Hauptverhandlung gemäß § 429c Abs.1 StPO in seiner Abwesenheit stattfinden. In solchen Fällen richtet sich das Verfahren nicht nach § 246a Satz 1 StPO, sondern nach der Sonderregelung des § 429c Abs.], 2 und 4 StPO. Diese Bestimmungen hat das
Landgericht aber beachtet. Insbesondere war der Sachverständige tei der Vernehmung des Beschuldigten durch den beauftragten Richter stets zugegen.
b) Mit ihrer nicht näher begründeten Behauptung, daß durch weitere Befragung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung (oder durch seine Anwesenheit bei den Zeugenvernehmungen) eine bessere Aufklärung zu erwarten gewesen wäre (Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO), kann die Revision keinen Erfolg haben, zumal das vor dem beauftragten Richter - nach der Vernehmung des Beschuldigten - erstattete mündliche Gutachten in sich abgeschlossen ist und ersichtlich keine Fragen mehr offen läßt.
c) Soweit der Beschwerdeführer meint, die Voraussetzungen des § 251 Abs.1l Nr.3 StPO hätten nicht vorgelegen, übersieht er, daß die Frage der Unzumutbarkeit des Erscheinens "wegen großer Entfernung" nicht allein auf Grund der Streckenmaße beurteilt werden darf. Es kommt dabei auch auf die persönlichen Verhältnisse des Sachverständigen an, insbesondere darauf, ob der durch Reise und Anwesenheit in der Hauptverhandlung bedingte Zeitverlust im Hinblick auf die hierdurch zu erwartende Sachaufklärung zumutbar erscheint (BGH GA 1964,275). Mit dem bloßen Hinweis auf die Entfernung von Lüneburg nach Stade und auf die Praxis des Landgerichts Stade in anderen Fällen ist daher ein Verstoß gegen § 251 Abs.1 Nr.3 StPO noch nicht dargetan.
4. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind unzulässig, weil sie sich gegen die Beweiswürdigung als Solche wenden.
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Da auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision des Beschuldigten entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Kersting