Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 31.01.1967 – 5 StR 659/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Über das Merkmal "um sie zur Unzucht zu bringen" beim Verbrechen der Entführung

2098 004 r

Nachschlagewerk: Ja BGHSt: ja StGB § 236

Über das Merkmal "um sie zur Unzucht zu bringen" beim Verbrechen der Entführung

BGH, Beschl. v. 31. Januar 1967 - 5 StR 659/66 - LG Oldenburg (Oldb)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. den Kraftfahrer Wolfgang H EEEEEEEREEED

eus DE, geboren am EEE 9:2 :: zug.

2. den Kraftfahrer Emst S ee ) aus VE geboren en 1937 in U,

wegen gemeinschaftlicher Entführung und Notzucht

2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesenwalts in der Sitzung vom 31.Januar 1967 einstimmig gemäß § 349 Abs.4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angsklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (olap) vom 21.September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, | u

Die Sache wird an eine andere Stirafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsuittel zu entscheiden hat,

Gründe§

Wer eine Frau, die gewerbsmäßig Unzucht treibt, mit dem Kraftwagen nicht an die von ihr genannte Stelle fährt, an der sie sich gegen ein schon vereinbartes Entgelt hingeben will, sondern sie gegen ihren Willen an einen weiter entfernten Ort entführt, um ihr dort das Geld vorzuenthalten und sie gewaltsam zu mißbrauchen, hat nicht die Absicht, "sie zur Unzucht zu bringen". Denn § 236 Abs.1 StGB schützt mit seiner hohen Mindeststrafe die Freiheit der Frauen im geschlechtlichen Umgang überhaupt, nicht eine damit verbundene Erwartung einer Belohnung in Geld.

Es liegt daher außer der Notzucht nicht Entführung, sondern Freiheitsberaubung nach § 239 Abs.1 StGB vor.

- 3.

Da der Schuldspruch bei der vom Landgericht angenommenen Tateinheit unteilbar ist, muß er im: ° vollen Umfange aufgehoben werden. Seiner Änderung durch den Senat steht § 265 Abs.1 StPO entgegen.

Sarstedt Schmidt Siemer

Scmitt _ Dr.Börker