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BGH Urteil vom 13.01.1967 – 4 StR 473/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2125 033 : BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_4713/66 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Heinrich 1 OEEEED zu: VUN ; geboren am EEE :927 in um,

wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt WW in dcr Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten IB „ira das Urteil des landgorichts Bochum vom 6. September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

ut: um Ger m Gm tm pn mn din m De mm

Der Angeklagte ist wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit gemäß § 330 a StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung

des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. a) Die Annahme einer rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit i. S. des § 330 a StGB begegnet keinen Bedenken (Ponsold 2. Aufl. S. 270; BGH VRS 17, 187, 191). Sie bestehen aber in durchgreifendem Maße gegen die Feststellung der inneren Tatseite, Bei der Volltrunkenheit ist die strafbare Willensbetätigung verwirklicht, wenn sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in einen so schweren Rausch versetzt, daß der sichere Bereich einer nur erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) überschritten ist (BGHSt 16, 187). Das Landgericht ist der Auffassung, dies sei im vorliegenden Fall vorsätzlich geschehen; der Angeklagte habe nämlich, als er nach dem Genuß mehrerer Glas Bier merkte, sein Geld werde für den beabsichtigten Einkauf einer Hose doch nicht mehr ausreichen, auch sein restliches Geld veortrunken. Daraus allein kann jedoch noch nicht auf Vorsatz geschlossen werden. Vorsätzlich i. S. des § 330 a StGB handelt, wer weiß oder willentlich in Kauf nimmt, daß er durch das Rauschmittel das Einsichts- oder Hemmungsvermögen verliert. Ob eine solche Willensrichtung hier vorlag, läßt das Urteil nicht erkennen. Da auch nicht zu ersehen ist, wieviel "restliches" Geld der Angeklagte noch vertrunken hat, können diese fehlenden Feststellungen auch nicht aus dem Urteilszusammenhang gefolgert werden. Jedenfalls kann die Möglichkeit, daß der Angeklagte die Folgen des weiter genossenen Alkohols vorher nicht absah, daß er sie vielmehr nur hätte erkennen müssen oder können,

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nicht ausgeschlossen werden. Dann aber durfte er nur wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurtcilt werden.

Soweit die Revision meint, das Urteil enthalte insofern einen denkgesetzlichen Widerspruch, als es zwar Volltrunkenheit annehme, gleichwohl aber von einer "diebischen Absicht" beim Diebstahlsversuch spreche, ist sie unbegründet. Für die Rauschtat genügt es, daß sie mit natürlichem Vorsatz, d. h. auf Grund von Vorstellungen aus der Außenwelt begangen wird. In dieser Beschränkung kann auch der Volltrunkene einen Willen und eine Vorstellung haben (BGHSt 1, 124, 126). Das gilt auch für die Besonderheit der Willensrichtung; die der Tatbestand des Diebstahls mit der Zueignungsabsicht verlangt. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem äußeren Tatablauf nichts, was der Feststellung einer "diebischen Absicht" — gemeint ist die Zueignungsabsicht — entgegenstehen könnte. Die Strafkammer war verpflichtet, das Vorliegen dieses besonderen Willensmerkmals nachzuweisen (RGSt 73, 11, 16; BGHSt 18, 235, 236).

b) Rechtliche Bedenken bestchen auch gegen die Begründung, mit der das landgericht die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat. Der Auffassung, die Vergünstigung des § 23 StGB solle nur Tätern zugute kommen, "die sich erstmalig oder nur in geringem Umfang schuldig gemacht haben", kann nicht zugestimmt werden; auch mehrfach und schwerer Bestrafte sind nicht grundsätzlich von der Rechtswohltat des § 23 StGB ausgeschlossen (vgl. § 23 Abs. 3 Nr. 3). Bei der Frage der Aussetzung zur Bewährung kommt es darauf an, ob der Verurtcilte in Zukunft ein gesetzmäßiges und georänetes Leben führen wird. Die Tatsache, daß der

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Angeklagte, der seit 1960 verheiratet ist, einer geregelten Beschäftigung nachgeht und in den letzten acht Jahren nur eine Verkehrsübertretung beging, einmal

eine - nicht näher erörterte - Zuchthausstrafe verbüßt hat, schließt keineswegs von vornherein die Erwartung aus, daß er sich mit Hilfe der Strafaussetzung wieder in das soziale Leben einfügen wird. Hinsichtlich dieser Erwartung ist im übrigen nicht erforderlich, daß jeder Zweifel ausgeschlossen ist (BGHSt 7, 6, 10; BGH VRS 17; 21, 24). Sollte die neuc Verhandlung nur zur Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit führen, so wird zu berücksichtigen sein, daß Fahrlässigkeitstaten nicht immer die Folgen rechtsfeindlichen Verhaltens sind; bei ihnen dürfen daher Vorstrafen nur mit Vorsicht für die Aussetzungsunwürdigkeit verwertet werden.

Rotberg Flitner Mayr

Sanders Spiegel