Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 10.01.1967 – 1 StR 666/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 666/66 URTEIL
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in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Alfons nn En zur Zeit in Strafhaft,
geboren an
— Ssachbezeichnung:
Der 1. btrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1967, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Fikart als beisitzende Richter, Bundesanvalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
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für Recht erks
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten BD wird das Urteil des Landgerichts Hainz von 27. April 1966, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfien:
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten eines schweren Diebstahls im Rückfall für schuldig befunden und hierfür eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren festgesetzt. Unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Gesamtstrafe von vier Jahren sechs konaten Zuchthaus hat es eine
neue Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus ausgesprochen.
Gegen diesen Gesamtstrafausspruch wendet sich die hierauf beschränkte Revision der Staatsanwaltschalt zu- ‚gunsten des Angeklagten mit der Sachrüge. Sein Rechtsmittel greift das Urteil in vollem Umfang an und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde.
l. Die Prüfung des Schuldspruchs und des Ausspruchs iber die Einzelstrafe ergibt keinen Rechtsfehler. Im Ergebnis rechtlich unbedenklich ist auch die Annahme des Landgerichts, § 51 Abs. 2 StGB sei nicht anwendbar. Die 'Strafkammer führt allerdings in diesen Zusammenhang an, der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte Westphal hätten selbst eingeräumt, sie seien zwar angetrunken, in keinen Fall jedoch derart betrunken gewesen, "daß sie nicht mehr gewußt haben, was sie tun! (UA S. 16). In solchen Fall wäre die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB, nicht aber des 6 51 Abs. 2 StGB ausgeschlossen. Indessen ist diese Wendung nicht als Feststellung des Landgerichts zu verstehen, sondern nur als Wiedergabe der bEinlassung der Angeklagten. wie die Ausführungen zu den Angaben des früheren NMitangeklagten BB erzeben, hat die Strafkanmer die Unstände der Fahrt zum Tatort und die präzise Ausführung der Tat
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selbst in Betracht gezogen (UA 5, 15) und abschließend dargelegt, daß bei keinem der drei Angeklagten eine Beeinträchtigung der Verantwortlichkeit im Sinne des § 51
Abs. 2 StGB vorgelegen habe, wenn auch eine gewisse Enthemmung durch Alkoholgenuß nicht auszuschließen sei (UA
S. 18, 20, 22). Die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB ist mithin nicht zu beanstanden.
>. Dagegen muß das Urteil im Gesamtstrafausspruch auf beide Revisionen hin aufgehoben werden. Das Landgericht durfte keine höhere Gesamtstrafe als sechs Jahre sechs konate Zuchthaus aussprechen; die obere Grenze bildete die Summe der früheren Gesamtstrafe von vier Jahren sechs lionaten Zuchthaus und der neuen Einzelstrafe von zwei Jahren Zuchthaus. Diese Auffassung hat schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten (RGSt 46, 179, 183; 48, 277, 278; DR 1940, 1417 Nr. 1}; der Bundesgerichtshof ist ihm gefolgt (BGHSt 15, 164, 166). Die Ausführungen der Strafkammer, die sich auf die in der Rechtssm erkennen-
wie das Landgericht im Anschluß an das Oberlandesgericht vresden (HRR 1937, 806) anniumt; jene Entscheidung war übrigens betont auf die Rechtslage abgestellt, die nach
Schlechterstellungsverbots (Gesetz vom 28. Juni 1935, RG Bl. I 844) entstanden war. Ein Urteil, das also heute keine Bedeutung mehr hat. - !!aßgebend ist vielmehr der Grundge-
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danke des Ss 79 StGB, der dem Angeklagten die Vorteile des
§ 74 StGB auch für den Yall wiederholter Aburteilung sichern soll. Kit diesem Kechtsgrundsatz ist die Auffassung des Landgerichts nicht zu vereinbaren: bei Nichtanwendung des § 79 StuB hätte der Angeklagte statt sieben Jahren nur insgesamt sechs Jahre sechs konate Zuchthaus zu verbüßen. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann deshalb nicht bestehen bleiben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Seibert fischer Loesdau Mal Pikart