Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 06.12.1966 – 1 StR 480/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
(GVBl 91, 114) Die Unterbringung nach dem rh/pfälzischen Unterbringungsgesetz steht einer strafgerichtlichen WMaßregel nach 8 42 b StGB nicht entgegen.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein
StGB § 42 b; Unterbringungsgesetz Rh/Pfalz vom 19. Februar 1959 (GVBl 91, 114)
Die Unterbringung nach dem rh/pfälzischen Unterbringungsgesetz steht einer strafgerichtlichen WMaßregel nach 8 42 b StGB nicht entgegen.
BGH, Urt. v. 6. Dezember 1966 - 1 StR 480/66 - LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 480/66 | URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Fliesenleger A u aus K Mi geboren am inK ‚„ zur Zeit in der
Landesnervenklinik Andernach untergebracht,
wegen Unterbringung in einer Heil- oder Fflegeanstalt (§ 42 db StGB).
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Ürteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Juni 1966 wird ver-
worfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Gegen den seit Jahren an Schizophrenie leidenden Be- ‚schuldigten hatten schon früher Straf- oder Ermittlungsverfahren (u.a. wegen Gewalttätigkeiten gegen den eigenen Vater) geschwebt, Sie endeten jedoch mit Freispruch oder Einstellung wegen Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten. Am 16. Oktober 1965 bedrohte der recht kräftige Mann eine Spaziergängerin, ergriff sie und wollte sie in die Mosel
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werfen. Nur durch das Auftauchen anderer Personen wurde er an weiterem gehindert. Er befindet sich wegen dieses Vorfalls seit dem 22. Oktober 1965, auf Grund eines Beschlusses des Amtsgerichts Koblenz nach dem Unterbringungsgesetz (Rh./Pf.), in der Landesnervenklinik zu Andernach,
Nunmehr hat das Landgericht im strafgerichtlichen Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten "in eine Heil- und Pflegeanstalt" angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beschuldigten mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde,
II. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1) Die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Was die Revision vermißt, hat die Strafkammer bereits festgestellt (5. 3 unten UA). Sie hat zudem in diesem Verfahren Obermedizinalrat Dr. A als Sachverständigen gehört (Bl. 60 R d.A.). Dieser ist der behandelnde Facharzt der. Landesnervenklinik (vel. Bl. 26 der Akten XIX 2414 des Amtsgerichts Andernach).
2) Das Landgericht führt zutreffend aus, daß der gefährliche und unberechenbare Beschuldigte im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) eine mit Strafe bedrohte Handlung (versuchten Totschlag) begangen hat (S. 5 UA). .
Die Revision wendet sich hiergegen nicht. Sie meint nur, die landesrechtliche Unterbringung. des Beschuldigten
mache eine Maßnahme aus § 42 b StGB unzulässig.
Dem ist nicht ‚beizutreten. Dabei läßt der Senat es
offen, ob das schon deswegen zu gelten hat, weil die Frage,
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ob der Täter in seinem Geisteszustand gerade durch strafbare (mit Strafe bedrohte) Handlungen der öffentlichen Sicherheit zur Gefahr wird und deshalb unterzubringen ist, als ein
'- in der Verbindung von Strafe und Maßregel (§ 42 db Abs. 2 StGB) sinnfällig - strafrechtliches Problem allein den Straf-
verfolgungsbehörden zur Prüfung überwiesen (88 152, 429 a StPO), demgemäß zur Entscheidung hierüber allein der
Strafrichter berufen (88 42 v, 42 f, 42 g, 42 h StGB) und 1)
kein anderes Gericht zuständig ist ; oder ob eine gerichtliche Doppelzuständigkeit besteht und das zuerst eingeleitete Verfahren den Vorrang hat 2), oder ob die Ver-
wahrung nach Landesrecht gegenüber der strafgerichtlichen Unterbringung allgemein "nur hilfsweise in Betracht" kommt, wie das der Senat in dem Urteil BGHSt 7, 61, 63 für das Verhältnis des Bayerischen Verwahrungsgesetzes zur Unterbringung nach dem Strafgesetzhuch angenommen hat. Es bedarf jetzt auch keiner Auseinandersetzung mit dem Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg NJW 1966, 1875 Nr. 17, der gegen jene Entscheidung des Senats - außer einer (irrigen) Gleichsetzung der Urlaubsregelung in den Unterbringungsgesetzen der Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen 3) gründe den Urteilen BGHSt 12, 50 und 17, 123 entnehmen zu
können meint, obwohl sich diese nach ausdrücklicher Erklärung
- Gegen-
” so Baumann Unterbringungsrecht 1966 S. 45 £f; anders insbes, BGHSt 12, 50 und 17, 123.
2) so jetzt Peters Strafproze3 2. Aufl. § 64, 1 unter Aufgabe
seiner Ansicht in der 1. Aufl. S. 549; dagegen Baumann, Unterbringungsrecht 1966 S. 51,
3) Bayer. Verwahrungs@ Art. 8 Abs. 5: nur probeweise Entlassung, nur durch das Gericht. Nordrhein-westf., Unterbringungs@ § 14: Beurlaubung, nach Abs. 3 auch durch den Anstaltsleiter.
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allein auf die Rechtslage nach dem Unterbringungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen beziehen; denn das Oberlandesgericht hatte es in seinem Beschluß mit dem bayerischen Verwahrungsgesetz zu tun, während hier das Verhältnis des Unterbringungsrechts des Landes Rheinland-Pfalz zum § 42 b StGB
in Rede steht. Aus dem zuletzt genannten Grund braucht sich der Senat auch nicht abschließend darüber zu äußern, ob überhaupt der bisherigen Rechtsprechung zu folgen ist, die eine landesrechtliche Unterbringung im Verhältnis zum.
§ 42 b StGB stets nur unter dem Gesichtswinkel der Erforderlichkeit oder Entbehrlichkeit einer Maßnahme nach dieser Vorschrift - als einen ihrer Anwendungsfälle - betrachtet
hat, ohne dabei freilich umgekehrt für das Landesrecht die gleiche, dort ebenfalls auftretende Frage zu stellen, Insbesondere läßt der Senat es dahingestellt, ob ein Lösungsversuch bei dem - der Anwendung des 8 42 b StGB selbst vorausliegenden - Problem des Rangverhältnisses zwischen dem Unterbringungsrecht der Landesgesetze und dem des Strafigesetzbuchs ansetzen müßte: ob nämlich neben den Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Unterbringung in ihren Anwendungsbereich noch Raum für landes-. rechtliche Regelungen ist, sei es daß sie gegenüber den Bundesstrafrecht gemäß Art. 72 und 74 Nr. 1.GG zurückstehen müssen und deshalb gar nicht zum Zuge kommen; sei es daß
sie als zeitlich allerdings spätere, aber allgemeinere Gesetze die zwar älteren, jedoch die Unterbringung nur in einem Sonderfall, wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch strafbare (mit Strafe bedrohte) Handlungen, regelnden Vorschriften des Strafgesetzbuchs unberührt lassen und deshalb in deren bisherigen, bis zum Inkrafttreten der Landes-
2)
. Besetze gültigen Anwendungsbereich nicht eindriugen.
B vgl. auch § 1 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29.Juni 1956 (BGBl I; 599) und 1. Ausf.-Erl.d. Hess. MdI vom 20. Juni 1952/21. Okto ber 1955 zum Hess. FreiheitsentziehungsG, bei Saage, Freiheitsentziehungsverfahren 3. 261,
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Auf all das braucht der Senat, wie gesagt, nicht näher einzugehen. Denn selbst vom Boden der bisherigen Rechtsprechung aus hindert die vollzogene landesgesetzliche Unterbringung. hier nicht die Anordnung der Maßregel aus § 42 b StGB, aus einem doppelten Grund: Einmal steht der Sicherungswert der Unterbringung nach dem Landesgesetz für Rheinland/Pfalz dem der Unterbringung nach § 42 b StGB nicht gleich. Das Landesgesetz läßt - anders als das Strafgesetzbuch - eine Beurlaubung des Untergebrachten zu, auch durch den Anstaltsleiter, durch diesen auf die Dauer eines Monats, und ohne die Möglichkeit der Wiederholung einer solchen Maßnahme auszuschließen. Ähnlich hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hinsichtlich des Hessischen Freiheitsentziehungsgesetzes entschieden (BGHSt 19, 348). Zum andern ergibt sich aus den (infolge der Aufklärungsrüge vom Senat einsehbaren) amtsgerichtlichen Akten (XIV 2414 AG Andernach) folgendes: Schon in dem Einweisungsbeschluß des Amtsgerichts vom 22. Oktober 1965 (Bl. 20 aa0) - auf zunächst sechs Wochen - wird hervorgehoben: "Ein Strafverfahren wegen versuchten Mordes ist eingeleitet". Nachdem dann am 27. November 1965 ein auf sechs Monate befristeter Unterbringungsbeschluß des Amtsgerichts ergangen war (Bl. 27/28 der Beiakten), wies in der Verhandlung vor dem Amtsgericht am 2. Juni 1966 der behandelnde Anstaltsarzt darauf hin, daß der Patient (Beschuldigte) an 15. Juni 1966 einen Termin beim Landgericht wegen versuchten Totschlags habe. "Es ist zu erwarten, daß der Patient nach § 42 b StGB in einer geschlossenen Anstalt untergebracht wird". Darauf erging der weitere, die Fortdauer der landesrechtlichen Unterbringung wieder auf sechs Monate anordnende Beschluß des Amtsgerichts vom 6. Juni 1966 (Bl. 33, 34 der Beiakten).
Hieraus ergibt sich klar, daß hier das landesrechtliche Verwahrungsverfahren nur Vorläufer des strafgerichtlichen
Sicherungsverfahrens sein sollte und auf dieses abzielte,
Dieses wurde also durch jenes nicht etwa entbehrlich, sondern war seine notwendige Tolge. (Ähnlich BGH Urt. v. 20. Juli 1965 - 5 StR 219/65 - zum Schleswig-Holsteinischen Unterbringungst.). Der Fall BVerfG NJW 1967, 29, 30 Nr. 1 ist anders gelagert.
‚III. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
Generalbundesanwalts.
Hübner Seibert Loesdau
Mai Pikart