Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 28.10.1966 – 1 StR 513/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF.
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen _
den Bauschlosser Jürgen R EEE zus + EEE gcboren arı EEE 935 ir. ven,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 6. Oktober 1966 nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO in der Sitzung vom 28. Oktober 1966 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. Juli 1966 dahin klargestellt, daß der Angeklagte. wegen eines fahrlässigen Vergehens der Trunkenheit im Verkehr verurteilt ist.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Verhängung einer Einzelstrafe wegen des fahr-
lässigen Vergehens der Trunkenheit im Verkehr
und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe wird
die Sache an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
wu il nun mu damen anche dran dia min weite Daten tn ‚mie
Dic Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit. sie sich gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes richtet.
Die Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer den Angeklagten eines fahrlässigen Vergehens der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) für schuldig befunden hat (s. S. 1o UA oben). Dies ist auch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen; der Senat holt es nach. Zur Strafzumessung führt das Landgericht zwar aus, daß auch für dieses Vergehen eine
Freiheitsstrafe ausgesprochen werden mußte. Die Höhe der Einzelstrafe wird aber nicht mitgeteilt, so daß es insoweit an der Grundlage für die ausgesprochene Gesamtstrafe mangelt. Diese ist daher aufzuheben. Das Landgericht hat nunmehr einc Einzeistrafe für Trunkenheit im Verkehr auszusprechen und eine neue Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGHSt 4, 345). Auch über die Nebenstrafe nach § 32 StGB ist von neuem zu entscheiden (§ 76 StGB).
Dem Landgericht obliegt auch die Entscheidung über die Kosten der Revision.
Hübner Seibert Fischer
Mai Pfeiffer